Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
steuerlicher Sicht gilt im Einzelnen:
Aktien und Anteilscheine
Gewinne aus der Beteiligung an einem Gold fördernden Unternehmen, also einer Minen- oder Explorationsgesellschaft unterliegen der Abgeltungsteuer. Gewinne sind mit Verlusten aus weiteren Aktientransaktionen verrechenbar, ebenso Verluste mit Gewinne aus sonstigen Aktienverkäufen.
Goldanleihen
Goldanleihen fallen unter die Kategorie der Inhaberschuldverschreibungen. Sie verbriefen im Regelfall einen physischen Anspruch auf Lieferung von Gold. Das Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt Goldanleihen einkommensteuerlich wie sonstige Anleihen. Das heiÃt: VeräuÃert ein Kapitalanleger Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, stellen VeräuÃerungsgewinne abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG dar. Entsprechendes gilt nach Auffassung des BMF bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist. [64]
Steuerstrategie 31
Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist umstritten. In der Literatur wird die Gegenmeinung vertreten, dass Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf einen zugrunde liegenden Rohstoff verbriefen, steuerlich so zu behandeln sind, als ob der Anleger den Rohstoff direkt gekauft hätte. Danach wären Kursgewinne aus der VeräuÃerung von Inhaberschuldverschreibungen nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium setzt jedoch Inhaberschuldverschreibungen (oder auch Zertifikate genannt), welche lediglich einen Geldanspruch beinhalten, mit solchen gleich, die dem Anleger ein Recht auf Lieferung der Ware verbriefen. Ein Einspruch gegen diese Auffassung lohnt in allen Fällen!
Das bei Einlösung gelieferte physische Gold gilt als zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Ein Gewinn aus einer späteren VeräuÃerung dieses Goldes lässt sich steuerfrei realisieren, wenn die VeräuÃerung nach mehr als einem Jahr seit der Einlösung des Lieferanspruchs erfolgt.
Gold-Zertifikate
Ein Gold-Zertifikat stellt ebenfalls eine Inhaberschuldverschreibung dar, die einen Zahlungsanspruch in Abhängigkeit von der Goldpreisentwicklung verbrieft. Im Unterschied zu einer Goldanleihe ist ein Zertifikat nicht durch physisches Gold gedeckt und es gibt auch keinen Lieferanspruch. Bei Gold-Zertifikaten muss wie bei Zertifikaten allgemein unterschieden werden zwischen:
Vollrisikozertifikaten: Wurden solche Papiere ab dem 14.3.2007 gekauft und bisher noch nicht veräuÃert (Stichtag war der 30.6.2009), unterliegen Gewinne der Abgeltungsteuer.
Garantiezertifikate: Für Garantiezertifikate sowie für sonstige Schuldverschreibungen, die nach altem Recht als Finanzinnovation klassifiziert worden sind (u.a. Floater, Gleitzins-, Stufenzinsanleihen, Zerobonds, kurz gesagt alle Wertpapiere i.S. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a bis d EStG a.F.), gilt kein Bestandsschutz. Damit unterliegen VeräuÃerungsgewinne aus solchen Anlagen unabhängig von einer Anschaffung vor 2009 der Abgeltungsteuer. Hintergrund für die mit dem JStG 2009 beschlossene Beseitigung eines Bestandsschutzes für diese Anlageart ist die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH hat Erträge aus solchen Anlagen teilweise als Termingeschäft und â soweit die Garantie reicht â als Kapitalforderung eingestuft. Der Gesetzgeber wollte diesen Aufteilungsgrundsatz nicht in die Abgeltungsbesteuerung übernehmen und hat Investments in Gold-Zertifikate als Ganzes der Besteuerung unterworfen.
Gold-Fonds
Bei Gold-Fonds ergeben sich gegenüber der Besteuerung von Gewinnen aus Investmentfondsanteilen keine Besonderheiten.
Gold-ETF
Bei dieser Anlageform handelt es sich um börsennotierte Fondsanteile, deren Wertentwicklung an einen vom Goldpreis abhängigen Index gekoppelt sind. Der wichtigste Unterschied zur Besteuerung von Gewinnen aus der VeräuÃerung von Gold-Zertifikaten ist, dass alle bis zum 31.12.2008 angeschafften ETF-Anteile der Altbestandsregelung unterliegen und steuerfrei veräuÃert werden können, während bei Zertifikaten der 14.3.2007 maÃgeblicher Stichtag war.
Die Besteuerung solcher Fonds folgt den allgemeinen Regelungen für
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