Cashkurs
mit einem Bausparvertrag, der die günstigere Variante ist, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens Arbeitnehmersparzulage erhalten. Das Bausparguthaben können Sie nach Ablauf von sieben Jahren und der Vertragszuteilung nach Belieben verwenden.
Tipp Ich empfehle Ihnen, die vL-Sparraten ganz aus der kurz- und mittelfristigen Finanzplanung auszuklammern und in einen Aktienfonds fließen zu lassen. Die Arbeitnehmersparzulage und die vom Arbeitgeber gesponserten Anteile dienen in gewisser Weise als Risikopuffer, so dass Sie netto auch in nicht ganz so rosigen Börsenjahren in der Gewinnzone bleiben. Lassen Sie diese kleine Sparrate einfach so nebenher laufen, und Sie können davon ausgehen, dass sich nach einigen Arbeitnehmer-Jahrzehnten ein schönes Geldpolster ansammelt.
Abgeltungsteuer und Freistellungsauftrag
Wenn Anleger Gewinne machen, freut sich auch der Fiskus: Gut fünf Milliarden Euro flossen allein im Jahr 2009 in Form der Abgeltungsteuer in die klammen Kassen des Bundes.
Und nun die gute Nachricht: Steuern auf Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne von Aktien und Fonds werden erst fällig, wenn deren Höhe den sogenannten Sparerpauschbetrag übersteigt. Dieser liegt pro Jahr bei 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete. Erst wenn die Kapitalerträge über dieser Grenze liegen, wird Abgeltungsteuer fällig. Diese beträgt 25 Prozent – aber das ist nicht alles: Dazu kommt der Solidaritätszuschlag (derzeit 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer), so dass schon mal reale 26,375 Prozent an Steuern kassiert werden. Je nach Konfessionszugehörigkeit wird dann darauf noch die Kirchensteuer gepackt, so dass der Gesamtsteuersatz am Ende auf bis zu 28 Prozent steigen kann.
Bei der Abgeltungsteuer gilt das Prinzip »kassiert wird, wenn Geld fließt«. Das ist der Fall, wenn Dividenden und Zinsen entweder ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Bei der Besteuerung von Kursgewinnen wird die Steuer bei deren Realisierung – sprich: beim Verkauf der Aktien oder Fondsanteile – fällig.
Den Steuerabzug können Sie vermeiden, indem Sie dem konto- oder depotführenden Geldinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Haben Sie alle Guthaben bei Ihrer Hausbank, genügt es, wenn Sie dem Institut den maximalen Sparerpauschbetrag von 801 bzw. 1602 Euro als Freistellungsauftrag erteilen. Ist Ihr Geld über mehrere Banken verteilt, müssen Sie die einzelnen Freistellungsaufträge aufsplitten – und zwar so, dass in der Summe der Pauschbetrag eingehalten wird. Das Finanzamt kontrolliert die verteilten Aufträge nämlich stichprobenartig und rückt den Steuerzahlern auf die Pelle, die beim Erteilen ihrer diversen Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag überschritten haben.
Abgeltungsteuer, Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag gelten bei den gängigsten Arten von Kapitalerträgen wie beispielsweise Zinserträge, Dividendenausschüttungen und Kursgewinne bei Wertpapieren und Fonds. Allerdings gibt es folgende Ausnahmen:
Versicherungssparverträge: Gewinne aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen bleiben steuerfrei, wenn die Verträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind und mindestens zwölf Jahre laufen. Bei später abgeschlossenen Verträgen, die ebenfalls wenigstens zwölf Jahre laufen und nach dem 60. Geburtstag ausgezahlt werden, ist der Gewinn zur Hälfte steuerpflichtig. Allerdings greift dann nicht der vergleichsweise günstige Satz der Abgeltungsteuer, sondern der oftmals höhere persönliche Einkommensteuersatz.
Wertpapiere aus Altbeständen: Wenn Sie Aktien oder Fondsanteile besitzen, die Sie vor dem 31.12.2008 erworben haben, können Sie auch zukünftig die Kursgewinne steuerfrei einstreichen. Bei Dividenden gilt hingegen die Abgeltungsteuer.
Offene Immobilienfonds: Bei Auslandsimmobilien, die sich im Besitz von Fonds befinden, werden die Erträge nach den Regeln des Landes besteuert, wo sich die Immobilie befindet. Das kann zu steuerbegünstigten Ertragsanteilen führen.
Staatlich geförderte Altersvorsorge: Betriebliche Altersvorsorge, Riester- und Rürup-Rente haben ihre eigenen Steuerregeln und bleiben von der Abgeltungsteuer unberührt. Deshalb müssen Sie für solche Sparverträge auch keinen Freistellungsauftrag erteilen.
Edelmetalle: Hier kommt es darauf an, in welcher Form Sie in Gold & Co. investieren. Bewahren Sie physisches Gold zu Hause oder im Banktresor auf, müssen Sie keine Gewinne versteuern. Goldfonds und -zertifikate unterliegen hingegen der
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