Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Verlustverrechnungsregelungen: Während Verluste mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten beliebig verrechnet werden können (z.B. die Verluste aus der Vermietung mit Gewinnen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit), dürfen Verluste aus der Einkunftsart Kapitalvermögen nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden, das heiÃt nur im Rahmen derselben Einkunftsart âKapitalvermögenâ. Eine Verrechnung von Spekulationsverlusten mit anderen Einkunftsarten (also z.B. mit Einkünften aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit) ist nicht möglich.
Ebenso wenig können Verluste aus WertpapierveräuÃerungsgeschäften mit Gewinnen aus früheren Jahren verrechnet werden. [89] Realisierte Verluste mindern somit nur die Einkünfte, die der Kapitalanleger in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. [90]
Steuerstrategie 50
Zum Jahresende macht der Kapitalanleger einen Depotcheck. Wurden bislang mehr Gewinne als Verluste erwirtschaftet und möchte der Kapitalanleger die Gewinne durch Verluste steuerneutralisieren, verkauft er zum Jahresende jene Wertpapiere, die unter dem Kaufkurs notieren. Mit den realisierten Verlusten werden die aufgelaufenen Gewinne steuerneutralisiert â innerhalb der möglichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten (siehe nachfolgende Ausführungen). Ist der Kapitalanleger von einem langfristigen Erfolg eines Wertpapiers überzeugt, kauft er dieses unmittelbar nach VeräuÃerung wieder zum (nahezu) selben Börsenkurs. Werden aus der WiederveräuÃerung der wiedergekauften Wertpapiere Gewinne erwirtschaftet, müssen diese erst in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum versteuert werden. So verlagert der Kapitalanleger steuerpflichtige Gewinne in nachfolgende Jahre. Es entstehen lediglich zusätzliche An- und Verkaufspesen.
Verlustverrechnung in Schritten
Die Verlustverrechnung erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1: Verrechnung in den âVerlustverrechnungstöpfenâ
Zu beachten ist dabei, dass die Kreditinstitute für Aktienverluste wegen eingeschränkter Verlustverrechnungsmöglichkeiten einen eigenständigen Verlustverrechnungstopf bilden.
Im Einzelnen werden in die Verlustverrechnungstöpfe eingestellt:
Verrechnungstopf 1 (Allgemein)
Verrechnungstopf 2 (nur Aktien)
Zinsen, Stückzinsen (erhaltene)
X
Gezahlte Stückzinsen
X
Dividenden
X
VeräuÃerungsgewinne/Verluste aus Wertpapiergeschäften (ohne Aktien)
X
VeräuÃerungsgewinne/Verluste aus Aktientransaktionen
X
Einlösungen/Rückgabe von Wertpapieren, Fondsanteilen
X
Bezugsrechte
X
Stillhalterprämien
X
Termingeschäfte, Optionsgeschäfte (Gewinne/Verluste)
X
Verrechnungsergebnis
Topf-Saldo
Positiv (wenn positiv wird Abgeltungsteuer fällig, auch wenn Verlusttopf 2 negativ)
Negativ (Verlustvortrag durch die Bank oder Verlustbescheinigung und SchlieÃung des Topfes)
Bei Bescheinigung Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz (siehe unten Schritt 2, 3)
Positiv (Abgeltungsteuer, oder Verrechnung mit Alt-Verlusten in der Steuerveranlagung möglich, wenn keine Alt-Verluste, dann Verrechnung mit negativem Verlusttopf 1 möglich) (aber nicht umgekehrt)
Negativ (Verlustvortrag durch die Bank oder Verlustbescheinigung und SchlieÃung des Topfes)
Tabelle 7: Verlustverrechnung aus Aktien und sonstiger Wertpapiere im Ãberblick
Mit der Verlustverrechnungstopfregelung soll gewährleistet werden, dass insbesondere auch bei Bezug von mit ausländischer Quellensteuer vorbelasteten Dividenden, von gezahlten Stückzinsen oder bei VeräuÃerungsverlusten die Abgeltungsteuer einbehalten wird.
Die Verrechnung von Erträgen und Verlusten in den Verlustverrechnungstöpfen erfolgt von den Banken im Einvernehmen mit den Finanzbehörden unter Einbezug eines vom Kreditinstitut intern für jeden Kunden geführten Steuerverrechnungskontos. Dieses Konto gilt als steuerlicher Ausgleichsmechanismus, um unabhängig von der Reihenfolge der Erträge und Verluste einen gleichmäÃigen Abgeltungsteuerabzug zu gewährleisten.
Ohne Steuerverrechnungskonto kann es nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Abgeltungsbesteuerung kommen, je nachdem, ob zuerst Verluste oder Erträge anfallen. Erfolgt z.B. zunächst ein positiver Ertrag, auf den Abgeltungsteuer einbehalten wird, und entsteht erst anschlieÃend ein negativer Ertrag, wäre dieser
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