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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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Begriff »Hospiz« schon einmal gehört zu haben, und 66 Prozent konnten den Begriff korrekt erläutern. Und anders, als es uns die professionellen Sterbehelfer weismachen wollen, antworteten immerhin 90 Prozent der Befragten, dass sich jemand aus ihrer Familie, ihrem Freundeskreis oder aus der Nachbarschaft um sie kümmern würde, wenn sie krank sind. 72 Prozent aller Befragten gehen davon aus, dass sich jemand aus Familienkreis, Freundeskreis oder Nachbarschaft um sie kümmern werde, wenn sie pflegebedürftig werden sollten. Ebenfalls 72 Prozent der Befragten schätzten die häusliche Schmerztherapie eines ihnen nahestehenden Kranken als gut ein. Im Gegensatz dazu haben nur 49 Prozent der Befragten eine Schmerztherapie im Krankenhaus als gut wahrgenommen, als eine ihnen nahestehende Person an starken Schmerzen litt und dort betreut wurde. Diese Zahlen belegen keineswegs den Wunsch der Bürger nach aktiver Sterbehilfe oder Suizidassistenz. 47
Mitleid, Habgier und Angst – die Triebkräfte der Sterbehilfe
    Die Mitwirkung Dritter an einer Selbsttötung beruht auf zwei im Grundsatz unterschiedlichen Motiven. Einerseits ist falsch verstandene Nächstenliebe im Spiel, insbesondere das im Ergebnis tödliche Mitleid mit einem Schwerkranken. Andererseits kommen hier nicht selten egoistische Bestrebungen zum Ausdruck, so etwa bei einem lieblosen Umfeld, das sich eines Familienmitglieds aus persönlicher Überlastung oder finanziellen Überlegungen – bis hin zur Habgier – entledigen will. Beide Motivstränge lassen sich jedoch in der Lebenswirklichkeit nicht auseinanderhalten. Im Zweifel lässt sich nicht unterscheiden, ob jemand aus Mitleid oder aus Eigennutz gehandelt haben mag, wenn er einem anderen Menschen zum Tode verholfen hat.
    Insbesondere die vorhersehbare demographische Alterung der Bevölkerung sowie die immer schwieriger und teurer werdende Versorgung Alter oder Behinderter verführen dazu, auch dort ein Verlangen nach Hilfe zur Selbsttötung zu unterstellen, wo ein solches Verlangen nicht besteht. Ich wiederhole: Zweifel an der Freiwilligkeit eines Suizids können dauerhaft nur dann ausgeschlossen werden, wenn dem Suizid als solchem die soziale Anerkennung versagt bleibt und wenn die Beihilfe bei Strafe verboten wird. Dieser Überlegung kommt angesichts der immer wieder auch von Politikern als drohendes Zukunftsszenario vorausgesagten »demographischen Alterung« eine besondere Bedeutung zu.
    In naher Zukunft müssen immer weniger junge, arbeitsfähige Bürger die Renten und die medizinische Versorgung der Senioren erwirtschaften, und das sind bald die geburtenstarken Jahrgänge von 1950 bis 1970. Angesichts der Tatsache, dass als Folge der in Deutschland vergleichsweise moderaten Löhne und der bewusst niedrig angesetzten Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung das Rentenniveau im Jahre 2035 aller Voraussicht nach deutlich unter dem gegenwärtigen liegen wird, muss man die Frage stellen, ob sich die augenzwinkernde und auffällige politische Toleranz für die Mitwirkung am Suizid zukünftig tatsächlich nur auf Schwerkranke in einem medizinischen Finalstadium beziehen soll.
    Die Situation verlangt viel eher danach, eine klare und rechtlich verbindliche Regelung einzuführen, welche die Mitwirkung an der Selbsttötung generell unter Strafe stellt. Diese Forderung erscheint zum einen notwendig, um Suizidgefährdete zu schützen, zum anderen aber, um ihre Freunde und Verwandten davon abzuhalten, einen Suizidwunsch zu verstärken oder zu unterstützen. Erst recht ist es nötig zu verhindern, dass jemand in irgendeiner Art und Weise zur Selbsttötung angestiftet wird. Bestraft werden müsste deshalb, wer es unternimmt, einem Dritten die Selbsttötung zu ermöglichen, sei es, dass er ihm in irgendeiner Weise Hilfestellung gibt, sei es, dass er ihn sogar dazu verleitet, sich zu töten. Wenn der Staat hier einer falsch verstandenen Liberalität 48 frönt, werden zukünftig die letzten Hemmschwellen fallen, die ja schon heute – wie wir an den zitierten Meinungsumfragen gesehen haben – nur noch deshalb vorhanden sind, weil 93 Prozent der Bürger die diesbezügliche Rechtslage nicht kennen und fälschlicherweise glauben, Anstiftung und Beihilfe zum Suizid seien strafbar.
    Das Beispiel unseres Nachbarlandes Schweiz ist abschreckend: Dort war im Jahre 2011 ein massiver Anstieg der Fälle von Sterbehilfe zu beobachten. Während die Zahl bei der Organisation Exit (50   000 Mitglieder) um 17 Prozent

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