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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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IX R 12/11).
    Steuerstrategie 56
    Kapitalanleger gehen angesichts des ungewissen Ausgangs der Revisionsverfahren auf Nummer sicher und verkaufen solche Wertpapiere kurz vor Fälligkeit. Der hierbei tatsächlich realisierte Verlust kann mit Gewinnen ausgeglichen werden.
    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster [101] will in dem Schnellverkauf solcher wertloser Papiere für einen Cent (was Banken ihren Kunden vielfach anbieten) einen „Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO“ sehen, weil aus wirtschaftlicher Sicht ein Kauf solcher Papiere keinen Erfolg verspricht. Letzteres sollte aber Kapitalanleger nicht abhalten, entsprechend zu verfahren, unter Findung diverser plausibler Gründe.
Verlustfortführung beim Depotwechsel
    Findet eine vollständige Depotübertragung (was zwingende Voraussetzung ist), von einem inländischen Kreditinstitut auf ein anderes statt, teilt die abgebende Depotbank auf Antrag des Kunden dem übernehmenden Kreditinstitut einen Verlustüberhang mit, so dass dieser dort zu Gunsten des Kapitalanlegers fortgeführt werden kann. Auf Antrag ist eine getrennte Verlustfortführung beider Verlusttöpfe (Aktienverlusttopf, sonstige Verluste) möglich.
    Steuerstrategie 57
    Lässt sich der Kapitalanleger nicht alle Depots und Depotbestände übertragen, sondern nur einzelne Wertpapiere, sollte er sich für die übertragenen Wertpapier-Einzelanlagen Verluste durch die Bank bescheinigen lassen. Die bescheinigten Verluste macht der Kapitalanleger im Veranlagungsverfahren steuermindernd geltend.
Das steueroptimale Verlustmanagement unter Ehegatten
    Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, sollten darüber hinaus unbedingt einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Denn in diesem Fall nehmen die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und Depots der Ehegatten vor. [102] Die verlustübergreifende Verrechnung wird vorgenommen für Einzelkonten und -depots sowie Gemeinschaftskonten und -depots und erfolgt unabhängig davon, ob die Ehegatten eine oder mehrere Verlustbescheinigungen beantragt haben. Verlustbescheinigungen umfassen somit die nach der übergreifenden Verrechnung noch nicht ausgeglichenen Verluste. [103]
    Steuerstrategie 58
    Ehegatten nutzen die übergreifende Verlustverrechnung optimal, wenn sie ihre Konten bei demselben Kreditinstitut unterhalten.
    Steuerstrategie 59
    Ehegatten erteilen in allen Fällen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Ist der gemeinsame Ehegatten-Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft, erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von Null und sichern sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.

    Abb. 4: Muster Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung BMF v. 16.11.2010 IV C 1 S. 2252/10/10010.
Steueroptimale Berücksichtigung der Altverluste aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften
Altverluste aus Kapitalvermögen
    Altverluste aus Kapitalvermögen sind jene Verluste, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind und bis zu diesem Stichtag noch nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Diese können weiterhin voll mit allen Einkünften (alle Einkunftsarten) verrechnet und unbegrenzt vorgetragen werden, soweit es sich dabei bereits nach geltendem Recht um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG a. F. [104] handelt.
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
    Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind jene Verluste aus Wertpapiergeschäften i.S. § 23 EStG a.F., die bis zum 31.12.2008 und aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der einjährigen „alten“ Spekulationsfrist entstanden sind. Für solche Altverluste aus Aktiengeschäften gilt die oben dargestellte Beschränkung der Verlustverrechnung ausschließlich mit Aktiengewinnen nicht. Altverluste können stattdessen mit sämtlichen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. § 20 Abs. 2 EStG n.F. (also mit Gewinnen aus Veräußerungen von Wertpapieren aller Art) verrechnet werden, und zwar vorrangig mit nach Einführung der Abgeltungsteuer realisierten und verbleibenden positiven Einkünften aus Wertpapierveräußerungen. [104]
    Die Verrechnung von

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