Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen
steuerlicher Überwachungs-, Mitwirkungs- und Haftungsvorschriften. Denn obwohl Entlastungen versprochen werden, steigt in Wahrheit die Steuer- und Abgabenbelastung und wird zudem mit bürokratischen Verschärfungen gekoppelt. Bürokratische Verschärfungen aber führen zu neuen finanziellen Belastungen, und sei es nur, weil der Steuerzahler zusätzlich Zeit oder Personal aufwenden muss, um seine immer unverständlicher werdende Steuererklärung bewältigen zu können.
Gegen diese Form steuerrechtlicher Schachzüge veröffentlichte der Bund der Steuerzahler 2007 eine »Chronik der fiskalischen Gängelung«, die nachwies, dass die in Sonntagsreden immer wieder beschworene Steuervereinfachung ein leeres Versprechen ist. Unter »fiskalischer Gängelung« sind Maßnahmen des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung zu verstehen, die das Steuersystem bürokratisch verschärfen und den zusätzlichen Bürokratieaufwand – zugunsten des Fiskus – ausschließlich dem Steuerzahler aufbürden. In der »Chronik« wurden die wesentlichen Steuergesetze auf Verschärfungen im Steuerrecht hin untersucht und zusammengestellt. Vielleicht erweckt die Bezeichnung »Chronik« zu große Erwartungen an eine gewissermaßen »historische« Aufarbeitung aller bürokratischen Verschärfungen im Steuerrecht. Tatsächlich handelte es sich »nur« um 35 derartige Maßnahmen zwischen 2001 und 2007, die in der Chronik angeführt wurden. Ich will anhand folgender Beispiele verdeutlichen, was unter fiskalischer Gängelung im Einzelnen zu verstehen ist:
– Durch § 25 d Umsatzsteuergesetz wurde ein Haftungstatbestand für Unternehmer eingeführt. Danach haftet der Unternehmer für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer aus der vorangegangenen Liefer- bzw. Leistungskette. Praktisch bedeutet dies, dass ein Unternehmer die Aufgabe des Finanzamts übernimmt, indem er dafür sorgt, dass auch sein Lieferant seine Steuern zahlt. Die öffentliche Hand gewinnt dabei sogar doppelt: Sie überträgt nicht nur die Kontrolle dem Unternehmer, sondern kann den nicht an das Finanzamt abgeführten Betrag bei einem anderen abkassieren.
– Wer bei einem Finanzgericht seine Rechte einklagen will, muss einen Kostenvorschuss von 220 Euro leisten. Auch wenn die Klage zurückgenommen wird, bleibt es bei der Zahlung des Kostenvorschusses. Erreicht werden sollte damit, dass der eine oder andere davon abgehalten wird, Klage bei einem Finanzgericht zu erheben.
– Auch die Aufhebung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wird zur fiskalischen Gängelung gezählt. So sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.2007). Damit wird unserem Steuerrecht eine weitere Drehung ins Absurde verliehen: Auf der einen Seite werden die Regeln immer komplizierter, sodass selbst einfache Steuererklärungen ohne Steuerberater kaum mehr zu bewältigen sind. Auf der anderen Seite dürfen die Kosten für diesen nicht mehr in vollem Umfang abgesetzt werden.
– Wer vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft in einer steuerlichen Angelegenheit bekommen möchte, um z.B. sicherzustellen, dass es in Zukunft nicht zu einem Rechtsstreit mit dem Amt kommt, muss eine Gebühr für die Auskunft bezahlen. Auch dies sollte man sich einmal genauer vor Augen halten: Das Finanzamt, das wir ohnehin schon von unseren Steuern finanzieren, sollte sich als Dienstleister am Steuerzahler verstehen. Dazu gehört natürlich die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass jeder Bürger seine Steuern zahlt. Dazu sollte jedoch auch gehören, dass der Bürger sich hier informieren kann. Es leuchtet überhaupt nicht ein, warum das Amt für Auskünfte eigens eine Gebühr erhebt!
– Einen besonderen Vorteil verschaffte sich der Gesetzgeber durch eine neue Regelung, wonach erst drei Tage nach Eingang eines Schecks beim Finanzamt die Zahlung der Steuerschuld oder anderer Gebühren angenommen wird.
– Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auf elektronischem Wege wird zwingend vorgeschrieben. Zwar lässt sich diese Regel mit pragmatischen Gründen rechtfertigen, doch sie belastet dabei den Steuerzahler. Denn eine große Zahl von Menschen ist längst noch nicht so vollständig mit dem Computer vertraut, wie es wohl erst die »digital Natives« sein werden. Wer bisher seine Voranmeldung auf Papier einreichte, muss sich nun mit der Software des
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