Des Christliche Teutschen Herkules [...] Wunder-Geschichte
nohtwendigsten Waaren / weder heimlich noch offentlich / bey scharffer Lebensstraffe lassen hinaus führen. Es währe dann / daß ein Inwohner umb seiner Wolfahrt willen sein Vaterland verlassen / und in einem anderen Lande sich besetzen würde / dem daß seine billich abgefolget wird / nur daß er einen erträglichen teil /wo es die Satzungen also erheischen / wird hinter sich verlassen müssen. Noch dieses wird nöhtig zubeobachten seyn / daß wann unsers Landes Inwohner Gelegenheit haben / auff grossen Wassern / oder wol auff dem Meer Schiffart zu treiben / sollen sie ein solches köstliches Mittel zur Vaterlandes Wolfahrt ja nicht verabseumen / oder liederlich schätzen / sondern sich dieser Gabe der gütigen Götter fleissig gebrauchen / und nicht fremden Völkern einräumen / solches herliche Gewerbe an sich zuzihen / und die Inwohner dadurch auszusaugen / sondern / wessen sie bedürfen sollen sie selbst einhohlen / und was sie überflüssig haben / andern zuführen. Dann was vor ein grosser Vortel hierunter stecket / habe ich bey meines hochseel. H. Vaters Königes Hunno / und bey meiner funffzehnjährigen Herschaft nicht ohn verwunderung befunden. Aber gnug von solcher Nahrhandelung /welche in Friedeszeiten der Inwohner Glükstopf ist. Es wil aber dannoch mit pflügen / Vieherzihen und Kauffmanschaft treiben nicht allemahl ausgerichtet seyn / sondern weil ein Land / daß vor andern haabselig ist / auch so viel mehr Feinde hat / die dessen Wolfahrt an sich zuzihen bemühet sind / so müssen trauen die Inwohner auff solchen Fal sich auch zu schützen wissen. Vnd wil sich gleichwol nicht alzeit tuhn lassen / daß man immerzu eine grosse Kriegsmacht bey auffgerichteten und fliegenden Fähnlein unterhält und besoldet / dann solches würde den Vntertahnen gar zu schwer fallen; und stecket noch viel eine grössere Gefahr darunter. Massen wann solche Kriegsverfassung zu mächtig wird / daß bey des Königes absterben / die Inwohner derselben nicht gewachsen sind / so pflegen die hohen Kriegsbeamten muhtig zu werden / enttzihen den Ständen (da sie das Recht haben) die freie Wahl / oder der Erbherr mus ihnen wol gute Worte geben / und die Herrschaft ihnen abkäuffen / wie solches die Römer mit ihrem grossen Schaden bey ihres Käysers absterben erfahren müssen. Welchem Vnheil vorzubauen / ist hochnöhtig / daß des Landes Inwohner selbst bey Friedeszeiten zum Krige angewehnet / uñ in ritterlichen übungen getrillet werden; nicht allein / wie sie ein Lager oder Festung handhaben und beschützen / sondern auch der Feinde Schanzen und Mauren stürmen / ja / eine offentliche Feldschlacht antreten / und auff allerhand weise dem Feinde Wiederstand leisten sollen. Da dann der Adel im Reiten / Rennen und Stechen sich üben; Bürger und Bauren aber zum schiessen und andern Kriegerischen Betreibungen sollen angeführet werden; so gar / daß die / so sich wegern wolten / in der Jugend die Waffen anzulegen / als nichts werte oder wol gar als ehrlose zuzeichnen sind. Ja es sol kein Inwohner des Landes seyn / der nicht sein nöhtiges Gewehr in seinem Hause habe. Dann diese vorsichtige Anstellung versichert das Land / schrecket alle muhtwillige Feinde ab / und machet den König unüberwindlich; insonderheit / wann mans fein anordnet / dz durch ein gegebenes Rauch- oder Feurzeichen alle Inwohner in wenig Stunden können ins Gewehr gebracht werden. Noch eins und anders ist übrig / mit wenigen hiebey anzudeuten; daß bey solcher Kriegerischen Zubereitung / Recht und Gerechtigkeit nicht verabseumet / oder auf die lange Bank geschoben werde / sondern die / so darzu bestellet sind / allen Rechtfertigungen schleunigst abhelffen / und den geizigen Vorsprachen nicht gönnen / umb ihres Nutzen willen / weitläufftiges Schmierment auffzusetzen /und die RechtsZänkerey unsterblich zumachen / sondern sie sollen solche Zanksüchtige anhalten / daß sie ihre Klage und Verantwortung auffs kürzeste verfassen / ihren Beweißtuhm dabey klärlich führen / und durch Zeugen ( wann solche verhanden sind) alles fest machen / oder sonst auff gebührliche Mittel sich schicken / dann wird es die Erfahrung geben / daß nicht bald einiger Rechtsstreit so wichtig und schwer ist / welcher nicht solte können vermittels drey oder vier Satzen und Verhörungen / inwendig drey Viertel Jahrsfrist gehoben und erörtert werden. Da man aber den Vorsprachen gönnet / daß sie eine Sache oft vier /zehn / zwanzig / und mehr Jahr aufhalten / oder der Richter durch
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