Todesengel: Roman (German Edition)
der zuständigen Behörde beantragen, die daraufhin die Zuverlässigkeit des Antragstellers prüft, sein Bedürfnis, über eine Waffe zu verfügen, und außerdem, ob er die erforderliche Sachkunde besitzt.«
»Was für Bedingungen werden an so etwas wie Zuverlässigkeit gestellt?«
»Nun, wenn der Antragsteller beispielsweise durch Alkoholmissbrauch oder Drogensucht aufgefallen ist oder schon einmal wegen einer schwereren Straftat verurteilt wurde, wird man davon ausgehen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.«
»Was ist mit Bedürfnis gemeint? Wenn man nicht das entsprechende Bedürfnis hat, wird man ja wohl kaum einen solchen Antrag stellen.«
»Gemeint ist ein objektives Bedürfnis. Wenn der Antragsteller beispielsweise Mitglied in einem Schützenverein ist, die Jagd ausüben will oder den Schießsport, dann hat er ein objektives Bedürfnis nach einer Waffe, weil es ohne ja nicht geht. Das Gleiche gilt für Sammler von Waffen, Waffensachverständige und dergleichen. Und schließlich gibt es Fälle, in denen ein besonderes Selbstschutzbedürfnis besteht.«
»Und Sachkunde? Der Betreffende muss schießen können?«
»Er muss eine entsprechende Ausbildung an einem autorisierten Institut nachweisen. Solche Ausbildungen umfassen das Schießenlernen selbst, aber natürlich auch, wie man ansonsten sicher mit einer Waffe hantiert, sie reinigt, pflegt, lädt und dergleichen.«
»Und wenn man das alles erfüllt, dann darf man –?«
»Dann darf man eine Waffe besitzen , wie der Name Waffenbesitzkarte sagt«, unterbrach ihn der Richter. »Um die Waffe auch führen zu dürfen – das heißt, sie einsatzbereit in der Öffentlichkeit bei sich zu tragen, um sie im Ernstfall einzusetzen –, braucht man einen Waffenschein. Hierfür muss man zusätzlich zu den schon genannten Eigenschaften nachweisen, dass man einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, das heißt, dass man gefährdeter ist als der Normalbürger und dass diese Gefährdung durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Das kann der Fall sein, wenn man als Geldtransporteur, Leibwächter oder Juwelier arbeitet und dadurch einem gesteigerten Überfallrisiko ausgesetzt ist. Auch ein reicher Erbe, der eher als andere befürchten muss, entführt zu werden, wäre ein solcher Fall.«
»Sich nachts in der U-Bahn unwohl zu fühlen wäre demnach kein Grund?«
»Das Risiko, in einer U-Bahn angegriffen zu werden, besteht für jedermann in gleichem Maße, ganz unabhängig von Beruf und persönlichem Hintergrund, sodass hier keine Rede von einer besonderen Gefährdungslage im Hinblick auf das Waffengesetz sein kann. Übrigens können die Beförderungsbedingungen von Verkehrsgesellschaften selbst Inhabern eines gültigen Waffenscheins das Tragen einer Waffe in ihren Fahrzeugen und auf ihrem Gelände verbieten. In aller Regel tun sie das auch.«
Ingo lehnte sich zurück. »Na, so ganz unabhängig von Beruf und persönlichem Hintergrund ist das Risiko aber nicht, oder? Der reiche Erbe kann Taxi fahren, wo der arme Rentner auf die U-Bahn angewiesen ist.«
Vereinzelter Applaus.
Der Richter rückte seine dickrandige Brille zurecht. »Man kann auch aus einem Taxi heraus entführt werden. Es ist schwierig, das realistisch gegeneinander aufzurechnen.«
»Okay«, meinte Ingo, »fragen wir andersherum: Welche Waffen darf der gewöhnliche U-Bahn-Benutzer denn legal mit sich führen?«
»Praktisch keine«, erklärte der Richter.
»Pfefferspray?«
Der Richter hob die Augenbrauen. »Ein komplexer Fall. Sogenannte Reizstoffsprühgeräte gelten zwar als Waffen im Sinne des Waffengesetzes, dürfen aber ohne Waffenschein geführt werden, vorausgesetzt, die Geräte sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zugelassen. Das ist der in Pfeffersprays enthaltene Wirkstoff allerdings in Deutschland nicht, denn für das erforderliche Prüfungsverfahren wären Tierversuche notwendig, die nach dem heutigen Tierschutzgesetz nicht mehr erlaubt sind.«
Das gab vereinzelt Gelächter im Publikum. Ungläubiges Gelächter.
»Ich glaube, das kommentiere ich jetzt lieber nicht«, sagte Ingo trocken. »Wie steht es mit Elektroschockern?«
»Sind seit 2010 verboten. Nur die Polizei darf solche Waffen verwenden.«
»Messer?«
»Kommt darauf an. Springmesser mit einer Klingenlänge über 85 Millimeter sind verboten und dürfen sich nicht im Besitz von Privatpersonen befinden. Kürzere Springmesser gelten als Waffen, dürfen aber geführt werden, wenn ein
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