Die kleine Reiseapotheke Das Handbuch fuer gesundes Reisen
Krankenrücktransport in das Heimatland ist allerdings nicht mitversichert. Die Karte ist auch nicht einsetzbar, wenn Sie sich im betreffenden Land gezielt behandeln lassen wollen.
Sonderabkommen mit bestimmten Ländern
Mit einigen anderen Ländern (Israel, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und Türkei) bestehen besondere Vereinbarungen, die einen – allerdings teilweise eingeschränkten – Versicherungsschutz gewähren. Hierfür benötigen Sie von Ihrer Krankenkasse einen Urlaubskrankenschein als Anspruchsnachweis. Dabei gelten in der Regel die gesetzlichen Vorschriften des ausländischen Krankenversicherungsträgers, d. h., Sie erhalten nur die Leistungen, die Ihnen zustehen würden, wenn Sie im betreffenden Land versichert wären. Manche in Deutschland üblichen Leistungen sind im Ausland nur eingeschränkt oder überhaupt nicht vorgesehen. Das kann bedeuten, dass Sie zusätzliche Kosten selbst übernehmen müssen. Außerdem kann es Ihnen passieren, dass der Auslandskrankenschein abgelehnt wird, oder dass Sie aufgrund von Versorgungsengpässen der im Ausland zuständigen Vertragsärzte gezwungen sind, sich als Privatpatient behandeln zu lassen. Dadurch können
Ihnen unvorhersehbare Kosten entstehen, die von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise rückerstattet werden.
Empfehlung für gesetzlich Versicherte
Für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt, dass die Kosten für einen Rücktransport nicht erstattet werden dürfen – auch wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist. Somit haben Sie als gesetzlich Krankenversicherter in der EU und den oben genannten Ländern einen (teilweise) eingeschränkten und in allen übrigen außereuropäischen Ländern keinen Versicherungsschutz. Daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, eine zusätzliche private Krankenversicherung für das Ausland abzuschließen. So können Sie mit relativ geringem Aufwand unvorhersehbare finanzielle Risiken vermeiden. Bei Reisen außerhalb der EU bzw. der Staaten mit Sondervereinbarung ist eine private Auslandskrankenversicherung unbedingt notwendig.
Die private Auslandskrankenversicherung
Eine Auslandskrankenversicherung können Sie über die Reiseveranstalter, Automobilclubs (z. B. ADAC) und bei den privaten Versicherungsunternehmen direkt abschließen. Beim Verband der privaten Krankenversicherung erhalten Sie ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen (Internetadresse siehe Anhang).
Tarife
Für kürzere Auslandsaufenthalte werden von den Versicherungsunternehmen zwei Tarifarten angeboten:
➔ Erste Möglichkeit ist eine sogenannte Kurzzeitpolice, eine zeitlich befristete Versicherung, die einmalig nur für die Dauer des geplanten Auslandsaufenthalts gilt. Die Kosten sind abhängig von der Dauer.
➔ Zweite Möglichkeit ist eine Reisejahrespolice, die Versicherungsschutz für eine festgesetzte maximale Gesamtreisedauer (in der Regel sechs Wochen) innerhalb eines ganzen Jahres gewährt. Sie kostet pro Person zwischen 8 und 15 Euro. Von vielen Unternehmen werden auch Jahresfamilienpolicen angeboten (Kosten: 15 bis 30 Euro).
Bei einigen privaten Versicherungsunternehmen gibt es ein Höchstalter für den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und von einigen wird bei älteren Menschen ein Beitragszuschlag erhoben.
Leistungen und Ausschlüsse
Die Leistungen beinhalten neben ärztlicher Behandlung, Arzneikosten und Krankenhausaufenthalt auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport und – bei Todesfall im Ausland – eine Erstattung der Überführungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im Allgemeinen gelten folgende Ausschlüsse: Für die Behandlung von bereits vorher bestehenden Erkrankungen besteht keine Leistungspflicht. Die private Krankenversicherung ist auch nicht zur Kostenübernahme verpflichtet bei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Auslandsaufenthalt waren, oder Behandlungen, die bereits vor der Reise begonnen wurden und während der Reise fortgesetzt werden müssen (Ausnahme: Die Reise wurde wegen des Todes eines nahen Angehörigen angetreten).
Was tun im Versicherungsfall?
Um Ihre Beiträge erstattet zu bekommen, müssen Sie die Rechnungsbelege im Original einreichen. Darauf müssen der vollständige Name des Versicherten, die Krankheitsbezeichnung (Diagnose) und die einzelnen (ärztlichen) Leistungen mit Datum angegeben sein. Bei einem Krankenhausaufenthalt im Ausland sollten Sie am besten sofort das
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