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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben “.
    „ Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, der die Parteien durch die Mediation führt .“ (§ 1 Abs. 2 Mediationsgesetz)
    Die wesentlichen Verfahrenszüge und Aufgaben des Mediators beschreibt das Mediationsgesetz wie folgt:
Die Parteien wählen den Mediator (gemeinsam, einvernehmlich) aus.
    (§ 2 Abs. 1 Mediationsgesetz)
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien freiwillig an der Mediation teilnehmen und dass sie die Grundsätze und den Ablauf des Verfahrens verstanden haben.
    (§ 2 Abs. 2 Mediationsgesetz)
Der Mediator ist unparteiisch und fördert die Kommunikation zwischen den Parteien. Nur im Einverständnis mit den Parteien kann er getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
    (§ 2 Abs. 3 Mediationsgesetz)
Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
    (§ 2 Abs. 5 Mediationsgesetz)
Der Mediator hat die Parteien der Mediation, die ohne fachliche Beratung teilnehmen, darauf hinzuweisen, dass diese die zu treffende Vereinbarung durch einen externen Berater prüfen lassen können.
    (§ 2 Abs. 6 Mediationsgesetz)
Der Mediator muss alle Umstände offenbaren, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen könnten.
    (§ 3 Abs. 1 Mediationsgesetz)
Der Mediator darf nicht tätig werden (auch nicht nach Abschluss der Mediation), wenn er – oder eine Person, mit welcher er in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbunden ist – in derselben Sache bereits für eine der Parteien der Mediation tätig war.
    (§ 3 Abs. 2, 3 Mediationsgesetz)
Eine verbundene Person in vorgenanntem Sinne darf nur dann während oder nach der Mediation für eine der Parteien tätig werden, wenn die betroffenen Parteien zustimmen und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
    (§ 3 Abs. 4 Mediationsgesetz)
Der Mediator und die sonst für die Durchführung des Verfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Mediator hat die beteiligten Parteien über das Bestehen und den Umfang der Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
    (§ 4 Mediationsgesetz)
    4.2 Der zertifizierte Mediator als Berufsbezeichnung
    Das neue Mediationsgesetz kreiert das neue Berufsbild des zertifizierten Mediators. Ähnlich wie bei den seit Jahren gut akzeptierten Fachanwaltschaften führt das Mediationsgesetz nun die Möglichkeit ein, sich zertifizierter Mediator zu nennen. Unter welchen Voraussetzungen, neben der grundsätzlichen Ausbildung zum Mediator, dieser Titel steht, wird im Gesetz offen gelassen und muss näher durch das Bundesjustizministerium ausgestaltet werden. Aufgrund der Gesetzesformulierung ist jedoch absehbar, dass die Voraussetzungen ähnlich wie bei den Fachanwaltstiteln ausgestaltet werden. Danach wäre Voraussetzung für die Führung des Titels „zertifizierter Mediator“, dass die betreffende Person besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten
Grundlagen der Mediation,
Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation,
Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
Konfliktkompetenz und Recht der Mediation
    nachweist. Zusätzlich wird sich der zertifizierte Mediator nach Erlangung des Titels regelmäßig fortbilden müssen (§§ 5, 6 Mediationsgesetz).

1. Ziel eines Schlichtungsverfahrens
    Vergangenheit und Zukunft der Streitschlichtung
Unterschiede zwischen Mediation und Streitschlichtung
Entwicklung der Streitschlichtung
Moderne Bedeutung der Streitschlichtung
Streitschlichtung in den USA
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
Vorteile des Schlichtungsverfahrens
    Vergangenheit und Zukunft der Streitschlichtung
    Schlichten bedeutete im Mittelhochdeutschen „etwas durch Bearbeitung glätten, ordnen oder besänftigen“. Die Idee der Streitschlichtung lässt sich jedoch noch weiter, vermutlich bis an die Anfänge der Menschheit zurückverfolgen. Zwei Menschen, die sich in Streit miteinander befinden, suchen einen Dritten, der über ausreichende Autorität verfügt oder diese von den streitenden Parteien zugewiesen bekommt, um den Parteien einen Vorschlag zur Lösung des Konflikts unterbreiten zu können, den diese dann akzeptieren. Der Streitschlichter soll also

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