Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
„Stornierung“ der erhaltenen Anzahlung beschrieben wurde.
Für die geleisteten Anzahlungen bieten sich folgende Konten in den DATEV-Standardkontenrahmen an, die mit umgekehrtem Vorzeichen entsprechend behandelt werden. Hier kommt es noch auf die Art des künftigen Leistungsbezugs an. So gibt es neben den in der folgenden Tabelle genannten Beispielen weitere Arten geleisteter Anzahlungen wie etwa auf Grundstücke, auf technische Anlagen und Maschinen, auf Firmenwert etc.:
Akontozahlung
Konto
Kontonummer im DATEV SKR
Verrechnungskonto geleistete Anzahlungen (über Kreditorenkonto – Kontokorrent)
1793 (SKR 03) 3695 (SKR 04)
Sonstige Verrechnungskonten (Interimskonten – Buchung ohne Kontokorrent)
1792 (SKR 03) 3630 (SKR 04)
geleistete Anzahlungen auf Vorräte
1510 (SKR 03) 1180 (SKR 04)
geleistete Anzahlungen (AZ) auf immaterielle VG
0039 (SKR 03) 0170 (SKR 04)
geleistete AZ auf Anlagen im Bau
0129 (SKR 03) 0700 (SKR 04)
Durchlaufende Posten und sonstige Fremdgelder
Durchlaufende Posten sind Beträge , die das Unternehmen im Namen und für Rechnung eines Dritten mit der Verpflichtung erhält, sie an den Dritten weiterzuleiten. Es fehlt damit an einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Geber der Beträge. Das Unternehmen ist in diesem Fall weder Gläubiger noch Schuldner. Es tritt als Mittelsperson zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsverpflichtetem auf. Durchlaufende Posten sind Fremdgelder , insofern also weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben. Einen besonderen Fall stellen die Sicherungseinbehalte dar. Auf diese wird unten näher eingegangen.
In vielen Wirtschaftszweigen gehört die Verbuchung durchlaufender Posten zum Tagesgeschäft, wie z. B. bei Architekten, Ärzten, Blumeneinzelhändlern, Fremdenheimen, Gastwirtschaften, Handelsvertretern, Lagerhaltern, Lotterieeinnehmern, Lottostellen, Maklern, Notaren, Rechtsanwälten, Spediteuren, Versicherungsvertretern, Versteigerern, Viehhändlern.
Klassische Beispiele für durchlaufende Posten sind die Einzahlungen von Prozessgegnern bei Rechtsanwälten, Zahlungen auf Notar-Anderkonten, Gerichtskosten, Zahlungen von Zeugen- oder Sachverständigengebühren, die überRechtsanwälte abgewickelt werden, verauslagte Zulassungsgebühren für Fahrzeuge an Werkstätten, Baugebühren, die von Architekten verauslagt werden.
In Verbindung mit der Umsatzsteuer gehören Beträge, die das Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG). Es muss hier also keine Umsatzsteuer auf solche Vorgänge abgeführt werden. Somit ist aber auch aus Sicht des Leistungsempfängers für solche Vorgänge kein Vorsteuerabzug möglich, zumal bei durchlaufenden Posten im Normalfall keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis vorliegt, da diese Posten ja gerade nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Da Fremdgelder nicht für eigene Rechnung vereinnahmt oder verausgabt werden, werden diese auf einem besonderen Verrechnungskonto erfasst. Zu- und Abfluss müssen nachvollziehbar sein. Daher werden an die Aufzeichnungen besondere Anforderungen gestellt.
Unternehmer müssen aufzeichnen:
woher das Geld stammt,
wann es eingenommen wurde,
für welchen Zweck es bezahlt wurde,
wann es wieder verauslagt wurde.
Bei den DATEV-Standardkontenrahmen werden die durchlaufenden Posten/Fremdgelder wie folgt verbucht:
SKR 03 – 1590 Durchlaufende Posten
SKR 04 – 1370 Durchlaufende Posten
SKR 03 – 1592 Fremdgeld
SKR 04 – 1374 Fremdgeld
Sind durchlaufende Posten/Fremdgelder bis zum Bilanzstichtag nicht abgewickelt , so werden sie in der Bilanz den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ (bei Soll-Saldo) oder den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ (bei Haben-Saldo) zugeordnet.
Fremdgelder sind solche Geldsummen, die bei Dritten eingehen, diesen jedoch nicht gehören. Ist ein Ausweis deshalb erforderlich, weil sich aus der Verwaltung des durchlaufenden Postens (Verrechnungskonto) eine Verpflichtung gegenüber Dritten ergibt, erscheinen diese Verpflichtungen im Allgemeinenmit demselben Betrag sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanz, sodass sie sich gegenseitig aufheben (Grundsatz der Gewinnneutralität). Dadurch sollen Verpflichtungs- und Haftungsmöglichkeiten vor allem aus Bürgschaften, Avalen und Gewährleistungen bilanzmäßig zum Ausdruck gebracht werden.
Praxis-Tipp: Konto „Durchlaufende Posten“ bzw. „Fremdgelder“ sorgfältig
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