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Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition)

Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition)

Titel: Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Wilhelm Schlötterer
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bin in meinem Amt vor Gott und den Menschen schuldig geworden.« Edmund Stoiber hingegen hat bisher kein derartiges Geständnis abgelegt.
    Die Siemens-Schmiergeldaffäre und eine geheimnisvolle CD
    Michael Christoforakos, Chef von Siemens in Griechenland, war Zentralfigur einer riesigen Bestechungsaffäre und flüchtete vor seiner Verhaftung im Mai 2009 nach Deutschland. Da er von Griechenland mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde, hielt er sich in Rosenheim verborgen. Der ahnungslose Gastwirt H. hatte ihm dort auf Bitte des Rechtsanwalts K., der Christoforakos betreute, Unterkunft gewährt. Als H. bemerkte, dass Christoforakos sich in dieser Wohnung laufend mit K. und einem anderen Anwalt traf, wurde ihm die Sache unheimlich. Mithilfe eines Detektivs installierte er ein verborgenes Aufnahmegerät, das die Gespräche von Christoforakos mit seinen Anwälten mitschnitt.
    Die Süddeutsche Zeitung berichtete später, H. habe einem Freund per SMS mitgeteilt, die entstandene CD sei eine tickende Zeitbombe mit Details aus zehn Jahren. Die Münchner Justiz habe ermittelt, dass es Absprachen zwischen Siemens und den großen Parteien in Griechenland gegeben habe, wonach mindestens zehn Millionen Euro an Schmiergeldern fließen sollten.
    Zwei Tage nach der Lauschaktion stürmte ein Sondereinsatzkommando der Polizei das Versteck des Griechen. Dabei fand es auch einen Hinweis auf den heimlichen Mitschnitt und beschlagnahmte die CD. Einer der betroffenen Anwälte hörte sich bei der Staatsanwaltschaft die CD an und erstattete Strafanzeige wegen des unerlaubten Mitschnitts gegen den Gastwirt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen diesen ein Ermittlungsverfahren, teilte ihm aber angeblich über seinen Anwalt mit, dass sie an einer öffentlichen Verhandlung nicht interessiert sei, sondern die Sache über einen Strafbefehl erledigen wolle.
    Die CD bleibe als unerlaubter Mitschnitt unter Verschluss, erklärte eine Münchner Oberstaatsanwältin gegenüber der SZ . Sie fügte hinzu: »Das hören wir uns nicht einmal an, geschweige denn, dass wir es auswerten.« Ob dem Glauben zu schenken war, mag dahinstehen. Denn die Oberstaatsanwältin durfte sehr wohl ahnen oder gar wissen, dass die CD auch wiedergeben konnte, dass die Anwälte von Christoforakos schon mehrmals mit der Staatsanwaltschaft verhandelt hatten, während ihr Mandant in seinem Versteck saß, und dass sie diesen anschließend informierten. Sofern entsprechende Hinweise zutreffen sollten, würde dies das mangelnde Interesse des zitierten Staatsanwalts an einer öffentlichen Verhandlung gegen den Gastwirt verständlich machen. Es würde auch erklären, dass angeblich ausgerechnet im Polizeicomputer in Rosenheim der internationale Haftbefehl gegen Christoforakos nicht aufschien.
    Kann es sein, dass Oberstaatsanwälte ihre schützende Hand über Christoforakos hielten, während seine Anwälte mit ihnen verhandelten? Mit der Folge, dass der internationale Haftbefehl aus Griechenland nicht vollstreckt wurde? Könnte es sein, dass aus der CD hervorging, dass die Staatsanwaltschaft mit den Anwälten vorab vereinbart hatte, Christoforakos müsse eine Geldstrafe von 750 000 Euro zahlen und erhalte ein Jahr Gefängnis auf Bewährung, werde aber im Gegenzug nicht nach Griechenland ausgeliefert? Das wäre gesetzwidrig gewesen. Dass es tatsächlich so gewesen sein könnte, dafür sprechen die Umstände. Deshalb stellt sich die Frage: Geschah dies alles ohne Wissen und ohne Rückendeckung der Justizministerin Beate Merk?
    Gesetzwidrig war es auch, wie die Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Ahndung der Bestechungsaffären gegenüber dem Siemens-Gesamtvorstand handhabte. Da ließ sie verlauten, den Vorstandsmitgliedern seien keine Bestechungshandlungen anzulasten, sondern nur eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den Angestellten, die die Bestechungen durchgeführt hätten. Es liege insoweit nur eine Ordnungswidrigkeit vor, sodass nur ein Bußgeld zu verhängen sei. Dem stand jedoch entgegen, dass die Vorstandsmitglieder sehr wohl über die Bestechungshandlungen von einem Beauftragten des Unternehmens unterrichtet worden waren, wie dieser selbst aussagte – ohne dass sie gegen die Bestechungen einschritten. Da sie hierzu aber kraft ihrer Weisungsbefugnis eine Rechtspflicht gehabt hätten, ist dies nach rechtlichen Regeln einem aktiven Tun gleichzusetzen. Von einer bloßen Verletzung der Aufsichtspflicht kann daher nicht die Rede sein.
    Vor allem jedoch ist bei dem

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