Impfen Pro & Contra - Das Handbuch für die individuelle Impfentscheidung
Folgeerkrankungen zu klären. Es gibt keine wissenschaftlich fundierte Statistik zu Impfnebenwirkungen.
In den Impfempfehlungen der STIKO heißt es: »Moderne Impfstoffe sind gut verträglich; bleibende unerwünschte gravierende Arzneimittelwirkungen ( UAW ) werden nur in sehr seltenen Fällen beobachtet« (
EB
2011). Diese Verharmlosung verführt die Impfärzte dazu, eben nicht über relevante Risiken zu sprechen, die, so selten sie auch eintreten, für den Betroffenen bittere Konsequenzen haben können.
Aus diesen Unwägbarkeiten heraus muss im Interesse der Sicherheit, aber auch der Akzeptanz von Impfmaßnahmen der Schluss gezogen werden, dass nach der Zulassung und massenhaften Anwendung von Impfstoffen eine aktive Überwachung dringend notwendig wäre (Po 2004). Dies erfordert die Registrierung und Nachbeobachtung einer möglichst großen Zahl von Impflingen in einem gebotenen Umfang, etwa in einer bestimmten Anzahl von Referenzpraxen, über einen längeren Zeitraum. Ein solches Überwachungssystem ist aufwendig und teuer. Es könnte aber durch einen Forschungsfonds finanziert werden, in den die Impfindustrie einzahlt.
Seit Juli 2012 werden auch in Deutschland die neuen Bestimmungen der europäischen Arzneimittelüberwachung umgesetzt: Nicht mehr nur Angehörige der Gesundheitsberufe, sondern auch Patienten sollen nun den Zulassungsbehörden Verdachtsfälle von Nebenwirkungen melden. Daran zeigt sich ein »verändertes Verständnis des informierten und kritischen Verbrauchers, der nunmehr auf die gleiche Ebene wie die Fachkreise gehoben wird und sich aktiv am Spontanerfassungssystem beteiligen soll« (Farzan 2011). In den Packungsbeilagen ist ein Standardtext aufgenommen, wonach die Patienten ausdrücklich aufgefordert werden, jeden Fall einer Nebenwirkung ihren Ärzten, Apothekern oder unmittelbar den zuständigen Bundesoberbehörden BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) und PEI (Paul-Ehrlich-Institut) zu melden. Die Meldung kann in jeder Form erfolgen, auch elektronisch.
Meldepflicht von Verdachtsfällen einer Impfnebenwirkung in Deutschland
Der Paragraph 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes schreibt Ärzten und Heilpraktikern zwingend die Meldung des Verdachts einer Impfkomplikation an das örtliche Gesundheitsamt vor. Die Meldung sollte unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden, erfolgen. Ein Meldebogen kann aus dem Internet heruntergeladen werden ( www.pei.de/uaw/ifsg_meldebogen.pdf ). Das Gesundheitsamt leitet die Meldung anonym an die Bundesoberbehörde weiter (Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Str. 51–59, 63225 Langen, www.pei.de ). Für Ärzte besteht außerdem eine Meldepflicht an die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, der eine anonymisierte Kopie des Meldebogens geschickt werden kann. Im Interesse einer objektiven und kritischen Verwertung von Informationen wäre auch eine Meldung an das
arznei-telegramm
wünschenswert (Bergstr. 38a, 12169 Berlin).
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die betroffene Schutzimpfung öffentlich empfohlen war oder nicht. Die Verpflichtung, bereits den »Verdacht« zu melden, bezweckt eine frühestmögliche Information der zuständigen Behörde.
Der Sinn der Meldung besteht in erster Linie darin, möglichst schnell abzuklären, ob durch den Impfstoff vielleicht auch noch weitere Personen gefährdet sind. Darauf ergeben sich insbesondere dann Hinweise, wenn zu einem bestimmten Impfstoff mehrere Meldungen über Verdachtsfälle eingehen. Dass dabei auch Einzelfälle von großer Bedeutung sind, wird dadurch deutlich, dass in der Vergangenheit bereits zwei Meldungen für die zuständige Bundesbehörde ausreichend waren, um ein Stufenplanverfahren einzuleiten. Darüber hinaus sollte das Gesundheitsamt die Meldung zum Anlass nehmen, den Betroffenen über die in diesem Gesetz enthaltenen Entschädigungsregelungen zu informieren. Die Information über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote ist nach Paragraph 3 If SG eine öffentliche Aufgabe.
Nicht meldepflichtig sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind, zum Beispiel wenige Tage anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle, Fieber unter 39,5 °C, leichtes Krankheitsgefühl oder Symptome einer »Impfkrankheit« ein bis drei Wochen
Weitere Kostenlose Bücher