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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Investmentfonds, wobei hier – ETFs sind häufig thesaurierende Fonds – die Regelungen für die Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen besonders beachtet werden müssen.
Physisches Gold und Edelmetalle
    Investments in physisches Gold und physische Edelmetallanlagen aller Art unterliegen den steuerlichen Vorschriften für private Veräußerungsgeschäfte. Gewinne aus der Veräußerung physischer Edelmetalle unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt. Liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor, entfällt eine Besteuerung, sowohl im Bereich der Schedulensteuer (Abgeltungsteuer) als auch im Bereich der Tarifbesteuerung. Erfolgt die Veräußerung binnen oder innerhalb eines Jahres, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Beteiligung an vemögensverwaltenden Kommanditgesellschaften
    Beteiligungen an Gold- und Edelmetallvermögen verwaltenden Kommanditgesellschaften stehen „echten“ Edelmetallanlagen gleich. Bei einem Investment in vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften wird der Anleger als Mitgesellschafter direkter Besitzer des Edelmetalls. Ein Emittentenrisiko gibt es bei einer derartigen Fondskonzeption nicht. Denn das Kapital einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft besteht ausschließlich aus Eigenkapital der Investoren.
    Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden KG, die in physisches Edelmetall investiert, werden steuerlich nach den Wirtschaftsgütern beurteilt, die die vermögensverwaltende KG hält. Damit fallen Veräußerungen unter die Besteuerungsregelungen für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Einkommensteuerlich relevante Veräußerungsgeschäfte liegen nur dann vor, wenn die Gesellschaft ihren Edelmetallbestand – ganz oder teilweise – innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkauft oder wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil – ganz oder teilweise – veräußert. Ggf. sind Zinsen aus der variabel verzinslichen Anlage einer Liquiditätsreserve zu versteuern (abgeltungsteuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
    Beispiel: [65]
    Anleger A investierte am 4.1.2010 5.000 € zzgl. 5 % Agio in Anteile an der SOLIT 2 Gold & Silber GmbH & Co KG (Anlage in Gold und Silber je 50/50, Investitionssumme gesamt: 5.250 €). Der Wert der Goldinvestition lag per 9.8.2011 bei 3.635 €, der Silberwert stand bei 4.790,33 €. Der Erlös aus der Veräußerung der KG-Anteile am 9.8.2011 betrug 8.425,77 €, davon waren 3.175,77 € steuerfrei. Gleiches gilt für eine alternative Auslieferung des anteiligen Gold- und Silberbestandes.
    Steuerstrategie 32
    Kapitalanleger sollten vor Zeichnung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft den Gesellschaftsvertrag genau lesen. Der Gesellschaftszweck muss die Verwaltung eigenen Vermögens als Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ohne Bildung von Sondervermögen beinhalten. Sonst findet das Investmentsteuergesetz Anwendung und es gelten die für Investmentfonds geltenden Besteuerungsregelungen. Damit könnten Gewinne nach mehr als einem Jahr Besitzdauer der KG-Anteile nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden. Ferner darf die Fondsgesellschaft nur für ihre Gesellschafter Edelmetalle erwerben und einlagern.
Steuerstrategien für Investments in ausländische Währungen
    Während der Kauf und Verkauf von ausländischen Währungen als privates Veräußerungsgeschäft nur innerhalb der steuerpflichtigen Behaltensfristen der Einkommensteuer (zum Tarifsteuersatz) unterliegt, sind Zinsen aus der Anlage ausländischer Währungen abgeltungsteuerpflichtig. Heimtückisch in diesem Zusammenhang ist auch, dass die verzinsliche Anlage von ausländischen Währungen – selbst bei nur geringen Tagesgeldzinsen – die maßgebliche Behaltensfrist für die Besteuerung von Gewinnen von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert.
    Beispiele:
Kapitalanleger A kauft 100.000 US-Dollar und bringt diese in der Hoffnung auf einen steigenden Dollar in den Banksafe. Nach mehr als einem Jahr veräußert er den Bestand. Der Gewinn ist steuerfrei (keine Abgeltungsteuer, keine Einkommensteuer).
Kapitalanleger A

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