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Guido Guerrieri 01 - Reise in die Nacht

Guido Guerrieri 01 - Reise in die Nacht

Titel: Guido Guerrieri 01 - Reise in die Nacht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Gianrico Carofiglio
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der Verbindungsdaten abgelehnt wurde, konnte ich einpacken und mir die Mühen einer Debatte getrost ersparen. Dann hatte Abdou nicht die geringste Chance. Nur wenn die andere gewann, blieben wir im Spiel.
    Abdou fragte mich aus dem Käfig heraus, was die Warterei zu bedeuten habe, und ich log ihm vor, das sei ganz normal.
    Einen Moment lang war ich versucht, Margherita anzurufen, aber ich tat es nicht.
    Aus unerfindlichem Grund fiel mir plötzlich ein altes türkisches Sprichwort ein. Es lautet mehr oder weniger so: Bevor du liebst, lerne, über den Schnee zu gehen, ohne Spuren zu hinterlassen . Warum fiel mir dieses Sprichwort ein?
    Ich fühlte mich allein und, verdammte Scheiße, mir kamen die Tränen. Nach Monaten ausgerechnet hier und in diesem Moment.
    Nein. Bitte nicht.
    Ich ging zur Tür des Gerichtssaals, um mich nicht lächerlich zu machen – just in case, wie der Engländer sagt – steckte mir eine Zigarette zwischen die Lippen und wollte sie gerade anzünden, als das Läuten der Glocke meine Gedanken zerriss. Dem Himmel sei Dank.
    Ich kehrte an meinen Platz zurück, schlüpfte in die Robe und merkte, dass ich noch immer die Zigarette im Mundwinkel hängen hatte, als die Richter bereits eingetreten waren und sich gesetzt hatten und der Vorsitzende begann, den Beschluss zu verlesen.
    Ich senkte den Blick, kniff die Augen ein wenig zusammen und ließ die Schrift auf den Papieren, die vor mir lagen, verschwimmen. Unterdessen hörte ich zu.
     
    Das Schwurgericht Bari bescheidet den Antrag des Verteidigers auf Erhebung weiterer Beweise wie folgt.
    Der Verteidiger des Angeklagten beantragt, bei der Firma Telecom Italia die Daten des Fernsprechverkehrs anzufordern, der am 5. August 1999 unter der Nummer 339-7134964 stattgefunden hat, und gemäß Paragraph 507 Strafprozessordnung als Beweismittel aufzunehmen. Der Antrag wird damit begründet, dass sich erst im Laufe der Verhandlung (insbesondere im Laufe der Vernehmung des Angeklagten) die Notwendigkeit ergeben habe, diese Daten anzufordern, deren Prüfung für die Wahrheitsfindung unerlässlich sei.
    Der Staatsanwalt widersetzt sich dem Antrag unter Hinweis darauf, dass er zu spät gestellt wurde und dass der zur Diskussion stehende Beweis irrelevant (oder zumindest nicht unerlässlich) sei.
    In der Tat hätte der Antrag – wie vom Staatsanwalt richtig angemerkt – bereits in der Eröffnungsphase gestellt werden können, da der Verteidiger bereits in dieser Phase über alle, für die Antragsstellung nötigen Elemente verfügte.
    Rein technisch gesehen kommt dieser Antrag also zu spät.
     
    Der Vorsitzende machte eine Pause, wenigstens hatte ich diesen Eindruck. Ich hielt den Blick gesenkt und die Augen zusammengekniffen. Ein paar Sekunden später sollte ich merken, dass ich auch den Atem angehalten hatte.
     
    Aus anderer Sicht jedoch ...
     
    Jedoch! Der Antrag war durchgegangen!
     
    Aus anderer Sicht jedoch muss auch die Rechtslehre des obersten Gerichtshofs berücksichtigt und nachdrücklich betont werden, dass ein Richter niemals das oberste Ziel eines Prozesses aus den Augen verlieren darf und dieses oberste Ziel ist und bleibt die Wahrheitsfindung. So gesehen sind Vorgehensweisen und Prozessentscheidungen, welche die Feststellung der historischen Fakten nachweislich behindern, unzulässig – sie stehen einer gerechten Entscheidung im Wege.
    An dieser Stelle muss klar und deutlich herausgestrichen werden, dass der zur Aufnahme beantragte Beweis – mindestens potentiell – entscheidend ist. Anders ausgedrückt: Die Computerdaten des Telefondienstanbieters könnten ein regelrechtes Alibi liefern, dann nämlich, wenn sich mit ihnen nachweisen ließe, dass sich der Angeklagte zum betreffenden Zeitpunkt an einem Ort aufhielt, der mit seiner Verantwortlichkeit für die zur Debatte stehenden Straftat unvereinbar ist.
    Aus den genannten Gründen ordnet das Schwurgericht Bari an, die Daten des Fernsprechverkehrs einzuholen, der am 5. August 1999, zwischen 6.00 und 24.00 Uhr, unter der Nummer 339-7134964 stattgefunden hat.
    Desgleichen ordnet es an, dass der Hauptverantwortliche der Telecom-Niederlassung von Bari, oder ein anderer, eigens delegierter Angestellter des Unternehmens als Sachverständiger geladen wird, um vor Gericht die genaue Bedeutung der Computerdaten zu erläutern.
    Die Umsetzung der Beschlüsse innerhalb einer Frist von 5 Tagen obliegt den Carabinieri der Gerichtspolizei.
    Abschluss der Beweisaufnahme und Schlussplädoyers werden auf den 3.

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