Wanderungen durch die Mark Brandenburg
Kloster Bezug nehmen, weshalb wir
uns ausführlicher mit derselben beschäftigen. Es ist
dreierlei, was wir aus ihr ersehn: 1. das Regiment
des Klosters; 2. die Tatsache des Verfalls; 3. die Mittel und Wege , diesem Verfall zu steuern.
1. Die Urkunde beginnt, Einblicke in das »Regiment
des Klosters« gönnend, wie folgt:
»Dietrich, durch die Gnade Gottes und des Heiligen
Stuhles Bischof von Brandenburg, entbietet der in
Christo geheiligten Abbatissin, der Priorin und dem
ganzen Kloster der Heiligen Frauen in Fredelant so-
wie auch dem sehr ehrenwerten Präpositus derselben
Gruß im Herrn und ermahnet sie, unseren Statuten,
Ordinatorien und Mandaten fest und treu zu gehor-
samen.«
Gleich dieser erste Satz der Urkunde belehrt uns ü-
ber manches Abweichende. Wir sehen zunächst das
Kloster unter dem Bischof stehen. Dies war nicht das
Herkömmliche. Wir finden in der Geschichte des Zis-
terzienserordens folgendes: »Der heilige Stephan
(Stephan Harding, ein Engländer) hatte mit den Bi-
schöfen, in deren Diözesen die Klöster standen, ei-
nen wichtigen Vertrag geschlossen. Er versprach
ihnen nämlich, daß in ihren bischöflichen Sprengeln
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nie ohne ihre Gutheißung ein Kloster errichtet wer-
den sollte, und sie gaben ihm ihrerseits wiederum
die Versicherung, daß sie freiwillig auf ihr Recht hinsichtlich der Beaufsichtigung verzichten wollten .«
Soweit die Geschichte des Ordens. Doch ist es mög-
lich, daß in der Mark Brandenburg von Anfang an
diese Dinge sich anders gestalteten und die Klöster
in eine Abhängigkeit von den Bischöfen eintraten.
Das andere, was in den zitierten Eingangsparagra-
phen auffällt, ist das Vorhandensein einer Priorin
neben der Äbtissin, während doch die Klöster im all-
gemeinen nur eine Äbtissin oder Priorin hatten.
2. Die Urkunde fährt nun, die Tatsache des Verfalls konstatierend, folgendermaßen fort:
»Wir wissen und haben aus der Evidenz der Tatsa-
chen erfahren, daß überall, wo die Herrschaft der
Zucht verachtet wird, die Religion selber Schiffbruch
leidet. Wir haben daher Vorsorge getroffen, damit
nicht, durch Verachtung dieser Zucht, an denen, die
sich Christo verlobt haben, Unpassendes wahrge-
nommen werde, Unpassendes, das allemalen ange-
tan ist, dem Ruhm der Tugend und Ehrbarkeit einen
Makel anzuheften oder die göttliche Majestät zu be-
leidigen. So denn haben wir, mit Übergehung gerin-
gerer Dinge, in nachstehendem in Betracht gezogen,
wie euer Zustand würdig und angemessen zu refor-
mieren sei .«
Der Zustand des Klosters war also der Reform be-
dürftig. Es scheint aber fast, daß er derselben sogar
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dringend bedürftig war, denn der letzte Satz der Urkunde, den wir zu diesem Zweck vorwegnehmen,
schließt mit folgender Androhung:
»Wer aber unter euch, sei es im einzelnen oder in all
und jedem, noch zwölf Tage nachdem diese Statu-
ten, Ordinationen und Befehle zu eurer Kenntnis ge-
langt sind, als frecher Verletzer oder freche Verletze-
rin sich erblicken läßt, erfährt die Sentenz der Ex-
kommunikation, von welcher der Betroffene, es sei
denn, er stürbe (nisi in mortis articulo), nicht ohne
unsere spezielle Erlaubnis absolviert werden wird.«
3. Den Hauptinhalt der Urkunde bildet aber die Auf-
zählung der verschiedenen Punkte , die der Reform bedürftig sind, und die Angabe des Guten und der Ordensregel Entsprechenden, das an die Stelle eingerissener Unordnung zu setzen ist. Die Urkunde
sagt darüber:
a. »So denn, nach fleißiger Beratung und Ver-
handlung, setzen wir fest, ordinieren und be-
fehlen wir, inwieweit ihr Nonnen unter fester
Klausur zu verbleiben habt. Zu allen Türen,
deren Eingang und Ausgang erforderlich ist,
sollt ihr zwei verschiedene Schlüssel haben,
der eine, von innen her, für Euch, Abbatissin,
der andere, von außen her, für Euch, Herr
Präpositus, so daß niemand ein oder aus ge-
hen kann ohne Wissen und Zulassung von
euch beiden. Wir ordnen dabei ferner an, daß
keine der Nonnen, unter was immer für Vor-
wand, Erlaubnis haben soll, außerhalb des
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Klosters wohnende Freunde noch auch über-
haupt draußen Lebende zu besuchen, so wie
wir auch befehlen, daß niemand ohne speziel-
le Erlaubnis der Abbatissin oder des Präposi-
tus an das Küchenfenster (ad fenestram colla-
tioni) herantreten soll. Auch soll keine der
Nonnen eine besondere Wohnung (habitacu-
lum) oder sonstige Bequemlichkeit haben,
noch auch außerhalb des
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