Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
Vom Netzwerk:
positiven Einkünften mit Altverlusten kann nur im Veranlagungswege erfolgen, da den Banken die Altverluste nicht bekannt sind. Zieht die Depotbank Abgeltungsteuer aufgrund positiver Salden in den Verrechnungstöpfen ab, erfolgt nach Verrechnung mit Alt-Verlusten eine Rückerstattung zuviel gezahlter Abgeltungsteuer durch die Finanzverwaltung.
    Beispiel:
Positiver Verlustverrechnungstopf-Saldo Bank M
10000 €
Abgeführte Abgeltungsteuer: 2500 €
Positiver Verlustverrechnungstopf-Saldo Bank Z
5000 €
Abgeführte Abgeltungsteuer: 1250 €
./. Alt-Verlust
12000 €
Verbleibende positive Kapitaleinkünfte
3000 €
Abgeltungsteuer = 750 €
Abgeltungsteuer-Rückerstattung: 3000

    Steuerstrategie 60
    Kapitalanleger verrechnen die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen), und die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften) zunächst mit den Altverlusten anstelle mit Verlusten aus Kapitalvermögen aus dem gleichen Veranlagungszeitraum oder mit Verlusten aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen. Denn die Altverluste können nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 mit positiven Kapitaleinkünften nach § 20 EStG verrechnet werden (vgl. unten Zusammenfassende Übersicht).
    Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten ist, dass diese im Jahr der Entstehung in der Steuererklärung angegeben werden! Im Regelfall erfolgt nach Verrechnung mit Alt-Verlusten eine Rückerstattung zuviel gezahlter Abgeltungsteuer durch die Finanzverwaltung.
    Die vorrangige Verrechnung der Altverluste erfolgt allerdings nach der Verrechnung dieser Einkünfte im Rahmen der bankinternen Verrechnungskonten („Verrechnungstöpfe“), die jedes Kreditinstitut für die Abgeltungsteuerberechnung bildet. [106] Es können somit nur jene nach Verrechnung durch die Bank verbleibenden positiven Einkünfte mit Alt-Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine vorrangige Verrechnung der Altverluste ist aus technischen Gründen nicht möglich, da dem auszahlenden Kreditinstitut Altverluste nicht bekannt sind. Altverluste lassen sich also nur insoweit vorrangig abziehen, als positive Einkünfte aus Wertpapierveräußerungen nach der Verrechnung positiver Einkünfte im Verlustverrechnungstopf i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG verbleiben.
    Altverluste, für die eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen bis 2013 nicht möglich ist, können nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG n.F., also z.B. mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften, zeitlich unbegrenzt verrechnet werden. Es lohnt sich daher folgende Steuerstrategie:
    Steuerstrategie 61
    Der Kapitalanleger hat Ende 2012 Altverluste aus den „schlechten“ Börsenjahren 2007 und 2008 von 50.000 € angesammelt, die er bis dato noch nicht mit Gewinnen nach Verlustverrechnung durch die Bank verrechnen konnte. Er schafft sich für 35.000 € Zerobonds für nominal 85.000 € an, welche Ende 2013 auslaufen. Er verrechnet die kumulierten Zinserträge Ende 2013 in Höhe von 50.000 € mit den Altverlusten und kassiert damit die Zinserträge aus den Zerobonds steuerfrei.
Altverluste aus Stillhaltergeschäften
    Verluste aus Stillhaltergeschäften lassen sich aber nur mit solchen ausgleichen. Das Gesetz verweist hier auf Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Darunter fallen ausschließlich Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen.
    Altverluste aus Stillhaltergeschäften können mit Stillhalterprämien aus Neugeschäften vollständig ausgeglichen werden. Verlustvorträge sind noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 möglich. [107]
Zusammenfassende Übersicht
Verlust aus …
Verrechnung mit …
Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Â§Â 20 Abs. 1 EStG
Aktiengeschäfte
    Â§Â 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Veräußerung von sonstigem Kapitalanlagevermögen
    Â§Â 20 Abs. 2 Nrn. 2 ff EStG
„Neue“ Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Weitere Kostenlose Bücher