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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Verlust in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Erzielt ein Kapitalanleger aber zunächst einen Verlust und anschließend einen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalertrag, würde sofort eine Verrechnung über den Verlustverrechnungstopf erfolgen, so dass insoweit keine Kapitalertragsteuer anfällt.
    Das interne Steuerverrechnungskonto ermöglicht es hier, einem Kapitalanleger im ersten Fall (zuerst abgeltungsteuerpflichtiger Ertrag, dann Verlust) eine Steuergutschrift aus einer nachträglichen Verrechnung mit dem Verlusttopf zu erteilen. Hierzu nehmen die Kreditinstitute unterjährig (zu bestimmten Stichtagen oder auch täglich bzw. mit jedem neuen Geschäftsvorfall) einen Abgleich vor und erstatten ihrem Kunden einen etwaigen sich ergebenden positiven Steuersaldo.
Schritt 2: Übertrag ins nächste Kalenderjahr
    Lassen sich die Verluste im Verlustverrechnungstopf mangels ausreichender Erträge in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) nicht ausgleichen, kann der Kapitalanleger die Verluste in das nächste Kalenderjahr vortragen lassen. Dies geschieht automatisch von Gesetzes wegen, d.h. die depotführende Bank erledigt das für den Kapitalanleger. [91]
Schritt 3: Alternativ – Verlustbescheinigung
    Alternativ zum gesetzlich vorgesehenen „automatischen Verlustvortrag“ besteht die Möglichkeit, nicht ausgeglichene Verluste von der depotführenden Bank (der auszahlenden Stelle) auf amtlichem Muster bescheinigen zu lassen.
    Steuerstrategie 51
    Kapitalanleger mit mehreren Wertpapierkonten/Depots bei inländischen Banken prüfen spätestens bis Anfang Dezember ihre Depots auf Gewinne und Verluste. Bleibt bei einem Depot ein Verlust übrig (d.h. in dem für das Wertpapierdepot maßgeblichen Verlustverrechnungstopf befinden sich nicht mit Gewinnen verrechenbare Verluste, weil die Verluste überwogen haben), beantragt der Kapitalanleger für dieses Verlustdepot bis zum 15.12. eines jeden Jahres eine Verlustbescheinigung. [92] Mit dieser rechnet der Kapitalanleger im Steuerveranlagungsverfahren Gewinne aus den anderen Wertpapierdepots mit den bescheinigten Verlusten auf. Zuviel bezahlte Abgeltungsteuer wird so zurückgeholt!
    Wurde ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt, enthält die Jahressteuerbescheinigung der Bank die Positionen „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes“ jeweils getrennt nach „Verluste ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien“ („Sonstige“) und „Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ („Aktien“). Damit kann eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen aus Depots bei anderen Kreditinstituten vorgenommen werden, im Rahmen des Zulässigen („Aktienverluste“ mit „Aktiengewinne“ und die „Sonstigen“ mit sonstigen Erträgen).
    Die Verlustbescheinigung führt dazu, dass die (bescheinigten) Verluste ihre Bindungswirkung an die bei dem ausstellenden Kreditinstitut unterhaltenen Kapitalanlagen verlieren. Ein Verlustübertrag ins nächste Kalenderjahr durch das bescheinigende Kreditinstitut entfällt in diesem Fall.
    Eine Verlustbescheinigung ist allerdings nicht möglich, wenn der Kapitalanleger sein Wertpapierdepot auf ein anderes Kreditinstitut überträgt und dieses der neuen depotführenden Stelle auf Verlangen des Kunden den nicht ausgeglichenen Verlust mitteilt. [93]
    Steuerstrategie 52
    Kapitalanleger, die die Formalitäten der Beantragung einer Verlustbescheinigung mit dem anschließend notwendigen Steuerveranlagungsverfahren für die Kapitaleinkünfte scheuen, sollten alternativ alle Wertpapieranlagen auf ein Kreditinstitut zusammenfassen.
    Bei Tod eines Kontoinhabers erfolgt eine Schließung der Verlustverrechnungstöpfe durch das Kreditinstitut. Für diesen Fall stellt das Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung aus. Ein an sich erforderlicher Antrag auf Ausstellung einer solchen (siehe oben) gilt in diesem Fall ausgestellt. Analog wie beim Tod des Kontoinhabers hat das Kreditinstitut bei der Kontoschließung zu verfahren, sofern kein Antrag auf Verlustmitteilung an das neue Kreditinstitut gestellt wird. [94]
Was bei einem Depotwechsel zu beachten ist
    Lässt ein Kapitalanleger sein Wertpapierdepot auf ein anderes inländisches Kreditinstitut übertragen, ist das abgebende Kreditinstitut verpflichtet, der neuen übernehmenden Depotbank einen nicht ausgeglichenen Verlust mitzuteilen.

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