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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Bezugsrechte 15.5.
    Anschaffungskosten der 30 B Aktien (4500 €) entfallen auf 45 Aktien (zugeteilte Bezugsrechte)
Veräußerungserlös:
6000 €
AK 45 B Aktien
– 4500 €
– AK 15 Aktien (gekaufte Bezugsrechte)
– 1200 €
Abgeltungsteuerpfl. Veräußerungsgewinn
300 €
Spin-Offs
    Unter „Spin-Off“ wird die Abspaltung von Unternehmensteilen im Wege der Ausgliederung verstanden. Unternehmensabspaltungen wurden zum 1.1.2009 im Umwandlungssteuergesetz neu geregelt.
    Die Finanzverwaltung möchte die von einer Körperschaft an ihre Aktionäre ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt übertragenen Anteile als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft verstanden wissen mit der Folge, dass Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällig wird. [50] Sofern die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich ist, werden die im Rahmen der Ausgliederung neu gewährten Aktien mit null Euro angesetzt (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG). Letzteres dürfte bei Auslandssachverhalten regelmäßig der Fall sein. Damit entsteht zwar bei der Depoteinbuchung der Gratispapiere keine Abgeltungsteuer. Werden die neuen Aktien allerdings verkauft, zieht die Depotbank vom vollen Erlös Abgeltungsteuer ab.
    Dasselbe gilt auch bei Spin-Offs ausländischer Gesellschaften, die nicht unter das Umwandlungssteuergesetz fallen. Da eine Abgrenzung zwischen der Abspaltung (ein Unternehmen spaltet einen Teil seiner Aktivitäten auf eine neu gegründete Gesellschaft ab und überträgt deren Anteile an die Aktionäre = steuerneutraler Vorgang) und einer Anteilsübertragung (eine Gesellschaft überträgt eine in ihrem Besitz befindliche Portfoliobeteiligung auf die Anteilseigner = Kapitalertrag) in der Praxis häufig nicht möglich ist, lässt das BMF eine den inländischen Anteilen entsprechende Regelung zu. Auch bei Anteilsübertragungen ausländischer Gesellschaften bleiben also die Anschaffungskosten der alten Anteile unverändert und die neuen Anteile sind mit einem Wert von null Euro einzubuchen. [51]
Steuerstrategien für Finanzinnovationen, Anleihen und Kapitalforderungen jeder Art
Anleihen „über pari“ aus dem Depot raus
    Anleihen notieren „über pari“, wenn der Börsenkurs den Nennwert von im Regelfall 100 übersteigt. Über pari notieren im Regelfall Hochzinsanleihen, welche eine im Vergleich zum jeweiligen aktuellen Marktniveau hohe Nominalverzinsung aufweisen.
    Steuerstrategie 14
    Da solche Anleihen im Regelfall hohe steuerpflichtige Zinserträge generieren, sollten sie nach Möglichkeit zu einem guten Kurs „über pari“ veräußert werden. Dies gilt besonders dann, wenn die Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Der Kursgewinn ist abgeltungsteuerfrei. Lediglich die Stückzinsen (vgl. oben Teil 1 Stückzinsen in Verbindung mit der Veräußerung von Altanleihen) sind der Abgeltungsteuer zu unterwerfen, können aber auch ggf. steuerfrei vereinnahmt werden (siehe nachfolgende Ausführungen unten).
    Steuerlich lohnen solche Papiere nämlich trotz eines hohen Nominalzinses nicht. Denn die Rendite vor Steuern beträgt bei solchen Papieren oft weniger als das Marktniveau. Während der Anleger also für die hohen Nominalzinsen Abgeltungsteuer zahlt, kann er Kursgewinne steuerfrei einkassieren und diese in niedrigverzinsliche Wertpapiere mit niedrigerem Börsenkurs reinvestieren. Die Rendite bleibt häufig dieselbe.
    Beispiel:
    Eine Anleihe weist einen Nominalzins von 6 % aus und notiert aktuell bei 132 %. Die Rendite beträgt vor Steuern rund 4,5 %. Der Anleger erhält bei einem Nominalkapital von 100.000 € auf den Kupon 6.000 € an Zinsen, zahlt dafür 27,82 % Abgeltungsteuer (bei 8 % Kirchensteuer) = 1669,20 € und erhält netto nur 4330 €. Die Rendite nach Steuern beträgt in Bezug auf den Börsenkurs von 132 %, somit nur noch 3,28 %, also knapp die Hälfte des Nominalzinses.
    Verkauft der Anleger hingegen die Anleihe zum aktuellen Kurs, erzielt er einen Verkaufserlös 132.000 €, eventuelle Kursgewinne sind steuerfrei. Lediglich die vergüteten Stückzinsen müssen versteuert werden (ggf. Verrechnung mit Altverlusten, vgl. nebenstehend).
    Legt der Anleger schließlich die 132.000 € in eine mit

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