WISO - Aktien, Anleihen und Fonds
dies, dass Sie als Lediger Zinseinnahmen nur bis zu dieser Höhe steuerfrei kassieren dürfen. Bei Dividenden galt wegen des Halbeinkünfteverfahrens bis Ende 2008 die doppelte Summe. Dividendenzahlungen belasteten den Freibetrag also immer nur mit der Hälfte des jeweiligen Zahlungsbetrags, Zinsen voll. Ab 2009 brauchen Sie darüber allerdings nicht mehr nachzudenken.
Ist der Freibetrag ausgeschöpft, muss die Bank für jeden weiteren Euro, den Sie als Zins oder Dividende erhalten, die Zinsabschlagsteuer beziehungsweise ab 2009 die Abgeltungsteuer abziehen. Die entsprechenden Beträge |257| werden in der Abrechnung aufgeführt, die Sie von Ihrem Kreditinstitut erhalten.
Seit dem Jahr 2006 müssen die Kreditinstitute rückwirkend eine Jahreszinsbescheinigung nach § 24c EstG kostenfrei an ihre Kunden verschicken. Darin müssen Kapitalerträge und Erträge aus Veräußerungsgeschäften aus Finanzanlagen des Privatvermögens bescheinigt werden. Jede andere vom Kunden gewünschte zusätzliche Bescheinigung darf allerdings entgeltpflichtig sein.
WISO rät
Wegen der geringeren Steuerbelastung kann es für Sie interessant sein, statt festverzinslicher Anleihen gezielt Aktien mit hoher Dividendenrendite zu erwerben. In Zeiten niedriger Zinsen können Sie damit unter dem Strich oft eine doppelt so hohe Netto-Rendite erwirtschaften. Aber anders als bei Zinsen auf Anleihen können Dividenden erhöht, gesenkt oder bei schlechten Geschäften gestrichen werden.
So brachten Bundesanleihen Anfang 2006 je nach Laufzeit nur Renditen zwischen 2,8 und 3,4 Prozent, europäische Telekom-Werte dagegen ebenso wie das italienische Versorgungsunternehmen ENEL Dividendenrenditen von über 6 Prozent. 2008 waren die Dividendenrenditen noch höher, weil die Kurse als Folge der Finanzmarktkrise einen kräftigen Dämpfer bekommen hatten.
Das Halbeinkünfteverfahren - auch über sein Ende hinaus noch wichtig
Zwischen 2001 und 2008 wurden nicht nur Dividenden, sondern auch Spekulationsgewinne vor der Besteuerung halbiert. Das gilt allerdings nur für Aktien! Dadurch wurde bis Ende 2008 der Effekt der längeren Spekulationsfrist gemildert. In bewegten Börsenzeiten ist es vielfach nicht möglich, eine Gewinnmitnahme so lange hinaus zu schieben, bis das volle Jahr abgelaufen ist. Das Halbeinkünfteverfahren gilt unter bestimmten Umständen auch ab 2009 noch für realisierte Verluste. Auch sie dürfen entsprechend dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte gegen Gewinne aus vergleichbaren Geschäften verrechnet werden.
|258| Weil das Halbeinkünfteverfahren eingeführt wurde, um eine Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen zu vermeiden, galt es nur in diesem Bereich. Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fielen deshalb regelmäßige Einkünfte oder Spekulationsgewinne bei:
festverzinslichen Wertpapieren,
Finanzinnovationen,
Wandelanleihen,
Gewinnobligationen,
Genussscheinen als Gläubigerpapier (das nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet ist),
stillen Beteiligungen,
partiarischen Darlehen,
Zinsen aus nicht begünstigten Lebensversicherungen,
Options- und Termingeschäften.
Das Halbeinkünfteverfahren wird zwar nur bis Ende 2008 bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Gewinn- oder Verlustanteils angewendet, aber diese Verluste können auf die Zeit nach 2009 vorgetragen werden und bis einschließlich 2013 verwertet werden.
Spekulationsfrist
Der Zeitraum, in dem Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren versteuert werden müssen, betrug zwischen 2001 und 2008 exakt ein Jahr. Das bedeutet: Wer nicht mindestens zwölf Monate und einen Tag wartet, um ein Papier mit Kursgewinn wieder zu verkaufen, muss den Gewinn voll versteuern. Dabei wird der von der Höhe des persönlichen Gesamteinkommens abhängige Steuersatz angewendet. Selbst wenn der Verkauf nur einen Tag zu früh erfolgt, kennt das Finanzamt keine Gnade. Wenn aber ein Verkauf so lange verzögert werden kann, bis die Frist abgelaufen ist, gehört der gesamte Gewinn allein Ihnen, und zwar über den Jahreswechsel 2008/2009 hinaus, wenn Sie die entsprechenden Wertpapiere vorher erworben haben.
Achtung!
Passen Sie auf, dass in der Zwischenzeit die Kurse nicht stark fallen. Ein Gewinn, den Sie mit dem Finanzamt teilen, ist immer besser als |259| ein durch einen unerwarteten Kursrutsch ausgelöster Verlust, auf dem Sie alleine sitzen bleiben, weil die Frist verpasst wurde.
Immobilien
Für vermietete Immobilien liegt die Spekulationsfrist seit 1999 bei zehn Jahren.
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