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Wanderungen durch die Mark Brandenburg

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Titel: Wanderungen durch die Mark Brandenburg Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Theodor Fontane
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Veranlassung des Generallieutenants
    von der Schulenburg selbst angefertigt worden. Ihre
    Orthographie, weil man sich an die Originale hielt,
    weicht hier und dort untereinander ab. Die von die-
    sen Verhandlungen bisher allein bekannt gewordene
    Cabinetsordre vom 1. November 1730 (in der der
    König das nicht auf Tod lautende Urteil des Kriegsgerichts umstößt, um es seinerseits zu verschärfen)
    stimmt mit dem Abdruck derselben bei Preuß bis auf
    wenige unwesentliche Punkte überein.«
    Soweit Professor Danneil. Seiner wichtigen Veröf-
    fentlichung entnehme ich nunmehr das unmittelbar
    Folgende. Zunächst einige Daten, die, namentlich
    auch, was die abweichenden Zahlenangaben betrifft, auf Zuverlässigkeit Anspruch haben.

    1293
    Unterm 22. Oktober wurde das Kriegsgericht von
    seiten des Königs ernannt. Es bestand aus fünfzehn
    Offizieren, die sich in fünf Ranggruppen sonderten.
    Und zwar:
    Generalmajor von Schwerin
    Generalmajor von Dönhoff
    Generalmajor von Linger
    Oberst von Derschau
    Oberst von Stedingk
    Oberst von Wacholtz
    Oberstlieutenant von Weyher
    Oberstlieutenant von Schenck
    Oberstlieutenant von Milagsheim
    Major von Einsiedel
    Major von Lestwitz
    Major von Lüderitz
    Capitain von Itzenplitz
    Capitain von Pudewels2)
    Capitain von Jeetze.
    Am 27. Oktober traten diese fünfzehn Offiziere, aber
    zunächst noch in Gruppen gesondert, zu einer Vorbe-
    ratung zusammen, um fünf schriftliche Separatvota abzugeben. Daran schloß sich als sechstes Separat-1294
    votum das des Vorsitzenden Achaz von der Schulen-
    burg.
    Der 28. war der Tag des eigentlichen Kriegsgerichts,
    an dem das Endurteil gefällt werden sollte und auch
    wirklich gefällt wurde. Dies Urteil in seiner ganzen
    weitgedehnten Motivierung hier zu bringen, verbietet
    der Raum, weshalb ich mich auf Wiedergabe des
    vorerwähnten Achaz von der Schulenburgschen Se-
    parat votums beschränke. Dieses Separatvotum
    deckt sich inhaltlich mit dem kriegsgerichtlichen Spruch und mag deshalb in Vertretung desselben
    hier seine Stelle finden. Es lautete:
    »Nach fleißiger und genauer Erwägung sämmtlicher
    dem General-Kriegs-Gericht vorgelegenen Akten fin-
    de ich , Praeses dieses Gerichtes, nach meinem Gewissen und abgestatteten Eyde mich verbunden
    1. Was den Cron-Printzen betrifft, denen sämmtli-
    chen dahin gehenden Votis beyzufallen, daß deßelben jetzige Sache nach ihren Umständen von einem
    Krieges-Recht nicht ge sprochen werden könne, sondern Sr. K. M. zu überlassen sey, welchergestalt Sie
    deßen wiederholte wehmüthige Reu-Bezeugung,
    submission und Bitte als König und Vater in Gnaden
    anzusehen geruhen mögten.
    2. So viel den Hans Hermann Katten anlanget, muß
    ich denjenigen Votis beistimmen, welche ewigen
    Vestungs-Arrest erkannt haben, Allermaaßen dessel-
    ben sonst böser Raht und Anschläge, auch seine dem
    Cron-Printzen zur Flucht so offt versprochene und

    1295
    abgeredete Hülffe dennoch zu keinem Effect und
    Würcklichkeit gelanget. Aus meiner gesunden Ver-
    nunfft aber und vor mich ich nicht anders begreifen
    kann, als daß auch in denen größten Verbrechen ein
    sonderbahrer Unterschied zwischen wirklicher Voll-
    ziehung der vorgenommenen bösen That und zwi-
    schen denen dazu allererst genommenen Mesures
    seyn müsse, und eine Lebens Straffe zwar bey jener , nicht aber bey diesen stattfinden könne. Und da es in diesem Falle noch zu keiner wirklichen Desertion
    gekommen, so kann ich nach meinem besten Wißen
    und Gewißen, auch dem theuer geleisteten Richter-
    Eyde gemäß, den Katten mit keiner Lebens-Straffe,
    sondern mit ewigem Gefängniß zu belegen mich ent-
    schließen.«
    Am selbigen, spätestens an dem darauffolgenden
    Tage wurde das Urteil – wahrscheinlich unter
    Beischluß der Separatvota – dem zu Schloß Wuster-
    hausen in finsterer Ungeduld wartenden König ein-
    gehändigt. Er war nicht befriedigt und sandte folgende Bemerkung zurück: »Sie sollen Recht sprechen und nit mit dem Flederwisch darübergehen. Das
    Kriegsgericht soll wieder zusammenkommen und
    anders sprechen.«
    Auf der Rückseite des Blattes stand von der Hand
    des Königs: »5. Buch Mose, Kap. 17, Vers 8 bis 12.
    Zweites Buch Samuelis, Kap. 18, Vers 10 bis 12.
    Zweites Buch Chronika, Kap. 19, Vers 5 bis 7.« Im
    5. Buch Moses heißt es an der Hauptstelle: »Und du
    sollst dich halten nach dem Gesetz, das sie dich leh-
    ren, und nach dem Recht, das sie dir sagen, daß du

    1296
    von demselben nicht abweichest, weder zur Rechten
    noch zur

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