Streitfaelle außergerichtlich loesen
Jahr 2000 folgt diesem althergebrachten Vorbild und dient der „Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung“, wobei der Gesetzgeber in seiner Begründung von der „Verlagerung der Konfliktregelung von den Gerichten auf alternative Streit schlichtungsstellen “ spricht. Der Gesetzgeber eröffnete hierdurch den Bundesländern, die Zulässigkeit von Klagen für gewisse Angelegenheiten davon abhängig zu machen, dass vorher der Versuch unternommen wurde, sich „gütlich“ zu einigen.
Als Streitigkeiten, bei denen diese Regelung greifen soll, hat der Gesetzgeber bestimmt:
1.
Vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,
2.
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht,
3.
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
4.
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse).
Bislang haben die folgenden Bundesländer von der eingeräumten Möglichkeit einer „zwingenden Schlichtung“ vor Klageerhebung Gebrauch gemacht:
Baden-Württemberg: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz – SchlGW)
Bayern: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG)
Brandenburg: Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz – BbgSchlG)
Hessen: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlG)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW)
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG)
Saarland: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG)
Sachsen-Anhalt: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schleswig-Holstein: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchliG)
Diese Länder haben in den entsprechenden Gesetzen eine Grundverfahrensordnung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer Gütestelle vorgegeben. Wer die Funktion eines Schlichters – im Sinne einer gesetzlich anerkannten Gütestelle – übernehmen kann, ist völlig unterschiedlich ausgestaltet.
Je nach Bundesland kann Schlichter grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt (Baden-Württemberg), grundsätzlich jeder Notar (Bayern) oder aber jeder wahlberechtigte, über 25 Jahre alte Mensch sein, der nach seiner Persönlichkeit und Fähigkeit geeignet ist, soweit er nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt (Brandenburg). Allen Gesetzen ist jedoch gemein, dass sie darauf abzielen, eine außergerichtliche Streitschlichtung durch neutrale, nicht autoritäre Schlichter zu gewährleisten.
Vorteile des Schlichtungsverfahrens
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer gesetzlich anerkannten Gütestelle ist jedoch auch in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Vorteil, denn die Gütestellen können vollstreckbare Titel erzeugen, was sonst nur durch rechtsförmliche (gerichtliche) Verfahren oder die Einschaltung eines Notars möglich ist. Das Durchführen eines Schlichtungsverfahrens zum Erreichen des Titels kann in einer Vielzahl von Fällen für die Beteiligten nicht nur schneller, sondern auch wesentlich kostengünstiger sein als die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder eine notarielle Beurkundung.
Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Gütestelle bieten sich deshalb insbesondere an:
als Alternative zum Prozess
als Alternative zur Mediation
als Ergänzung eines nahezu
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