Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
abstimmen
Stimmen Sie also das Konto „Durchlaufende Posten“ bzw. „Fremdgelder“ zum Bilanzstichtag sorgfältig ab, damit tatsächlich nur Fremdgelder vorhanden sind. Bei vielen Kontenbewegungen ist es ratsam, das Konto unterjährig mehrmals abzustimmen.
Erst dann, wenn Gelder, die im Namen und für Rechnung eines Dritten gezahlt und endgültig von diesem nicht erstattet werden, entsteht in Höhe des nicht erstatteten Betrags eine Betriebsausgabe; im umgekehrten Falle entsteht dann entsprechend eine Betriebseinnahme. Nur in diesen Ausnahmefällen wird aus Fremdgeld Eigengeld, das dann gewinnwirksam verbucht wird.
Durchlaufende Posten dürfen dagegen nicht mit Auslagen verwechselt werden. Auslagen sind wie folgt von durchlaufenden Posten abzugrenzen:
Bei Auslagen handelt es sich um Aufwendungen, die dem Unternehmen aufgrund von Geschäften entstehen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen wurden. Für derartige Aufwendungen besteht häufig ein Ersatzanspruch gem. § 670 BGB (z. B. für verauslagte Frachten, Versicherungskosten, Gebühren, Porto- und Telefonkosten). Sie führen zu (umsatzsteuerpflichtigen) Betriebseinnahmen und (vorsteuerabzugsberechtigten) Betriebsausgaben. Sie haben demzufolge GuV-Bezug und sind nicht gewinnneutral. Sofern noch keine Vereinnahmung erfolgt ist, sind sie Forderungen aus L + L, sofern noch keine Verauslagung erfolgt ist, sind sie Verbindlichkeiten aus L + L. Zur Verbuchung siehe Kapitel „Die Verbuchung einer Forderung aus L + L“ bzw. „Die Verbuchung einer Verbindlichkeit aus L + L“.
In der Bauwirtschaft kommt es häufig vor, dass vom Auftraggeber ein Einbehalt von den Abschlagsrechnungen bzw. von der Schlussrechnung abgezogen wird. Weder das BGB noch die VOB/B sehen ein Recht des Auftraggebers vor, von dem Auftragnehmer eine Sicherheit für die vertragsgerechte Bauausführung sowie die Gewährleistung zu verlangen. § 17 VOB/B, der die Sicherheitsleistungen regelt, gilt nur für den Fall, dass die Parteien ausdrücklich eine Sicherheitsleistung im Vertrag vereinbart haben.
Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht daher nur dann, wenn eine entsprechende Sicherungsabrede vorliegt. Wird ein Sicherungseinbehalt vorgenommen, liegt keine Entgeltminderung vor.
Im Klartext bedeutet dies, dass der Bauunternehmer, obwohl er nicht den gesamten Rechnungsbetrag ausbezahlt bekommt, die Umsatzsteuer auf den gesamten Rechnungsbetrag an das Finanzamt abführen muss.
Hinsichtlich der Behandlung des Sicherungseinbehalts gab es in der Buchführungspraxis aufgrund der uneinheitlichen Zivilrechtsprechung bisher große Unsicherheit.
Mit seinem Urteil vom 25.05.2010, VI ZR 205/09, NJW 2010, 2948 hat der BGH nun für Klarheit gesorgt, indem er feststellt, dass es sich bei dem Sicherungseinbehalt nicht um Fremdgeld, das dem Auftraggeber anvertraut wurde, sondern um einbehaltenen Werklohn handelt.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung zudem fest, dass der Einbehalt durch Zahlung auf ein Sperrkonto keine Zahlung an den Auftragnehmer zum Zwecke der endgültigen Vergütung bedeutet und es sich folglich lediglich um eine zivilvertragliche Nebenpflicht, die keine Vermögensbetreuungspflicht begründet, handelt. Obgleich danach beim Sicherungseinbehalt einbehaltener Werklohn vorliegt, sollte dessen ungeachtet der Sicherungseinbehalt zu Überwachungszwecken wie Fremdgeld behandelt und auf ein Interimskonto (Fremdgeldkonto) verbucht werden.
Da beim Auftragnehmer (Bauunternehmer) keine Entgeltminderung nach Vornahme des Sicherungseinbehalts vorliegt, dieser aber die Umsatzsteuer auf den gesamten Rechnungsbetrag abzuführen hat, steht dem Auftragnehmer auch auf den gesamten Rechnungsbetrag der Vorsteuerabzug zu.
Der einbehaltene Werklohn (Sicherheitseinbehalt) ist also umsatzsteuerlich neutral . Wie ausgeführt wird er aber aus Überwachungsgründen wie „Fremdgeld“ behandelt. Demzufolge wird beim Auftragnehmer (Bauunternehmer) der Debitor vollständig ausgebucht und der Sicherungseinbehalt als durchlaufender Posten erfasst. Der Auftraggeber bucht korrespondierend den Kreditor aus und den Differenzbetrag (Sicherheitseinbehalt) ebenfalls auf „durchlaufende Posten“ bzw. auf das Verrechnungskonto „Fremdgeld“.
Zusammenfassung
Das Verwenden von Zwischenkonten oder Verrechnungskonten, die auch Interimskonten genannt werden, ist in der Praxis weitverbreitet. Diese werden vorrangig zur Überwachung und Weiterverarbeitung bestimmter Geschäftsvorfälle bzw.
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