Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
Vom Netzwerk:
aus gerichtlichen Urteilen oder notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Mediationsvergleiche sind diesen Vollstreckungstiteln nicht gleichgestellt. Es handelt sich im Prinzip um „normale“ Verträge zwischen den Beteiligten. Erfüllt einer der Beteiligten seine vertraglichen Pflichten nicht, muss der andere ihn vor einem Gericht in Anspruch nehmen.
    Im Grundsatz kann zwar davon ausgegangen werden, dass Parteien, die gemeinsam eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben, sich auch im Rahmen der Umsetzung daran halten. Gegenteiliges würde auch deshalb nicht viel Sinn ergeben, weil aufgrund des Vergleichs eine vertragliche Verpflichtung besteht, die notwendigenfalls vor einem Gericht eingeklagt werden kann.
    Trotzdem werden Beteiligte in bestimmten Fällen voraussetzen, dass der Vergleich vollstreckbar ist, damit sie sich ein nachfolgendes Gerichtsverfahren ersparen können. Insbesondere wenn einer der Beteiligten im Ausland wohnt oder das gegnerische Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, gestaltet sich sowohl die Durchführung eines Klageverfahrens als auch die sich an das Gerichtsverfahren anschließende Zwangsvollstreckung oft als schwierig und ist unter Umständen mit hohen Kosten und großem Zeitaufwand verbunden.
    Ein weiterer Grund für die Beteiligten, ein Interesse an der direkten Vollstreckbarkeit des Mediationsvergleichs zu haben, kann sein, dass der Mediationsvergleich Verpflichtungen enthält, die weit in die Zukunft reichen. In diesen Fällen besteht ein erhöhtes Risiko, dass sich die Gesamtumstände ändern – etwa der Wechsel von Entscheidungsträgern in einem Unternehmen oder Wirtschafts- und Finanzkrisen – und deshalb die getroffene Vergleichsvereinbarung nicht (mehr) eingehalten wird.
    Im Wesentlichen bestehen für die Parteien nach deutschem Recht vier Möglichkeiten, den Mediationsvergleich so auszugestalten, dass ohne ein weiteres Gerichtsverfahren die Vollstreckung unmittelbar aus dem Mediationsvergleich möglich ist:
die notarielle Beurkundung des Vergleichs
der Vergleich vor einer (anerkannten) Gütestelle (siehe hierzu auch das nachfolgende Kapitel Streitschlichtung )
die Überleitung des Mediationsverfahrens in ein Schiedsverfahren mit vereinbartem Schiedsspruch
der vollstreckbare Anwaltsvergleich
    Welche Handlungsalternative für die Parteien der Mediation geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Unterschiede ergeben sich insbesondere beim Zeit- und Verfahrensaufwand, den hierdurch entstehenden Kosten sowie den durch die gewählte Handlungsalternative eröffneten Vollstreckungsmöglichkeiten.
    Bei der Entscheidung spielt sicherlich auch eine Rolle, inwieweit der beteiligte Mediator bei der Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde mitwirken kann. Wie bereits dargestellt, kann es für die Parteien sinnvoll sein, dass der ohnehin involvierte und über alle Einzelheiten informierte Mediator die Vergleichsvereinbarung aufsetzt. Ist der gewählte Mediator darüber hinaus Notar, liegt es nahe, die Vollstreckbarkeit des Mediationsvergleichs durch notarielle Beurkundung herbeizuführen. Solche Urkunden sind nach den deutschen und europäischen Rechtsvorschriften auch im europäischen Ausland vollstreckbar.
    Gleiches gilt für den sogenannten Anwaltsvergleich . Hierfür ist erforderlich, dass die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sind und die beteiligten Rechtsanwälte im Namen und in Vollmacht der Parteien den Vergleich schließen. Ein solcher Vergleich kann durch gerichtlichen oder notariellen Beschluss für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich die Parteien in der Vergleichsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    Auch Vergleiche vor einer gesetzlichen oder anerkannten Gütestelle können grundsätzlich im europäischen Ausland vollstreckt werden.
    Ob und inwieweit die drei vorgenannten Alternativen auch eine Vollstreckbarkeit im nichteuropäischen Ausland ermöglichen, hängt vom jeweiligen Land ab. Hier besteht eine Vielzahl von Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Drittländern, die die notwendigen Einzelheiten und Voraussetzungen regeln, unter denen die Vollstreckbarkeit eines deutschen Titels auch im Drittland anerkannt wird. Soweit jedenfalls eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im nichteuropäischen Ausland hat, sollte genau geprüft werden, mit welchen Mitteln sich die Vollstreckbarkeit in diesem Land gewährleisten

Weitere Kostenlose Bücher