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Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung

Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung

Titel: Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Wilfried Ahrens
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war ein Mofafahrer erwischt worden, der nun vor Gericht stand und beteuerte, die Fahrt habe einzig und allein dem Zweck gedient, weiteren Alkohol zu besorgen.
    Weiteren Alkohol besorgen, brummte der Richter, na gut, das sei ja für sich genommen auch nicht strafbar. «Aber warum, um Himmels willen, mußten Sie ausgerechnet noch mit Ihrem Mofa fahren?!»
    Antwort:
    Weil ich nicht mehr gehen konnte.
     
    Der Alkohol ist nun mal ein tückischer Freund.
    Ich verlor das Gleichgewicht und fiel unter Mithilfe des Alkohols auf den Boden.
     
    Reichlich abgefüllt war auch der Mann, der nachts bei einer Polizeiwache aufschlug und die Beamten damit nervte, er müsse jetzt auf der Stelle eine Strafanzeige erstatten, und das, obwohl er kaum einen vernünftigen Satz zustande brachte und die Sache alles andere als dringend war.
    Da er angab, er wäre völlig nüchtern, wurde um 23.43 Uhr ein Alko-Test durchgeführt, der einen AAK-Wert von 2,30 Promille ergab.
     
    So heißt es im Rapport, den man verfaßte, als endlich wieder Ruhe eingekehrt war. Und das kam so:
    Er wurde aufgefordert, am morgigen Tag die Anzeige aufzugeben und die Dienststelle zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Er wollte so lange hier bleiben, bis seinen Wünschen entsprochen werde. Dies wurde ihm gewährt, nämlich in Zelle 1. Danach kann er dann nach Ausnüchterung eine Anzeige erstatten.
     
    Um das Doppeltsehen nach Alkoholgenuß ging es augenscheinlich diesem besorgten Mitbürger.
    Nicht nur daß Kevin oft nicht zur Schule geht und mit 10 Jahren in aller Öffentlichkeit raucht, richtig ist auch, daß die Mutter häufig Alkohol trinkt und verschiedene dupliose Männer zu Besuch hat.
     
    Es ist nun mal kein Geheimnis: Jenes «Gläschen in Ehren», es läßt sich so schön zu zweit verzehren. Ganz unabhängig von der Tageszeit übrigens.
    Um 12.10 Uhr suchten wir die Wohnung des Beschuldigten auf. Ihm wurde durch POK Fängerle der Grund unseres Erscheinens eröffnet, was er jedoch mit sofortigem Schreien und unverständlichen Beschimpfungen unterbrach. Der Beschuldigte war so stark betrunken, daß nur einzelne Wortfetzen wie «Ihr Hunde, Arschlöcher» und «geht weg» deutlicher wahrgenommen werden konnten.
    Ergebnis der späteren Blutprobe: 3,10 Promille.
    Trotz der zweifellos enthemmenden Wirkung hat Alkohol aber auch sein Gutes. Bei richtiger Dosierung schützt er Polizeibeamte zuverlässig vor distanzlosem Verhalten.
    Die mit in der Wohnung befindliche Rita Zech stimmte sofort laut kreischend mit ein. Sie war allerdings nicht in der Lage, in
unsere Nähe zu kommen, da ihr Trunkenheitsgrad ein Aufstehen unmöglich machte.
     
    Für die Justiz ist die Tageszeit zuweilen ein ernstzunehmendes Entscheidungskriterium. Aus einem Beschluß zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis:
    Angesichts der schnellen Rückfallgeschwindigkeit und der hohen Blutalkoholkonzentration von 2,00 g Promille zu gutbürgerlicher Zeit (19.45 Uhr) ist der Beschuldigte als hochgradig ungeeignet anzusehen.
     
    Wer vor der mütterlichen Fahne flieht, sollte darüber die des Dienstherrn nicht vergessen.
    Mir wird Fahnenflucht vorgeworfen, und es stimmt schon, um 23.45 Uhr sollte ich wieder in meiner Dienststelle sein. Da ich mit meiner Mutti große Probleme habe, wollte ich dies alles in Ruhe klären. Als ich bei meiner Mutti vorsprach, war sie betrunken, und so war kein Gespräch möglich. Darüber habe ich mich sehr geärgert, und aus Wut habe nun ich mir einen angetrunken. Anschließend war ich dann vier Tage betrunken und habe nicht mehr an den Wehrdienst gedacht.
    Schön, wie hier immer noch, wenn auch etwas umnebelt, die Vorbildfunktion der Eltern durchschimmert.
     
    Erst wird gesoffen, daß es nur so rauscht, dann geben die Blutprobenergebnisse Rätsel auf.

    Dabei können auch Laien Trunkenheitsgrade recht zuverlässig einschätzen.
    Ein Zeuge:
    Der Rudi war wohl gut angeschickert, aber noch nicht besoffen. Tragen brauchten wir ihn noch nicht.
    Ähnlich sachkundig dieser Beschuldigte, hier polizeilich auf sein Grundwissen geprüft:
    Nach Befragen: Der Unterschied zwischen betrunken und besoffen liegt meiner Meinung nach darin, daß man besoffen auf der Straße liegt und wenn man betrunken ist, noch alles weiß und noch gehen kann.
    Noch kenntnisreicher natürlich ein erfahrener Wirt, hier vom Gericht dazu vernommen, in welchem Ausmaß das Opfer einer Kneipenschlägerei denn alkoholisiert gewesen sei:
    Oh, der war so breit, wie die Autobahn lang

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