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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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(Grundstücke, sonstige WG von unter einem Jahr) § 23 Abs. 2 EStG
Kapitalvermögen
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Veräußerung von Aktien

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Veräußerung von sonstigem Kapitalvermögen
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„Alte” Spekulationsverluste (bis 2008)

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(bis 2013)
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(bis 2013)
„Neue“ Spekulationsverluste (ab 2009)

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    Tabelle 8: Verrechnung von Alt- und Neuverlusten unter dem System der Abgeltungsteuer
    [89] § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG.
    [90] § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG.
    [91] § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG.
    [92] § 43 a Abs. 3 Satz 5 EStG.
    [93] § 43a Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 EStG.
    [94] BMF v. 13.6.2008 IV C 1 – S 2000/07/0009 DStR 2008, 1236.
    [95] § 43a Abs. 3 Satz 6 EstG sowie Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer. BMF, 14.12.2007, IV B 8 – S 2000/07/0001 Tz. 3e.
    [96] BMF v. 13.6.2008, IV C 1-S2000/07/0009.
    [97] Verluste aus Kapitalvermögen i.S. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
    [98] § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
    [99] Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 16.11.2010 - IV C 1 -S 2252/10/10010 BStBl 2010 I S. 1305 bezüglich Vollrisikozertifikate sowie Teil I Abschnitt Besteuerung von Termin- und Optionsgeschäften.
    [100] BFH, Beschluss v. 13.1.2010 – IX B 110/09 – Urt. v. 9.10.2008 – IX R 69/07, v. 19.12.2007 – IX R 11/06.
    [101] Kurzinfo ESt Nr. 21/2009 v. 13.7.2009.
    [102] § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG, BMF v. 22.12.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004 BStBl. 2010 I S. 94.
    [103] BMF v. 16.11.2010 – IV C 1 – S 2252/10/10010 BStBl 2010 I S. 1305.
    [104] In der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung.
    [105] § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 9, 10 EStG.
    [106] § 43a Abs. 3 EStG.
    [107] § 22 Nr. 3 Satz 5, 6 EStG.

Teil 5: Wahl des steuergünstigsten Veranlagungsverfahrens
    Der passive Steuerabzug durch die Bank ist meist der teuerste Weg! Durch Wahl des richtigen Veranlagungsverfahrens und Abgabe einer Steuererklärung kann der Anleger Steuern sparen!

Steuerveranlagungsverfahren für Kapitalerträge im Überblick
    Nicht alle steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen sind mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und brauchen so in der Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt zu werden. Der Kapitalanleger ist daher in bestimmten Fällen parallel zum Abgeltungsteuerabzugsverfahren verpflichtet, Kapitalerträge im Veranlagungswege zu deklarieren. In bestimmten Fällen kann es für den Kapitalanleger aber auch von Vorteil sein, seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung individuell zu veranlagen.
    Für die Einkunftsart „Kapitalvermögen“ stehen insgesamt folgende vier Veranlagungsverfahren zur Verfügung:
    Abb. 6: Mögliche Veranlagungsverfahren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Pflichtveranlagung zum progressiven Steuersatz
    Die Pflichtveranlagung zum progressiven Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die Kapitalerträge aufgrund des „Subsidiaritätsprinzips“ zu einer anderen Einkunftsart zählen, nach einer speziellen Vorschrift zu versteuern sind bzw. von der Abgeltungsteuer nicht erfasst werden.
    Beispiele:
Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen bei einer Beteiligung von mindestens 1 % (wesentliche Beteiligung)
Erträge im Betriebsvermögen
Darlehenserträge zwischen nahe stehenden Personen
Darlehenserträge, wenn der Empfänger zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist
Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz
    Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, für die – sofern diese dem Privatvermögen zuzuordnen sind – der Kapitalanleger verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben [108] zählen:
    1.Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
    2.Gewinne aus der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen oder aus der Veräußerung von Beteiligungen an einem Handelsgewerbe, aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie aus der Veräußerung/Abtretung aus partiarischen Darlehen.
    Bei Beteiligungen an einem Gewerbebetrieb oder Mitunternehmerschaft, stillen Beteiligungen oder

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