»Wer lacht, hat noch Reserven«
es gibt Unternehmen, in denen der Chef und der Personaler ein sehr enges Verhältnis pflegen«, sagt die Ex-Personalerin. »In diesem Fall ist es für den Mitarbeiter möglicherweise riskant, sich an die Personalabteilung zu wenden – da die Gefahr besteht, dass der Personaler beim Chef petzt.«
Seien Sie also auf der Hut: Bevor Sie sich bei der Personalabteilung beschweren, versuchen Sie, so viel wie möglich über die dort arbeitenden Menschen herauszufinden.
Sprechen Sie mit dem Betriebsrat
Neben dem Gang zur Personalabteilung ist – sofern vorhanden – auch eine Beschwerde beim Betriebsrat möglich. Das Problem bleibt so zunächst vertraulich. Der Betriebsrat kann entsprechende Beschwerden zudem sammeln; es ist schließlich gut möglich, dass Ihr Chef nicht nur Sie quält, sondern auch manche Ihrer Kollegen – und dass diese sich ebenfalls schon an den Betriebsrat gewandt haben.
Damit der Betriebsrat Ihnen helfen kann, müssen Sie den Konflikt mit Ihrem Chef möglichst genau beschreiben: Geben Sie konkrete Beispiele. Legen Sie Ihr Protokoll vor. Benennen Sie möglichst Zeugen, die vertraulich befragt werden können.
Der Betriebsrat wird den Chef nun mit der Beschwerde konfrontieren. »In einigen Fällen reicht eine solche Ermahnung schon, um den Konflikt zu entspannen«, sagt Arbeitsrechtler Nägele. Sei dies nicht der Fall, könne der Betriebsrat den Geschäftsführer des Unternehmens einschalten – mit der Bitte, dem Problemchef ins Gewissen zu reden.
Beschweren Sie sich bei der Unternehmensleitung
Sollten sich die Bemühungen der Personalabteilung und des Betriebsrats als fruchtlos erweisen, können Sie sich als Nächstes persönlich an die Firmenleitung wenden. Am besten, indem Sie einen Beschwerdebrief an den Geschäftsführer schreiben. Wenn Sie in einem größeren Unternehmen arbeiten, können Sie sich auch an das Sekretariat des Personalvorstands wenden.
Der Brief muss das Fehlverhalten Ihres Vorgesetztenkonkret beschreiben und möglichst gut belegen. Bevor Sie die Beschwerde abschicken, sollte ein Arbeitsrechtler sie gegenlesen.
Ist der Brief versendet, sollte bald etwas passieren. »Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Führungskräfte so zu leiten, dass sie Mitarbeiter nicht belästigen oder beleidigen«, sagt Nägele. »Verstößt ein Chef gegen diese Pflicht, kann die Unternehmensleitung ihn ermahnen, abmahnen und im Extremfall feuern.«
Theoretisch sollte der Problemchef also bald zurechtgewiesen werden. Praktisch ist das nicht immer der Fall. »Der Fisch stinkt leider machmal vom Kopf her«, sagt Nägele. »Wenn Ihr direkter Vorgesetzter sich unverschämt und chauvinistisch verhält, tut es sein Vorgesetzter oft auch.« Gerade in kleineren Unternehmen kann die Beschwerde beim Geschäftsführer also auch nach hinten losgehen. Der Mitarbeiter muss dann mit weiteren Repressalien rechnen.
Daher gilt: Ehe Sie sich an die Unternehmensleitung wenden, sichern Sie sich ab. Welche Personen in der Unternehmensleitung gilt es zu meiden, von welchen ist Hilfe zu erwarten? Ihren Brief schicken Sie an eine aus Ihrer Sicht besonders vertrauenswürdige Person.
Ziehen Sie vor Gericht
Wenn alle Versuche fehlschlagen, das Problem innerbetrieblich zu lösen, können Sie sich externe Hilfe holen. Machen Sie sich allerdings bewusst, dass Sie nun wirklich ganz schwere Geschütze auffahren und sich entsprechend noch besser vorbereiten müssen. Gehen Sie Ihre Situation noch einmal genau durch: Haben Sie genügend Zeugen und Belege, die Ihre Anschuldigungen stützen? Haben Sie einen Rechtsvertreter mit vertrauenswürdiger Vita?
Können Sie alle Fragen mit »Ja« beantworten, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, dem Geschäftsführer Ihres Unternehmens und dem Vorgesetzten, der Sie quält, eine Unterlassungsklage zuzusenden. Dafür übergeben Sie Ihrem Anwalt alle Belege und Dokumente und sagen ihm, was Ihr Vorgesetzter künftig unterlassen soll. Ihr Rechtsvertreter stellt eine entsprechende Klage aus und sendet sie an das zuständige Arbeitsgericht in Ihrer Region.
Dieses macht zunächst einen sogenannten Gütetermin: eine Verhandlung mit dem Ziel einer Einigung. Der Arbeitgeber kann sich verpflichten, der Unterlassungsforderung nachzukommen. In diesem Fall entstehen keine Gerichtskosten. Die Anwaltskosten trägt ohnehin jede Partei selbst.
Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, macht das Gericht einen zweiten Termin und stellt am Ende der Verhandlung ein Urteil aus. Für dieses sind unter anderem
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