Wanderungen durch die Mark Brandenburg
gemeinschaftlichen
Refektoriums oder eines andern gemein-
schaftlichen Eßraumes (cenaculum) zu Mittag
oder zu Abend essen.1) Nur in gewissen Fällen
wird die Abbatissin von dieser Anordnung Ab-
stand nehmen können, aber doch immerhin
nur so, daß alsdann an einem andern, eigens
und speziell dazu bestimmten Orte die Mahl-
zeit eingenommen werden muß.
b. Im übrigen, in Gemäßheit der zweiten Or-
densregel und nach alter löblicher Gewohn-
heit dieses Klosters, sollt ihr der Abbatissin
folgsam und gehorsam sein. Und wenn eine
unter euch, wegen Ausschreitung und Unter-
lassung, Mahnung oder Strafe verdient, so
soll sie dem Ausspruch der Abbatissin, in Ge-
mäßheit der Ordensregel, Gehorsam leisten,
soll auch nicht von irgendeiner andern gegen
die Abbatissin verteidigt werden, außer wenn
es die Ordensregel gestattet.
c. Und ihr sollt ferner keine Mägde oder besondere weltliche Dienerinnen, weder innerhalb
des Klosters noch auch außerhalb desselben,
zu diesem oder jenem Geschäfte haben, au-
ßer solche, welche durch euren Präpositus
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zugelassen und zu eurer Bedienung speziell
erlesen sind; noch auch soll euch gestattet
sein, unter was immer für Vorgabe, irgendei-
ne weltliche Jungfrau in euer Kloster auf län-
gere oder kürzere Zeit als Mitbewohnerin auf-
zunehmen, es sei denn auf spezielle Erlaub-
nis. Und wenn ihr infolge unserer Erlaubnis
eine solche unter euch aufgenommen habt, so
soll sich diese Aufgenommene (suscepta)
kleiden wie ihr, in ein ebensolches Kleid und
eine graue Tunika darüber. Und einmal auf-
genommen, soll sie das Kloster nicht wieder
verlassen, unter was immer für Vorgabe, vor
Ablauf einer festgesetzten Zeit, es sei denn,
daß sie unsere Erlaubnis dazu erhielte. Und
für den Fall, daß etwas für die Kosten solcher
Mitbewohnerin beigesteuert wird, sollt ihr dies
dem Präpositus geben oder irgendeinem an-
dern, in den ihr Vertrauen setzt.
d. Im übrigen sollt ihr eine Lehrschwester oder Schulmeisterin sowie auch eine Gemeinde-schule für Knaben und Mädchen (ad omnes
moniales juniores) haben, und zwar derge-
stalt daß die Knaben von seiten der Lehr-
schwester und Schulmeisterin zu bestimmten
und herkömmlichen Zeiten unterrichtet wer-
den, wobei sie (die Knaben) in allem, was
Zucht und Schulwissenschaft angeht, der
Lehrschwester zu gehorchen haben.
e. Und keine unter euch soll über Bedürfnis
Speis und Trank fordern oder nehmen, son-
dern soll zufrieden sein mit dem, was durch
den Präpositus gegeben wird. Außerdem sollt
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ihr bestrebt sein, durch Tracht und Kleid
(vestitu et habitu), in Schuhen, in Haarschlei-
fen, in eng schließenden Gürteln, in Gür-
telschnebben keinen anderen Schmuck zu
haben als solchen, welchen die Kirche zuläßt;
noch sollt ihr, weil es der Scham, der Sitte
und eurem Geschlechte widerstreitet, Mas-
kenspiel und Maskenscherze treiben, noch
auch sollt ihr die Geburtstage oder andere
jährlich wiederkehrende Feste besonders hal-
ten und festlich begehen.
f. Ebenso, wenn es sich trifft, daß ihr gemein-
schaftlich ausgehet und in Prozession das Ci-
miterium umschreitet, so werde keine von ir-
gendwem berührt oder nach Sitte weltlicher
Frauen an Hand oder Arm geführt, vielmehr
kehret alle nach dem Umgang in euer Kloster
zurück, so daß kein anderer Zutritt zu euch
offensteht wie der, der oben beschrieben
wurde.
g. Im übrigen, auf daß ihr aufmerksamer den
heiligen Gebräuchen (divino cultui) obliegen
könnt, sollt ihr nicht versuchen, Brote oder
Backwerk zu Hochzeiten oder anderen Fest-
lichkeiten zu machen, zu kochen oder zu schi-
cken.«
Dann wird der Präpositus ermahnt, auch seinerseits
das Rechte und Billige zu tun, niemand darben zu
lassen, niemandem Grund zur Klage zu geben. Jedes
Klostermitglied aber, das alsdann noch zu Übertre-
tungen schreitet und Gehorsam weigert, wird, wie
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oben schon wörtlich mitgeteilt, mit der Sentenz der
Exkommunikation bedroht.
Ob und inwieweit dieser Erlaß des brandenburgi-
schen Bischofs der eingerissenen »milden Praxis« ein
Ziel setzte, das erfahren wir nicht. Zwar sind es noch
verschiedene Urkunden, denen wir auf dem langen
Wege von 1381 bis zur Aufhebung des Klosters be-
gegnen, aber außer den Namen einzelner Äbtissin-
nen, Priorinnen und Propste entnehmen wir densel-
ben nichts weiter, als daß gelegentlich ein Pfuel oder
Wulffen eine Schenkung machte oder ein Ilow oder
Platen dies oder das – meist
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