Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Eine solche Mitteilung erfolgt aber nur auf Antrag und nur dann, wenn alle von der abgebenden Stelle verwahrten Wertpapiere aus allen Depots an die übernehmende Depotbank übertragen werden. [95] Eine getrennte Fortführung der beiden Verlusttöpfe (Aktienverlusttopf und allgemeiner Verlusttopf) ist dabei möglich.
Steuerstrategie 53
Ein solcher Antrag sollte in allen Fällen gestellt werden. Versäumt dies der Kapitalanleger, muss das abgebende Kreditinstitut die Verlusttöpfe am Auflösungsstichtag schlieÃen und automatisch zum Jahresende eine Verlustbescheinigung erteilen. [96] Der Kapitalanleger muss die Verrechnung der im Altdepot angefallenen Verluste im Veranlagungswege durchführen.
Besonderheiten für Spekulationsverluste aus Aktiengeschäften
Verluste aus der VeräuÃerung von börsennotierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft (Spekulationsverluste) [97] dürfen im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden), sondern ausschlieÃlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden. [98] Die Kreditinstitute bzw. Steuerabzugsverpflichteten führen zur exakten Trennung von Spekulationsverlusten aus Aktienverkäufen mit den übrigen Verlusten zwei Verlustkonten (Verlustverrechnungstöpfe, siehe oben). In einem der beiden Verlustverrechnungstöpfe sind VeräuÃerungsgewinne aus Aktien gesondert zu erfassen, welche nur mit ebensolchen Verlusten verrechnet werden dürfen.
Beispiel:
Kapitalanleger A erzielt aus Aktiengeschäften einen Verlust von 10.000 â¬, aus der VeräuÃerung von Indexzertifikaten einen Gewinn von 6.000 â¬. A zahlt Abgeltungsteuer auf den vollen Gewinn aus der VeräuÃerung der Indexzertifikate. Der Aktienverlust wird vorgetragen.
Steuerstrategie 54
Die eingeschränkte Verlustverrechnung für Aktien gilt nicht für nach dem 31.12.2008 erworbene aktienähnliche Genussscheine und findet ebenfalls bei Aktienanlagen über Aktienfonds, Termingeschäfte über Aktien, Zertifikate mit Aktien(-körben), Aktien- CFDs als Basiswerte keine Anwendung.
Verluste aus wertlosem Verfall von Optionsrechten, Knock-out-Zertifikaten usw.
Allgemeines, Auffassung der Finanzverwaltung
Verfallen Kauf- oder Verkaufsoptionen oder Optionsscheine oder Zertifikate (insbesondere Knock-out Zertifikate) wertlos, entweder wegen Fälligkeit oder vor dem Laufzeitende durch ein Knock-out-Ereignis, sah die Finanzverwaltung darin schon seit jeher einen nicht steuerbaren Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Damit konnten Verluste aus dem wertlosen Verfall bislang steuerlich nicht geltend gemacht werden. Erträge aus Optionsgeschäften unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer. [99]
Die Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung bislang angeschlossen, mit der Begründung, dass beim Verfall einer Option kein Differenzausgleich erfolgt, sondern der Kapitalanleger von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht. [100]
Verluste aus âFehlinvestitionenâ steuerlich absetzbar
Betrachtet man allerdings die gezahlten Optionsprämien bzw. den entrichteten Kaufpreis für ein Zertifikat als Fehlinvestition, wenn der wertlose Verfall das Ergebnis der Anlage ist, muss das Ergebnis anders sein.
Steuerstrategie 55
Die Auffassung der Finanzverwaltung, Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigten, ist ohne Zweifel âpro fiskalischâ. Kapitalanleger analysieren die anlegerfreundliche Rechtsprechung zu diesem Thema und wehren sich gegen die Versagung des Verlustabzugs durch geeignete Rechtsmittel (Einspruch, Klage).
Das Finanzgericht München vertritt im Urteil v. 8.10.2009 (15 K 1050/09) die Auffassung, dass sich Aufwendungen, wenn sie sich im Nachhinein als Fehlinvestitionen erwiesen haben, sehr wohl steuerlich geltend zu machen sind, wenn die Investition in der Absicht getätigt wurde, Gewinne zu erzielen. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 50/09).
Andere Gerichte (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2010 - 12 K 135/07 E) vertreten wiederum die Auffassung, dass vergebliche oder fehlgeschlagene Aufwendungen für den Erwerb von Optionsscheinen keine steuermindernde Berücksichtigung gestatten, wenn der Anleger die Option verfallen lässt. Auch zu diesem Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.
Weitere Kostenlose Bücher