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Wanderungen durch die Mark Brandenburg

Wanderungen durch die Mark Brandenburg

Titel: Wanderungen durch die Mark Brandenburg Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Theodor Fontane
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gemeinschaftlichen
    Refektoriums oder eines andern gemein-
    schaftlichen Eßraumes (cenaculum) zu Mittag
    oder zu Abend essen.1) Nur in gewissen Fällen
    wird die Abbatissin von dieser Anordnung Ab-
    stand nehmen können, aber doch immerhin
    nur so, daß alsdann an einem andern, eigens
    und speziell dazu bestimmten Orte die Mahl-
    zeit eingenommen werden muß.
    b. Im übrigen, in Gemäßheit der zweiten Or-
    densregel und nach alter löblicher Gewohn-
    heit dieses Klosters, sollt ihr der Abbatissin
    folgsam und gehorsam sein. Und wenn eine
    unter euch, wegen Ausschreitung und Unter-
    lassung, Mahnung oder Strafe verdient, so
    soll sie dem Ausspruch der Abbatissin, in Ge-
    mäßheit der Ordensregel, Gehorsam leisten,
    soll auch nicht von irgendeiner andern gegen
    die Abbatissin verteidigt werden, außer wenn
    es die Ordensregel gestattet.
    c. Und ihr sollt ferner keine Mägde oder besondere weltliche Dienerinnen, weder innerhalb
    des Klosters noch auch außerhalb desselben,
    zu diesem oder jenem Geschäfte haben, au-
    ßer solche, welche durch euren Präpositus

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    zugelassen und zu eurer Bedienung speziell
    erlesen sind; noch auch soll euch gestattet
    sein, unter was immer für Vorgabe, irgendei-
    ne weltliche Jungfrau in euer Kloster auf län-
    gere oder kürzere Zeit als Mitbewohnerin auf-
    zunehmen, es sei denn auf spezielle Erlaub-
    nis. Und wenn ihr infolge unserer Erlaubnis
    eine solche unter euch aufgenommen habt, so
    soll sich diese Aufgenommene (suscepta)
    kleiden wie ihr, in ein ebensolches Kleid und
    eine graue Tunika darüber. Und einmal auf-
    genommen, soll sie das Kloster nicht wieder
    verlassen, unter was immer für Vorgabe, vor
    Ablauf einer festgesetzten Zeit, es sei denn,
    daß sie unsere Erlaubnis dazu erhielte. Und
    für den Fall, daß etwas für die Kosten solcher
    Mitbewohnerin beigesteuert wird, sollt ihr dies
    dem Präpositus geben oder irgendeinem an-
    dern, in den ihr Vertrauen setzt.
    d. Im übrigen sollt ihr eine Lehrschwester oder Schulmeisterin sowie auch eine Gemeinde-schule für Knaben und Mädchen (ad omnes
    moniales juniores) haben, und zwar derge-
    stalt daß die Knaben von seiten der Lehr-
    schwester und Schulmeisterin zu bestimmten
    und herkömmlichen Zeiten unterrichtet wer-
    den, wobei sie (die Knaben) in allem, was
    Zucht und Schulwissenschaft angeht, der
    Lehrschwester zu gehorchen haben.
    e. Und keine unter euch soll über Bedürfnis
    Speis und Trank fordern oder nehmen, son-
    dern soll zufrieden sein mit dem, was durch
    den Präpositus gegeben wird. Außerdem sollt

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    ihr bestrebt sein, durch Tracht und Kleid
    (vestitu et habitu), in Schuhen, in Haarschlei-
    fen, in eng schließenden Gürteln, in Gür-
    telschnebben keinen anderen Schmuck zu
    haben als solchen, welchen die Kirche zuläßt;
    noch sollt ihr, weil es der Scham, der Sitte
    und eurem Geschlechte widerstreitet, Mas-
    kenspiel und Maskenscherze treiben, noch
    auch sollt ihr die Geburtstage oder andere
    jährlich wiederkehrende Feste besonders hal-
    ten und festlich begehen.
    f. Ebenso, wenn es sich trifft, daß ihr gemein-
    schaftlich ausgehet und in Prozession das Ci-
    miterium umschreitet, so werde keine von ir-
    gendwem berührt oder nach Sitte weltlicher
    Frauen an Hand oder Arm geführt, vielmehr
    kehret alle nach dem Umgang in euer Kloster
    zurück, so daß kein anderer Zutritt zu euch
    offensteht wie der, der oben beschrieben
    wurde.
    g. Im übrigen, auf daß ihr aufmerksamer den
    heiligen Gebräuchen (divino cultui) obliegen
    könnt, sollt ihr nicht versuchen, Brote oder
    Backwerk zu Hochzeiten oder anderen Fest-
    lichkeiten zu machen, zu kochen oder zu schi-
    cken.«
    Dann wird der Präpositus ermahnt, auch seinerseits
    das Rechte und Billige zu tun, niemand darben zu
    lassen, niemandem Grund zur Klage zu geben. Jedes
    Klostermitglied aber, das alsdann noch zu Übertre-
    tungen schreitet und Gehorsam weigert, wird, wie

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    oben schon wörtlich mitgeteilt, mit der Sentenz der
    Exkommunikation bedroht.
    Ob und inwieweit dieser Erlaß des brandenburgi-
    schen Bischofs der eingerissenen »milden Praxis« ein
    Ziel setzte, das erfahren wir nicht. Zwar sind es noch
    verschiedene Urkunden, denen wir auf dem langen
    Wege von 1381 bis zur Aufhebung des Klosters be-
    gegnen, aber außer den Namen einzelner Äbtissin-
    nen, Priorinnen und Propste entnehmen wir densel-
    ben nichts weiter, als daß gelegentlich ein Pfuel oder
    Wulffen eine Schenkung machte oder ein Ilow oder
    Platen dies oder das – meist

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