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Arbeitszeugnisse

Arbeitszeugnisse

Titel: Arbeitszeugnisse Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anne Backer
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Zeugnisses nicht widersprechen, geht man in der Regel davon aus, dass Sie damit einverstanden sind.
Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses
    Der Beginn und das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses müssen präzise und richtig angegeben werden. Entscheidend sind hier der rechtlich wirksame Beginn und das rechtlich wirksame Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. (Das Enddatum muss nicht hier stehen, es kann auch in der Schlussformulierung aufgenommen werden.)
    Prüfen Sie unbedingt, welches Beendigungsdatum angegeben wurde, denn hier können wichtige Aussagen versteckt sein. So sollten Sie darauf achten, dass der Tag Ihres Ausscheidens mit den üblichen Kündigungsfristen übereinstimmt. Ihr potenzieller zukünftiger Arbeitgeber wird sicherlich misstrauisch, wenn die Kündigungsfristen offensichtlich nicht eingehalten wurden. Er wird dann Vermutungen anstellen, ob Sie wohl fristlos gekündigt wurden o. Ä.
    Wichtig ist auch, dass Sie Ihr Arbeitszeugnis von Ihrem bisherigen Arbeitgeber möglichst rasch erhalten. Ihr alter Arbeitgeber kann Ihnen (auch ungewollt) durch nachlässiges Verhalten schaden. Denn es macht keinen guten Eindruck bei einem neuen Arbeitgeber, wenn Ihr Arbeitszeugnis erst nach ein paar Monaten ausgestellt wurde. War Ihre Arbeitsleistung so unbedeutend für Ihren alten Arbeitgeber, dass er sich mit einem für Sie so bedeutenden Papier so lange Zeit lässt? Am besten ist es, wenn zwischen dem Beendigungsdatum und dem Tag Ihres Ausscheidens kein zeitlicher Zwischenraum liegt. Ein bis zwei Wochen Differenz ist noch in Ordnung. Aber alles, was darüber hinausgeht, sollten Sie nicht akzeptieren.
    Sollten Sie in Teilzeit gearbeitet haben, so muss dies Ihr Arbeitgeber in diesem Abschnitt auch angeben. Da die Vollzeitbeschäftigung am meisten verbreitet ist, werden üblicherweise nur dann Angaben gemacht, wenn es sich um ein Teilzeitverhältnis handelt.
Bezeichnung Ihrer beruflichen Tätigkeit
    Die berufliche Tätigkeit, die Sie ausgeübt haben, ist korrekt zu bezeichnen. Falls sich Ihre berufliche Tätigkeit im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses verändert hat, sollte dazu entweder gar keine Angabe gemacht werden und nur Ihre letzte Tätigkeit genannt sein oder der berufliche Werdegang wird ausführlich und lückenlos beschrieben.
Keine Wertung in der Einleitung!
    Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber bereits bei der Angabe Ihrer objektiven persönlichen Daten durch seine Wortwahl Bewertungen Ihrer Leistungen oder Ihres Verhaltens vorgenommen hat. So z. B. vermittelt eine aktive Formulierung eine aktive Arbeitsweise, eine passive Formulierung hingegen einen negativen Eindruck.
    Beispiel
    „Frau Sarah Klein, geborene Voit, geboren am 27. Dezember 1967, war als Werbeplanerin vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2008 in unserem Unternehmen tätig.“
    Dieses Beispiel enthält alle wichtigen Punkte und ist sauber und neutral formuliert. Nun das negative Beispiel zum Vergleich:
    „Hiermit bescheinigen wir Frau Sarah Klein, geborene Voit, geboren am 27. Dezember 1967, vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2008 als Werbeplanerin in unserem Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein.“
    Was sagt Ihr Gefühl, wenn Sie dieses Beispiel mit dem positiven Formulierungsbeispiel vergleichen? – Das zweite Formulierungsbeispiel ist eindeutig negativ zu bewerten. Zunächst wird Frau Klein etwas „bescheinigt“. Das klingt fließbandmäßig ausgestellt und erinnert eher an eine Arbeitsbescheinigung als an ein Arbeitszeugnis, in dem die Leistungen und das Verhalten einer Person insgesamt beurteilt werden. Auch die Formulierung „beschäftigt gewesen zu sein“ deutet aufgrund der Passivform auf eine negative Beurteilung hin.
    Beispiele: Aktive und passive Formulierung
Aktive Formulierung
Passive Formulierung
Er erledigte … Er bearbeitete …
Er hatte … zu erledigen Er hatte … zu bearbeiten
Er beschäftigte sich …
Er wurde … beschäftigt
Er war … tätig
Er wurde … eingesetzt
    Wenn bereits in der Einleitung Ihres Zeugnisses negative Bewertungen vorgenommen wurden, sollten Sie unbedingt dagegen vorgehen. Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber die Berichtigung Ihres Arbeitszeugnisses. Diesen Anspruch können Sie – falls erforderlich – auch gerichtlich geltend machen. Näheres zum Zeugnisberichtigungsanspruch finden Sie auf den Seiten 94 ff.
Die Tätigkeitsbeschreibung
    Der Arbeitgeber muss im Zeugnis Ihre Tätigkeit vollständig und präzise beschreiben. Und zwar so konkret, dass ein außenstehender

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