Der globale Polizeistaat
aus Texas und juristischer Berater des Pentagon, der seine Ideen im März 2008 auf einer Völkerrechtstagung über »Contemporary Conflicts« in Jerusalem vorstellte, Gedanken gemacht. Es komme darauf an, so analysiert der Amerikaner nach Durchsicht aller Dienstanweisungen des US-Verteidigungsministeriums, ob die Soldaten den Befehl haben, status based vorzugehen. Im Falle statusbasierten militärischen Handelns sei Kriegsrecht anzuwenden, im Falle von conduct based , verhaltensbezogenem Agieren des Militärs, müssten die Menschenrechte auch bei Kampfeinsätzen respektiert werden. Die Unterscheidung trifft recht gut die oben skizzierten Unterschiede von Krieg und Frieden: Es kommt darauf an, ob militärisch gegen einen Menschen vorgegangen wird, weil er als Soldat einer feindlichen Armee den »Status« eines zu Bekämpfenden hat, oder ob er als Handelnder bekämpft wird, weil seine konkrete Handlung bedrohlich ist.
Der ehemalige Militärberater nimmt die amerikanische Art der Kriegsführung als Beispiel: Generell, auch in Afghanistan, auch in Deutschland, gelten für die GIs die »SROE«, die Standing Rules of Engagement . Den Status hostile forces hat danach »any civilian, paramilitary, or military force or terrorist(s) that has been declared hostile by appropriate US authority«. Corn: »Es ist ihr Status als Mitglied einer für feindlich erklärten Kraft, der sie zum Gegenstand von Attacken macht.« Dabei sei es »vollkommen egal«, ob der Gegner »gerade schläft, eine Dusche nimmt, zu Mittag isst oder US-Forces attackiert. In jedem Fall kann er angegriffen werden.« Und es sei nur eine Frage der Klugheit, ob der Gegner gleich getötet oder erst mal festgenommen werde: Der Überlebende kann immerhin, so gibt Corn zu bedenken, noch als Informant von Nutzen sein.
Statusbasiertes Handeln ist mission accomplishment , conductbasiertes Handeln ist self defense . Im Krieg kann beides vorkommen: Soldaten haben nicht nur den Auftrag, den Gegner »als Gegner« zu bekämpfen, sie sind ebenso häufig in Situationen, in denen sie im Gefecht auf einen gegnerischen Soldaten einfach deshalb zielen, weil sie ihn daran hindern wollen, seinerseits Unheil anzurichten. Auch Corn sieht, dass es kaum möglich ist, einen rein statusbasierten Krieg zu führen. Umgekehrt ist aber das rein handlungsbezogene Vorgehen zugleich ein Kennzeichen polizeilicher Aktion gegen »Störer«, sodass diese Art der Operation tatsächlich zu Verwechslungen zwischen Krieg und Frieden führen kann.
Deshalb soll es für die Bezeichnung einer Situation als »Krieg« nach Corns Ansicht genügen, wenn die Befehle, die Militärs in ihren »Taschenkarten« mit sich führen, auch statusbasiertes Vorgehen erlauben. So etwa, sagt Corn, sei es bei amerikanischem Vorgehen in Afghanistan, weil Taliban gejagt werden, einfach weil sie Taliban sind. Die Folge ist dann nach dieser Ordnung von Krieg und Frieden, dass Taliban sich nicht auf die Menschenrechte berufen können - was ja bei statusbezogener Vorgehensweise wie dargestellt auch gar nicht geht.
So kommt es nach Corn letztlich nicht drauf an, ob eine Situation als »Krieg« zu bezeichnen ist, ebenso wenig, ob Militärs handeln oder Polizisten, entscheidend sei nur noch die Frage, ob das Vorgehen gegen Menschen ihren feindlichen Status oder ihre konkrete Gefährlichkeit betrifft. Im ersten Fall gelten die Menschenrechte nicht, sondern nur die Grenzen des humanitären Kriegsrechts, im zweiten Fall gilt das ganze Instrumentarium vom Recht auf Leben bis hin zum garantierten Rechtsschutz bei Freiheitsbeschränkungen. Der Schritt über den Rubikon der Zivilisation, der Schritt in den »richtigen« Krieg hängt also davon ab, was sich der Angreifer vornimmt: Will er sich gegen einzelne Täter wehren oder will er »den Feind« als solchen schlagen.
Für eine Welt, in der Kriege keine Veranstaltungen zwischen Staaten mehr sind, sondern wie in Afghanistan, im Gazastreifen, in Somalia Aktionen gegen militante Gruppen, ist der Versuch, ein neues Kriterium für die Geltung von Kriegsrecht zu entwickeln, sicher hilfreich. Doch gerade weil mit den Grenzen des Krieges auch die Konturen des »Feindes« verschwimmen, bringt die Corn’sche Unterscheidung Probleme - jedenfalls für alle Angegriffenen: Die Geltung der Menschenrechte ist gerade dann suspendiert, wenn sie am dringendsten benötigt werden. Denn die »statusbezogene« Dienstanweisung in der Taschenkarte, alle Islamisten einzufangen oder zu töten, klingt so
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