Streitfaelle außergerichtlich loesen
lässt.
Insoweit bietet die Variante eines Schiedsverfahrens mit zwischen den Parteien vereinbartem Schiedsspruch die geringsten Schwierigkeiten, denn ein solcher kann kraft des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen quasi weltweit vollstreckt werden. Vollstreckungstechnisch gesehen bietet diese Alternative daher die besten Möglichkeiten, soweit ausländische Beteiligte am Mediationsvergleich beteiligt sind.
Auch der deutsche Gesetzgeber hat zwischenzeitlich erkannt, dass es für die Parteien in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist, den getroffenen Mediationsvergleich in einer vollstreckbaren Form in Händen zu halten. Darüber hinaus soll die Mediation – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – die Justiz entlasten, wodurch die Bedeutung der Vollstreckbarkeit eines Mediationsvergleichs weiter zunimmt. Nur dann, wenn das Mediationsverfahren eine endgültige, rechtsverbindliche und vollstreckbare Einigung zwischen den Parteien hervorbringt, kommt es zu einer permanenten Entlastung der Gerichte. Anderenfalls verlagert sich die Inanspruchnahme der Gerichte nur weiter nach hinten auf den Zeitpunkt, an dem eine der Parteien sich nicht an die getroffene Vereinbarung hält.
Das neue Mediationsgesetz („Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“) sah in seinem Entwurf die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen durch das örtlich zuständige Amtsgericht vor. Der Gesetzgeber hat sich letztendlich gegen ein solches gesondertes Verfahren ausgesprochen und seine Entscheidung damit begründet, dass den Beteiligten einer Mediation mit den vorgenannten Möglichkeiten hinreichend Alternativen zur Verfügung stünden, um die Vollstreckbarkeit des Mediationsvergleichs herbeizuführen.
Es verbleibt daher auch nach der Gesetzesänderung dabei, dass den Parteien des Mediationsverfahrens die bislang bekannten Möglichkeiten offen stehen, um den Mediationsvergleich vollstreckbar zu machen. Rechtsanwälte und Mediatoren werden auch in Zukunft die Parteien beraten müssen, welche Variante in Anbetracht der individuellen Ziele, der entstehenden Kosten und der Verfahrensdauer die geeignetste ist.
4. Rechtlicher Rahmen der Mediation/Das neue Mediationsgesetz
4.1 Begriffsdefinitionen und Verfahrensgrundsätze
4.2 Der zertifizierte Mediator als Berufsbezeichnung
Der Bundestag hat am 15.12.2011 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation (BT-Drs. 17/5335, BT-Drs. 17/5496) in zweiter und dritter Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/8058) angenommen. Der Bundesrat hat – wohl auch aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Anwaltsvereins – am 10.02.2012 beschlossen, die Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu verlangen. Ziel der Länderkammer war es, die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Abkehr von der sogenannten gerichtsinternen Mediation zu verhindern. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde sodann ein Kompromiss erzielt, wonach die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Die Bezeichnungen „Mediator“ bzw. „Mediation“ sollen künftig allerdings der außergerichtlichen Streitschlichtung vorbehalten sein. Nachdem der Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 28.06.2012 angenommen und der Bundesrat am 29.06.2012 beschlossen hatte, auf sein Einspruchsrecht nach Art. 77 Abs. 3 GG zu verzichten, ist das neue Mediationsgesetz am 26.07.2012 in Kraft getreten.
Erklärtes (wesentliches) Ziel des Mediationsgesetzes ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren geschützt wird. Darüber hinaus dient das neue Gesetz auch der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in deutsches Recht.
Die wesentlichen Punkte des Gesetzes im Einzelnen:
4.1 Begriffsdefinitionen und Verfahrensgrundsätze
Im Mediationsgesetz werden erstmals die Begriffe der Mediation und des Mediators definiert:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Mediationsgesetzes ist die Mediation „ ein
Weitere Kostenlose Bücher