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Behandlungsfehler

Behandlungsfehler

Titel: Behandlungsfehler Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Britta Konradt
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Umständen gar nicht durchsetzen können. In diesen Fällen ist der Prozesskostenfinanzierer eine gute Option. Wenn die Summe zu klein war, um einen Prozesskostenfinanzierer zu gewinnen, habe ich schon manchmal die Krankenkasse gebeten, in das gerichtliche Verfahren zu gehen. Diese übernimmt dann das Risiko. Aber das gelingt nur bei Kassen, mit denen ich in der Vergangenheit schon gut zusammengearbeitet habe. Auch das ist eine Frage des Vertrauens.
    Gebührenvereinbarung und Selbstfinanzierung
    Natürlich gibt es auch die Möglichkeit eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Da treffen Sie individuell mit dem Anwalt eine Regelung über die Gebühren. Das macht vor allem dann Sinn, wenn der Streitwert außer Verhältnis zu den gesetzlichen Gebührennach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegt. Diese Vereinbarung kann pauschal oder auf Stundenhonorarbasis abgeschlossen werden. So eine Vereinbarung stellt für mich die Ausnahme dar und muss im Einzelfall geprüft werden.
    Natürlich können Mandanten auch selbst zunächst ein Schlichtungsverfahren beantragen oder ihre Krankenkasse um Unterstützung bitten und im Anschluss mit einem Gutachten wieder zu mir kommen. Aber als Laien und Betroffene laufen sie Gefahr, nicht die richtigen Fragen stellen zu können.
    Rechtsanwaltsgebühren
    Wenn all diese Möglichkeiten nicht greifen, muss der Patient das Verfahren selbst finanzieren. »Wer sich keinen Lottoschein kauft, wird im Lottospiel nicht gewinnen, aber er wird immer den Einsatz
sparen«, ist eine meiner Aussagen, die ich gern mache. Für den Mandanten ist es wichtig abzuschätzen, was der Lottoschein in etwa kostet.
    Die Vergütung von Rechtsanwälten ist gesetzlich geregelt. Das gilt sowohl für die außergerichtliche, als auch für die gerichtliche Tätigkeit. In unserem Beispiel würden wir, wie meistens, zunächst den außergerichtlichen Weg einschlagen und erst, wenn dieser keinen Erfolg bringt, klagen.
    Die Gebühren für den Anwalt bemessen sich am Streitwert, den muss ich also zunächst berechnen. Dazu gehört einmal das Schmerzensgeld. Zu unserem Beispiel gab es ein Urteil des OLG Düsseldorf zu einem vergleichbaren Fall: Da hatte eine Patientin nach einer Operation heftig geblutet und war drei Wochen später verstorben, ohne das Bewusstsein noch einmal wiedererlangt zu haben. Zugesprochen wurden damals 20 000 Euro. Das Urteil ist schon ein wenig älter, die individuellen Faktoren sind zu berücksichtigen. Aber es bietet einen Anhaltspunkt. Ich setze also 20000 Euro Schmerzensgeld an, dazu kommen 5000 Euro für die Beerdigung. Dann ist der Unterhaltsschaden zu bewerten: Hier kann ich mit 200 Euro monatlich rechnen, für die Arbeit der Frau im Haushalt, die nun jemand anderes verrichten muss. Die Frau ist um die 60 Jahre alt geworden, sie hätte laut statistischem Mittel noch gut 20 Jahre zu leben gehabt. 20 Jahre mal 12 Monate mal 200 Euro wären 48 000 Euro, aber das Gerichtskostengesetz begrenzt die Summe auf den fünffachen Jahresbetrag, also auf 12 000 Euro. Addiert man die Zahlen, liegt der Streitwert für unser Beispiel bei einer Summe von 37 000 Euro.
    Nach Lektüre der Behandlungsunterlagen muss ich entscheiden: Kann ich den Fall selbst beurteilen? Als Ärztin und nach vielen Jahren Erfahrung im Studium dieser Akten kann ich oft sehen, ob und wo etwas falsch gelaufen ist. Andernfalls müssen wir einen Gutachter finden. Das kann eben über den Medizinischen Dienst oder die Schlichtungsstelle geschehen. Oder wir lassen ein Privatgutachten anfertigen. Dieses ist jedoch privat zu bezahlen. Wenn wir den Anspruch außergerichtlich in vollem Umfang durchsetzen können, übernimmt der Gegner auch meine Kosten in voller
Höhe. Können wir nur einen Teil durchsetzen, muss der Gegner auch nur einen Teil meiner Kosten erstatten. Das heißt, wenn ich, wie in unserem Beispiel, 37 000 Euro angesetzt habe, und wir vergleichen uns bei 20 000 Euro, übernimmt der Gegner meine Gebühren für die Vertretung und für den Abschluss des Vergleichs, allerdings üblicherweise nur aus einem Streitwert berechnet, den er zahlen muss, also aus 20 000 Euro. Tatsächlich entstanden sind aber die Kosten für die außergerichtliche Vertretung und den Abschluss des Vergleichs, berechnet aus dem Streitwert von 37 000 Euro. Die Differenz zu den Kosten, die die Gegenseite übernommen hat, muss der Mandant zahlen.
    Wenn ich nicht erfolgreich bin, bleibt es bei der Anwaltsgebühr, die sich am Streitwert orientiert. In dem Fall stellt sich

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