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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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akkumulierten thesaurierten Erträge seit dem 1.1.1994) in jenen Fällen entfallen, in denen die tatsächlichen Anschaffungskosten für die Fondsanteile übermittelt worden sind. Es kommt in diesen Fällen nur noch zu einer Besteuerung der tatsächlichen thesaurierten Erträge während der Besitzzeit des Anlegers.
    Steuerstrategie 25
    Kapitalanleger wählen bei Veräußerung ausländischer thesaurierender Fonds stets die Antragsveranlagung (§ 32d Abs. 4 EStG) Dies hat folgenden Hintergrund: Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen Thesaurierungsfonds ist zwar grundsätzlich die „Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen“ der Abgeltungsteuer zu unterwerfen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Diese Erträge sind also kapitalertragsteuerpflichtig und somit hat die Depotbank die Summe in der „Höhe der Kapitalerträge“ auch ausgewiesen. Eine materielle Steuerpflicht besteht allerdings nicht, da diese Erträge ja bereits mit dem Veräußerungsgewinn versteuert wurden. Der Kapitalanleger zieht also diese Summe im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der „Höhe der Kapitalerträge“ ab.
    Zwar ist die inländische Depotbank bei Verwahrung der ausländischen thesaurierenden Investmentfonds im Inlandsdepot verpflichtet, den Veräußerungserlös, welchen es der Abgeltungsteuer unterwirft, um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern (§ 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG). In der Praxis werden aber häufig vorläufige oder falsche Thesaurierungen ausgewiesen. In vielen Fällen übernehmen die Banken oftmals nur vorläufige Werte.
    Steuerstrategie 26
    Der Kapitalanleger geht auf Nummer sicher und ruft die maßgeblichen Daten im e-Bundesanzeiger ( www.ebundesanzeiger.de ) ab. In allen Fällen sollte der Kapitalanleger die von der Bank angesetzten Werte prüfen, ob es sich dabei um vorläufige Werte handelt oder ob überhaupt Thesaurierungen von den Veräußerungsgewinnen abgezogen worden sind. Zum Nachweis der jährlichen Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge wird in der Literatur die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens empfohlen. [61]
Ausblick
    Bislang gilt: Echt thesaurierende Fonds erhöhen den Wert des Investmentanteils und sind erst beim Verkauf des Anteils zu versteuern. Bei ausschüttenden Fonds unterliegen die Erträge jährlich der Besteuerung. Bei thesaurierenden Auslandsfonds behält die ausländische Fondsgesellschaft zudem keine Abgeltungsteuer ein. Anleger sind verpflichtet, die fiktiven Jahreserträge selbst in der Steuererklärung zu deklarieren. Die hessische Landesregierung arbeitet nach Medienberichten gerade an einer Reformierung der Besteuerung von Investmentfonds. Ziel ist es dabei, ausländische Fonds wie inländische steuerlich gleich zu behandeln. Anleger eines Investmentfonds sollen das zu versteuern haben, was bei ihnen tatsächlich ankommt. Damit zielt die hessische Landesregierung auf ein Cashflow-Prinzip ab. Thesaurierende Fonds, die Gewinne nicht ausschütten, sondern direkt reinvestieren, sollen ausschüttenden Fonds möglichst gleichgestellt werden. Hinzu käme, dass ausländische Investmentfonds nicht so häufig und intensiv geprüft werden wie solche, die im Inland aufgelegt werden. Dadurch würden ausländische Fonds begünstigt.
    Steuerstrategie 27
    Inwieweit diese Gedanken in die künftige Steuergesetzgebung ihren Niederschlag finden, bleibt abzuwarten. Vorausschauende Kapitalanleger richten ihre Portfoliostruktur dementsprechend aus und kalkulieren ggf. weitere Steuern in die Renditerechnung ein.
Steuerstrategien für als private Veräußerungsgeschäfte zu qualifizierende Kapitalanlagen
Allgemeines
    Als private Veräußerungsgeschäfte gelten (§ 23 Abs. 1 EStG):
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der

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