Behandlungsfehler
nicht. Ich freue mich, dass jeder Fall anders ist. Das macht die Arbeit spannend und kurzweilig. Ich muss mich konzentrieren. Ich leiste mir den Luxus, keine Zettelwirtschaft zu betreiben. Meine Post kommt auf beigem Briefpapier mit einem schicken blauen Logo. Ich will es schön haben, das Persönliche ist mir wichtig. Wer gute Arbeit macht, der wird sich auch anschließend Brötchen kaufen können.
Umgekehrt stellt sich für meine Mandanten gleich am Anfang die Frage, was es sie kostet, ihre Ansprüche geltend zu machen und meine Hilfe dabei in Anspruch zu nehmen.
Nehmen wir die Geschichte von der Hüftoperation mit Todesfolge. Die Frau ist verblutet, weil niemand daran gedacht hat, dass sie ihre Acetylsalicylsäure (ASS) vor der Operation hätte absetzen müssen. Ihre Angehörigen wollten, dass ich die Sache überprüfe und ihnen sage, was sich da machen lässt und wie hoch ihr Kostenrisiko sein würde.
Rechtsschutzversicherung
Am Anfang steht immer die Frage: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Denn eine Möglichkeit der Finanzierung meiner Inanspruchnahme wäre die Rechtsschutzversicherung. Da zählt das Bestehen der Versicherung des Patienten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Behandlungsfehler gemacht wurde. Ich schildere dem Versicherer den Fall und bitte um eine Deckungszusage für meine außergerichtliche Tätigkeit. Es kann durchaus passieren, dass die Versicherung sagt: Nein, Deckungsschutz erteilen wir nicht, da zuweilen, wenn noch kein Gutachten vorliegt, die Erfolgsaussicht von der Rechtsschutzversicherung noch nicht eingeschätzt werden kann. Sie verweisen auf die Schlichtungsstelle oder den Medizinischen Dienst und bitten, den Fall doch zunächst dort prüfen zu lassen. Dann übernimmt die Versicherung das Kostenrisiko für meine Tätigkeit erst, wenn die Schlichtungsstelle oder der Medizinische Dienst zu einem positiven Ergebnis gekommen ist. Das Kostenrisiko für meine Tätigkeit müssen die Mandanten bis
dahin übernehmen. Das passiert aber sehr selten, da ich mit vielen Rechtsschutzversicherungen vertrauensvoll zusammenarbeite und diese meine Tätigkeit kennen und somit meinen Einschätzungen Glauben schenken.
Berechtigungsschein
Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Mandant einen Berechtigungsschein beantragt. Den bekommt, wer von einem Einkommen in etwa in Höhe von Hartz IV lebt. Ich frage dabei sehr vorsichtig nach, denn das geht in die Intimsphäre des Einzelnen. So ein Berechtigungsschein ist ähnlich wie die Prozesskostenhilfe; der Staat übernimmt bei Bewilligung eines Berechtigungsscheins die Kosten für die außergerichtliche Vertretung. Für das gerichtliche Verfahren muss Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Prozesskostenfinanzierer
Im Arzthaftungsrecht steigen gelegentlich Prozesskostenfinanzierer mit ein. Das sind Unternehmen, die in solche Verfahren investieren und damit ihr Geld verdienen. Manche sind ab etwa 50 000 Euro Klagesumme interessiert, andere ab 100 000 Euro. Sie übernehmen die gesamten Kosten und tragen das volle Risiko – allerdings nur, wenn sie eine gute Chance sehen, dass wir gewinnen. Dafür bekommen sie bei Erfolg im Durchschnitt zwischen 30 und 40 Prozent des eingeklagten Betrages. Das ist ein Erfolgshonorar und erscheint auf den ersten Blick viel Geld. Aber: Der Patient hat kein Kostenrisiko. Das ist für ihn noch günstiger als bei der Prozesskostenhilfe, bei der immer unter anderem die Gebühren des gegnerischen Anwalts auf ihn zukommen, wenn er verliert.
Prozesskostenfinanzierer haben einen relativ schlechten Ruf. Die langen kräftig zu, heißt es. Aber ich empfinde das nicht als ungerecht. Wie soll der Patient das Verfahren denn sonst finanzieren? Bei der Bank dafür einen Kredit aufzunehmen wird schwierig, denn den muss man auch zurückzahlen, wenn man verliert. Interessant ist diese Form der Finanzierung für Mandanten, die keine Rechtsschutzversicherung haben und zu viel Einkommen beziehen, um Prozesskostenhilfe beantragen zu können – oder
keinen Anwalt finden, der sie für das damit verbundene geringe Honorar vertritt. Auch für diejenigen, die das Risiko scheuen, die gegnerischen Anwaltskosten tragen zu müssen, wie im Falle des Unterliegens im Klageweg bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder in absehbarer Zeit wieder Geld verdienen werden, wo sich der Staat das Geld von dem Prozesskostenhilfeberechtigten wieder zurückholt. Wenn sich manche das Klageverfahren nicht leisten können oder möchten, würden sie ihren Anspruch unter
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