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Behandlungsfehler

Behandlungsfehler

Titel: Behandlungsfehler Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Britta Konradt
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waren ebenso dabei.
    Wenn die Klage eingereicht ist, beginnt der Austausch der Argumente, anschließend erlässt das Gericht fast immer einen Beweisbeschluss. Dann wird der Sachverständige beauftragt. Er schreibt ein Gutachten, zu dem die Parteien Stellung nehmen. Wenn nötig, ergänzt der Gutachter es noch und kommt zu einer persönlichen Anhörung zum Gerichtstermin. Fast immer ist natürlich eine Partei mit den Aussagen in dem Gutachten unzufrieden. Ab Klageerhebung vergehen so meistens anderthalb bis drei Jahre. Häufig schlagen die Gerichte den Parteien aufgrund der Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten einen Vergleich vor. Einigt man sich im Wege eines von dem Gericht vorgeschlagenen Vergleichs, endet hier unwiderruflich das Verfahren.
    Fällt das Gutachten sehr negativ für den Mandanten selbst aus, sollte man sich eventuell überlegen, die Klage zurückzunehmen. Wenn auch eine Berufung keine Erfolgsaussicht hat, kann das Einiges an Geld sparen. Wird die Klage nicht zurückgenommen, erlässt das Gericht ein Urteil, in dem die Gründe für den Erfolg oder Misserfolg der Klage stehen. Dieses wird einem zugestellt und ab dem Zeitpunkt läuft die Frist: Es bleibt ein Monat Zeit, Berufung einzulegen, und ein weiterer Monat, die Berufung zu begründen.

    Das Sachverständigengutachten im Prozess
    Ein Gutachter wird zum Sachverständigen, wenn er gerichtlich bestellt worden ist. Für das Gutachten des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren gilt im Prinzip nichts anderes als für die Gutachten, die außerhalb eines Prozesses eingeholt werden.
    Das Gericht soll im Ergebnis beurteilen, ob der Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das kann es nicht aus eigener Sachkunde heraus, weshalb es einen Sachverständigen bestellt, der den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab beurteilt. Bei der Auswahl des Sachverständigen sind einige Dinge zu berücksichtigen. Der Sachverständige muss zunächst aus dem Fachgebiet des beklagten Arztes kommen. Ein Orthopäde muss einen Orthopäden beurteilen. Sollte die Beurteilung von nachfolgend aufgetretenen Nervenschäden notwendig sein, so wird später hierfür ein Neurologe befragt.
    Das Gutachten berücksichtigt die Argumente beider Parteien und dem Sachverständigen stehen sämtliche Unterlagen über den gesamten Behandlungsverlauf zur Verfügung. Damit hat der vom Gericht bestellte Sachverständige einen umfassenden Überblick und kann die Behandlung auf dieser Grundlage bewerten.
    Die Klageparteien haben (leider) kaum Einfluss auf die Wahl des Sachverständigen. Es gibt Ausreißer zugunsten und zuungunsten einer Partei. Ein Sprichwort sagt: »Eine Krähe hackt der der anderen kein Auge aus.« Das ist häufig wahr. Aber manchmal ist es auch genau umgekehrt: Da lässt der Sachverständige an seinem Kollegen kein gutes Haar – aus was für Gründen auch immer.
    Oft wird mit der Klage auch ein Privatgutachten eingereicht, das die Argumentation des Patienten bestätigt. Das Gericht ist verpflichtet, sich intensiv mit den Aussagen in Privatgutachten auseinanderzusetzen und Widersprüche zwischen den beiden Gutachten aufzuklären. Das Privatgutachten muss die gleiche Aufmerksamkeit erfahren wie das Gutachten des Sachverständigen. So sagt es die Rechtsprechung. Dies ist aber äußerst theoretisch. Immer wieder erlebe ich es, dass der kompetente Privatgutachter eine äußerst transparente, in sich geschlossene Bewertung abgegeben hat, und die Bewertung des Sachverständigen in einem Widerspruch
dazu steht. Wenn nun der Sachverständige sich mit den Argumenten des Privatgutachters auseinandergesetzt und für das Gericht nachvollziehbar diese Auffassung widerlegt hat, so wird dem Sachverständigen geglaubt. So sieht es die Rechtsprechung ebenfalls vor. Wenn aber beide Gutachten in sich nachvollziehbar sind, müsste das Gericht eigentlich einen weiteren Sachverständigen berufen. Das passiert aber nur sehr selten. Das entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen. Und so werden Urteile gesprochen, denen eigentlich meines Erachtens eine weitere Begutachtung hätte vorausgegangen sein müssen. Nach einer Verhandlung erklärte mir das Gericht einmal: »Frau Dr. Konradt, wenn wir Ihren Gutachter als Sachverständigen gehabt hätten, so hätten Sie die Klage gewonnen.« Beweisen konnte ich diese Äußerung nicht und in der Berufungsinstanz habe ich ebenfalls verloren.
    Der Vergleich
    Ich bemühe mich stets, eine außergerichtliche Lösung im Wege des Vergleichs

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