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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.“
    [47] BMF-Schreiben v. 16.11.2010 – IV C 1 -S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305.
    [48] Vgl. Bayer. Landesamt f. Steuern v. 8.9.2011 S 2252.1.1-6/4 St.32.

Teil 2: Steuerstrategien für mehr Netto vom Brutto
    Ob es steuerfreie Dividendenausschüttungen aus Aktien von Gesellschaften sind, die aus dem steuerlichen Einlagekonto ausschütten oder steuerfreie Gewinne aus Investments in physische Edelmetalle bei Veräußerung nach einer Besitzzeit von mehr als einem Jahr – die Liste möglicher Strategien für mehr Netto vom Brutto ist lang. Die wichtigsten sind nachfolgend dargestellt.

Steuerstrategien für Aktienanlagen und Dividendeneinkünfte
Steuerfreie Dividendenausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto
    Diverse Aktiengesellschaften schütten regelmäßig Dividenden aus dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto aus. Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften müssen ein steuerliches Einlagekonto führen und darauf nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen buchen und entsprechend ausweisen (§ 27 KStG).
    Das steuerliche Einlagekonto einer Aktiengesellschaft setzt sich also wie folgt zusammen aus:
dem gezeichneten Kapital (Nennkapital)
den nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, darunter insbesondere verdeckte Einlagen
dem sonstigen Eigenkapital (u. a. thesaurierte Gewinne) …
    Schütten Aktiengesellschaften aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, handelt es sich bei diesen Zuwendungen somit nicht um Gewinnausschüttungen, die bei den Anteilseignern der Abgeltungsteuer unterliegen. Es handelt sich vielmehr um Kapitalrückzahlungen, die beim Anteilseigner keine steuerlichen Folgen auslösen, sondern allenfalls einen Vorgang auf privater Vermögensebene darstellen.
    Aktionäre mit sogenannten Altaktien, also solchen vor dem 1.1.2009 angeschafften Anteilswerten, können sich Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto wie folgt zu Nutze machen:
    Steuerstrategie 10
    Dividendenzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind für den Aktionär abgeltungsteuerfrei. Aktionäre solcher Gesellschaften erhalten die Zuwendung Brutto für Netto ausbezahlt. Zur Gänze steuerfrei bleibt die Dividende aus dem steuerlichen Einlagekonto, wenn die Aktie vor dem 1.1.2009 angeschafft wurde.
    Für Aktionäre, die ihre Anteile nach dem 31.12.2008 erworben haben, gilt Folgendes:
    Die Steuerfreiheit der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist gestundet. Denn wie Einlagen in das steuerliche Einlagekonto die Anschaffungskosten des Anteilseigners für seine Beteiligung erhöhten, so mindern Auszahlungen aus dem Einlagekonto in Form von Dividenden die steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung. Das heißt, die Höhe der ausgezahlten Dividende mindert den steuerlichen Einstandskurs. Und damit erhöht sich automatisch der Kursgewinn bei Veräußerung.
    Im Fall eines Veräußerungsverlustes gilt analog: Die steuerfreie Dividende wird auf den Verlust angerechnet. Dadurch mindert sich der mit anderen Aktiengewinnen verrechenbare Verlust. Es kommt ein um die Dividende gekürzter Verlustbetrag in den Verrechnungstopf, der mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden kann.
Stockdividenden
    Unter Stockdividenden werden Dividendenausschüttungen in Form von Zusatzaktien (Gratisaktien) verstanden. Da es sich bei den Gratisaktien aber um einen Dividendenersatz handelt, zählen Stockdividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Abgeltungsteuerabzug ergibt sich aus § 20 Abs 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Als Bemessungsgrundlage für die Stockdividende gilt der Wert der Bardividende.
Dividendenrechte aus „Altaktien“
    Als Altaktien gelten solche, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind. Solche Aktien können seit dem 2.1.2010 steuerfrei veräußert werden. Diesbezüglich

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