Streitfaelle außergerichtlich loesen
Verhandlung und zur Vernehmung der Parteien darf das Schiedsgericht nur an diesem Ort zusammentreten. Das Schiedsgericht kann im Übrigen an jedem Ort, der ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Schiedsverfahrens geeignet erscheint, Zeugen vernehmen und Sitzungen zur Beratung abhalten.
Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Schiedsgericht entscheidet den Rechtsstreit nach den materiellen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts.
Nebenabreden zu dieser Schiedsvereinbarung sind nicht getroffen. Künftige Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, soweit das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für die Änderung dieser Vereinbarungen zur Form. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schiedsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Lücken sind vorrangig im Sinne der wirksamen Regelungen zu schließen, ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 …
Schiedsvereinbarungen von und mit Verbrauchern
Ist an einer Schiedsvereinbarung mindestens ein Verbraucher beteiligt, unterliegt eine solche Vereinbarung besonderen Vorschriften. Sie bedürfen der vollen Schriftform, müssen also von beiden Parteien unterzeichnet sein. Die Urkunde darf darüber hinaus keine anderen Regelungen außer der Schiedsvereinbarung und den Vereinbarungen zum Schiedsverfahren enthalten. Notwendig ist die ausdrückliche Vereinbarung, dass ein bestimmter und definierter Rechtsstreit nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll. Sind Regelungen des Hauptvertrages mit denen der Schiedsvereinbarung verbunden, ist die Schiedsvereinbarung nicht wirksam getroffen. Schiedsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind deshalb von vornherein unwirksam, wenn ein Verbraucher an dem Vertrag beteiligt ist.
4. Wirkung der Schiedsvereinbarung
Prozessrechtlich ist die Schiedsvereinbarung eine sogenannte „prozesshindernde Einrede“, die auch erhoben werden kann, wenn eine Partei den Anspruch inhaltlich gar nicht bestreitet. Eine Schiedsvereinbarung muss das Gericht allerdings nicht von Amts wegen berücksichtigen. Genauso wie die Einrede der Verjährung muss auch die Einrede der Schiedsvereinbarung von einer Partei im Gerichtsverfahren erhoben werden. Eine trotz wirksamer Schiedsvereinbarung erhobene Klage müsste von dem staatlichen Gericht als unzulässig abgewiesen werden, wenn die Einrede geltend gemacht wird.
5. Ablauf des Schiedsgerichtsverfahrens
Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens
Erhebung und Erwiderung der Klage
Mitwirkungspflichten der Parteien
Fristen
Beweisverfahren
Unterstützung durch staatliche Gerichte
Materielles Recht
Vertraulichkeit des Schiedsgerichtsverfahrens
Verfahrensbeendigung durch Schiedsspruch
Vergleich
Anfechtbarkeit des Schiedsspruchs
Anderweitige Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
Nachprüfung durch ein staatliches Gericht
Allgemeine staatliche Verfahrensregeln
Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens
Mit dem Zugang des Antrags des „Schiedsklägers“ bei dem „Schiedsbeklagten“, die Streitigkeit bei dem vereinbarten Schiedsgericht vorzulegen, tritt die sogenannte „Schiedshängigkeit“ ein, die der Rechtshängigkeit im Prozess vor den staatlichen Gerichten gleichsteht. Damit wird beispielsweise die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs unterbrochen. Dieser Antrag muss die Bezeichnungen der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Erhebung und Erwiderung der Klage
Der Kläger im Schiedsgerichtsverfahren hat innerhalb einer in der Schiedsvereinbarung schon vorgesehenen oder durch das Schiedsgericht gesetzten Frist seinen Anspruch zu begründen und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen. Der Beklagte im Schiedsgerichtsverfahren hat hierauf, ebenfalls innerhalb einer bestimmten Frist, Stellung zu nehmen. Insoweit entspricht das Verfahren durchaus dem Verfahren vor staatlichen Gerichten. Versäumt der „Schiedskläger“ die Frist, kommt es zur Beendigung des Verfahrens. Anders bei Versäumung der Frist durch den „Schiedsbeklagten“. In diesem Fall wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln ist. Rügt der „Schiedsbeklagte“ eine Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht, kann er
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