Taschenlehrbuch Biologie - Evolution - Oekologie
die Landschaft herangezogen sowie bei Entscheidungen über Schutzgebiete und Arten- und Biotopschutzprogramme.
Geschichte des Naturschutzes in Deutschland. Die Anfänge des Naturschutzes entstanden im 19. Jahrhundert. Der Strukturwandel von einer landwirtschaftlich ausgerichteten Gesellschaft zum Industriestaat und die damit verbundene Beanspruchung und Gefährdung der Umwelt haben zu ersten naturschutzrechtlichen Regelungen geführt. Sie umfassten Maßnahmen des Arten- und auch des Biotopschutzes. 1836 wurde der Drachenfels (Siebengebirge) als Schutzgebiet ausgewiesen. Ein Reichsgesetz zum Schutz von Vögeln wurde 1888 verabschiedet, das die Verwendung von Fangmitteln sowie Jagd- und Schonzeiten und den Verkauf toter Vögel regelte. Die erste staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege wurde 1906 in Preußen eingerichtet. Ihre Aufgabe bestand darin, eine Inventarisierung außergewöhnlicher natürlicher Bestandteile der Landschaft vorzunehmen und Vorschläge für deren Schutz zu unterbreiten.
Mit dem Reichsnaturschutzgesetz ( RNG ) von 1935 wurde Naturschutz landesweit einheitlich geregelt. Es umfasste den Schutz der Pflanzen und nicht jagdbaren Tiere sowie den Schutz von Naturdenkmälern, Naturschutzgebieten sowie Landschaftsteilen, deren „Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- und jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt“. Das RNG wurde erst 1976 durch das Bundesnaturschutzgesetz ersetzt. Das BNatSchG enthält einen umfassenden Schutz von Natur und Landschaft. Auch Eingriffe, die außerhalb von Naturschutzgebieten liegen, sind nicht ohne Weiteres zulässig und an Ausgleichsmaßnahmen geknüpft. Es enthält auch das Instrument der Landschaftsplanung für einen vorsorgenden Naturschutz. Schon bald nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde deutlich, dass der gesetzliche Rahmen Schwachstellen aufweist und der Vollzug hinter den Erwartungen zurückbleibt. Hinzu kommt, dass das Gesetz sehr komplex und unübersichtlich ist und zahlreiche Vorschriften zum Naturschutz auch in anderen Fachgesetzen, z. B. im Jagdgesetz, stehen. Eine grundlegende Novellierung war eigentlich für 1998 geplant. Diese war erforderlich, weil verschiedene internationale Abkommen von Deutschland unterzeichnet wurden und auch im Naturschutzgesetz umgesetzt werden müssen. Zu diesen Abkommen gehören unter anderen die FFH-RL und die Biodiversitätskonvention . Um diese Vorschriften national umzusetzen, wurde 1998 das“Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ verabschiedet. Eine grundlegende Novellierung erfolgte 2002. In der Novelle wurden Forderungen des Naturschutzes aufgenommen: ein Schutz der Natur um ihrer selbst willen; Biotopverbundsystem auf 10 % der Gesamtfläche; Kriterien für eine naturverträgliche Landwirtschaft; Klagerecht für Naturschutzverbände; flächendeckendeLandschaftsplanung. Eine kleine Novelle erfolgte 2007, um das deutsche Gesetz an EU-Recht anzupassen.
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Die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ). Gewerbliche oder private Bauvorhaben können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die UVP ist in der EU ein gesetzlich vorgeschriebenes Prüfverfahren, das von den einzelnen Staaten in nationales Gesetz umgesetzt werden muss. In Deutschland gilt das Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Durch eine UVP sollen mittelbare und unmittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dazu gehört zunächst eine Bestandsaufnahme der ökologischen Daten. Das Ergebnis der UVP ist die Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Dazu zählen der Mensch, Tiere, Pflanzen, Landschaftsteile, Boden, Wasser, Klima sowie Kulturgüter. Auch Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung der Auswirkungen und Ausgleichsmaßnahmen werden vorgeschlagen. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind von der entscheidenden Behörde zu berücksichtigen. Sie stellen aber nur eine Empfehlung dar.
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Erdgipfel von Rio de Janeiro 1992: Konferenz der Vereinten Nationen, um einen Schutz von Umwelt und der biologischen Vielfalt zu erreichen, Klimakonvention, Biodiversitätskonvention, Agenda 21.
Nachhaltige Nutzung: Auf dem Erdgipfel geprägter Begriff: Eine Nutzung, die zu keinem langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, damit auch zukünftige Generationen sie nutzen können.
Klimakonvention: Ziel ist, die Emissionen an Treibhausgasen so zu stabilisieren, dass sie das Klima nicht
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