Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
hohe Zinskosten hat, die er dann im Teileinkünfteverfahren zu 60 % als Werbungskosten abziehen kann.
[122] § 3 Nr. 40 EStG.
[123] § 3c Abs. 2 EStG.
[124] § 17 EStG.
[125] § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
[126] BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 BStBl 2010 I S. 94 Tz. 138, 139.
Teil 7: Steuerstrategien mit vermögensverwaltenden Personen- und Kapitalgesellschaften
Die Vermögensanlage über eine gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft oder die Sparschwein GmbH ist ideal bei gröÃerem Aktienvermögen bzw. bei mit dem Teileinkünfteverfahren zu besteuernden Unternehmens(anteils)vermögen über einen langfristigen Anlagezeitraum. Beide Modelle können auch zur Vermögensnachfolgeplanung und Vermögensverlagerung im Familienverbund und zum langfristigen Erhalt des Familienvermögens vorteilhaft sein.
Allgemeines
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen, wie oben bereits festgestellt, nur dann der Abgeltungsteuer, wenn die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft sowie die Sparschwein GmbH bieten Schutz vor der Abgeltungsbesteuerung, indem sie die Generierung gewerblicher Einkünfte aus abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen ermöglichen. Mit Zwischenschaltung einer gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft oder der Sparschwein GmbH kann die Zurechnung von dem Grunde nach abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen als Dividendenpapiere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb erreicht werden.
Mit der Sparschwein GmbH macht sich der Kapitalanleger die Tatsache zu Nutze, dass diese als Kapitalgesellschaft bei Einkünften aus Beteiligungen aus anderen Kapitalgesellschaften sowie bei VeräuÃerungsgewinnen aus anderen Gesellschaftsbeteiligungen in den Genuss des 95%igen Freistellungsverfahrens nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes kommt.
Beide Modelle lohnen für Aktienanleger, die ihre Kapitaleinkünfte überwiegend aus Aktienkursgewinnen und Dividenden generieren. Anleger, die überwiegend Zinserträge erwirtschaften, können von den Steuervorteilen wenig profitieren. Denn für diese Einkünfte findet weder das Teileinkünfteverfahren Anwendung noch das Freistellungsverfahren für Beteiligungen nach § 8b KStG, also jenes Steuersparmodell, welches sich die Sparschwein GmbH zu Nutze macht. Bei überwiegenden Zinseinkünften wirkt sich der niedrigere Abgeltungsteuersatz im Vergleich zur Tarifbesteuerung im Regelfall günstiger aus. Beide Modelle sind auch nur unter langfristigen Anlagegesichtspunkten interessant â sozusagen als Vermögensthesaurierungsmodell.
Die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft
Allgemeines
Die gewerblich geprägte Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist im Kern eine Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft), die im Handelsgesetzbuch gesetzlich geregelt ist und auf die auch die Vorschriften zur BGB-Gesellschaft (der Familien-GbR) Anwendung finden. In allen Fällen ist zur Errichtung einer GmbH & Co. KG die Gründung einer Komplementär-GmbH und einer Kommanditgesellschaft erforderlich. Da die GmbH & Co. KG aus ihrer Tätigkeit des Haltens und Verwaltens von privatem Kapitalvermögen heraus keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und die Erträge abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen würden, wird der KG durch folgende Ausgestaltung gewerbliche Prägung verliehen: [127]
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Familien-KG ist ausschlieÃlich die GmbH; natürliche Personen sind von einer Komplementärfunktion ausgeschlossen.
Nur die GmbH oder (familienfremde) Personen, die nicht auch Gesellschafter der KG sind, treten als Geschäftsführer für die Familien-KG auf.
Die GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Geschäftsführerin der KG gibt dem Gebilde die für die Beanspruchung einer âNormalbesteuerungâ auÃerhalb des Abgeltungsteuersystems notwendige gewerbliche Prägung. Die gewerbliche Prägung entsteht durch Eintragung der KG ins Handelsregister. Vor der Eintragung ist die KG nur vermögensverwaltend tätig.
Die gewerbliche Prägung wird nicht dadurch zerstört, dass ein Kommanditist der KG (z.B. ein Familienmitglied) als
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