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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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aktivierungspflichtigen Aufwand dar, so ist die bilanzierte Anzahlung erst mit dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Leistung aufwandswirksam aufzulösen. Beispiele hierfür sind Anzahlungen auf eine noch ausstehende Softwarewartung oder auf Reparatur- oder Werbeleistungen. Bis zum Erhalt dieser Leistungen erfolgt bilanziell ein Ausweis unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) im Umlaufvermögen, soweit es sich nicht um Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, handelt.
    Vorleistungen, für die keine Gegenleistung zu erwarten ist , sind ebenfalls nicht als Anzahlungen, sondern unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ auszuweisen. Als Beispiele hierfür sind zu nennen: Vorleistungen auf Beitragsverpflichtungen (Berufsgenossenschaft), nach dem Bundesbaugesetz oder nach einem Kommunalabgabengesetz, die nicht Bestandteil eines Leistungsaustauschs sind.
    Hat der andere Vertragsteil seine Lieferung oder Leistung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, im Wesentlichen erbracht , so tritt der Zeitpunkt des Abgangs der Anzahlung ein. Ist die Lieferung oder Leistung bereits abgerechnet , wird die entsprechende Anzahlung mit der Lieferantenverbindlichkeit saldiert. Steht die endgültige Abrechnung noch aus , so ist in Höhe des geschätzten Rechnungsbetrags eine Rückstellung für noch fehlende Eingangsrechnungen zu bilden, die um die geleisteten Anzahlungen gemindert wird.
    In beiden vorgenannten Fällen liegt kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB vor, da buchmäßig lediglich nachvollzogen wird, dass wegen des Vorleistungscharakters der Anzahlung nur eine um die Anzahlung geminderte Zahlungsverpflichtung besteht. Die Saldierung erhaltener und geleisteter Anzahlungen ist hingegen nicht zulässig.
    Geleistete Anzahlungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten (d. h. dem Nennbetrag) bewertet . Da die in den Anzahlungen enthaltene Vorsteuer i. d. R. abzugsfähig ist, entspricht der beizulegende Wert, also der Wert, der in der Bilanz anzusetzen ist, dann dem Nettobetrag der Anzahlung.
    Geleistete Anzahlungen stellen aus Sicht des Auftraggebers einen Beschaffungskredit an den Lieferanten dar, und da für die Bewertung dieser Beschaffungskredite die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung einer Forderung gelten, ist dem allgemeinen Kreditrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung entsprechend Rechnung zu tragen. Steht fest, dass der Anzahlungsempfänger seinen Leistungsverpflichtungen nicht nachkommt , sind die Anzahlungen unter den Sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen und auf den Stichtagswert der noch zu erwartenden Leistung (gegebenenfalls in Höhe der Rückerstattung) abzuschreiben.
    Anzahlungen sind auch ertragsteuerlich bilanzierungspflichtige Vorleistungen. Sie sind zu aktivieren, unabhängig von der Aktivierbarkeit der angezahlten Lieferung oder Leistung (= Gegenleistung; siehe hierzu z. B. BFH-Urteil v. 16.05.1973, I R 186/71, BStBl. II 1974), und mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ohne Gegenleistung bleibende Anzahlungen unterliegen dann allerdings der Teilwertabschreibung .
    Soweit Anzahlung en der Umsatzsteuer unterliegen (§§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 und Nr. 1b UStG) ist im Hinblick auf den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) der Nettoausweis geboten. Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 15 Abs. 2 UStG) sind in jedem Fall als Anzahlungen zu erfassen. Sie sind als durchlaufender Posten zu behandeln und berühren die GuV nicht. Die USt-Versteuerung der Anzahlung findet jedoch keine Anwendung bei nicht steuerbaren Leistungen, wie z. B. Bauleistungen im Ausland, sowie für steuerbefreite Umsätze, wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen in Drittländer.
    Die Geleistete Anzahlung kann als Netto- oder Bruttoausweis verbucht werden.
    Beim Bruttoausweis würde die Anzahlung in der Bilanz am Bilanzstichtag in dem Posten „Geleistete Anzahlungen“ mit dem Brutto-Betrag ausgewiesen werden.
    Nachfolgend ein Beispiel , das die Verbuchung geleisteter Anzahlungen mit einem Nettoausweis darstellt:
    Praxis-Beispiel: Geleistete Anzahlung
    Sie leisten am 10.04.01 eine Anzahlung auf Vorräte in Höhe von 11.900,00 EUR inkl. Umsatzsteuer (Vorsteuer). Die Anzahlung wollen Sie über ein Kreditorenkonto, z. B. Kreditor 76200, buchen. Die Anzahlung soll in der Bilanz am Bilanzstichtag 31.12.01 im Umlaufvermögen in dem Posten

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