Kleines Lexikon der Reise-Irrtuemer
sind für deutsche Reiseveranstalter deutsche Gerichte zuständig. Touristen, die eine Hotelunterkunft im Nicht-EU-Ausland direkt gebucht haben, müssen sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen an das zuständige ausländische Gericht wenden, und zwar in der Landessprache und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Reiselandes.
Von Vorteil können auch die vergleichsweise geringen Stornogebühren bei Pauschalreisen sein: Üblicherweise kostet der Reiserücktritt bis einen Monat vor Reisebeginn zwischen circa zehn und 30 Prozent des Reisepreises (die Storno-Konditionen der Veranstalter sind jeweils Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Einzeln gekaufte Billigflüge hingegen müssen normalerweise schon bei der Buchung voll bezahlt werden, und bei Stornierung gibt es nur eine geringe Erstattung (siehe auch »Wer BILLIGFLÜGE verpasst, bekommt kein Geld zurück«). Bei besonders preiswerten Hoteltarifen für Direktbucher beträgt die Stornogebühr nicht selten 100 Prozent.
Als ungemein wertvoller Joker im Ärmel von Pauschalreisenden hat sich der Paragraf 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches erwiesen. Dank dieses Paragrafen können Touristen wie Veranstalter im Falle höherer Gewalt – etwa bei Erdbeben, Tsunamis, Terroranschlägen, kriegsähnlichen Zuständen – vom Reisevertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass die Reise »erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt« wird und dass die Situation bei Buchung nicht absehbar war. So wie etwa bei den Unruhen in Tunesien und Ägypten Anfang 2011: Veranstalter stornierten einen Großteil der Pauschalreisen in die Region, die Kunden konnten kostenlos umbuchen oder erhielten ihr Geld zurück. Pauschaltouristen, die in Tunesien waren, als die Situation eskalierte, wurden nach Deutschland zurückgeflogen. Prompt reagierten Veranstalter auch auf das Erd- und Seebeben und den darauf folgenden Atomkraftwerkunfall im Norden Japans. Geplante Reisen wurden abgesagt, bereits gestartete Rundreisen abgebrochen.
Bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind Absagen und Rückholaktionen die Regel. Unternehmen wie Neckermann/Thomas Cook verfügen über Krisenstäbe, die sich mit dem Auswärtigen Amt, den Botschaften und ihren Partner-Unternehmen im jeweiligen Land austauschen, Kunden informieren lassen und Entscheidungen über Reiseabsagen treffen. Kleine Veranstalter können keinen ganz so weitreichenden Service leisten, aber auch sie geben Sicherheiten, auf die der Individualtourist verzichtet: Er kann im Falle höherer Gewalt weder den Flug- noch den Hotelpreis zurückverlangen, nicht auf kostenloser Umbuchung und auch nicht auf einem Rücktransport bestehen. Mit Glück kommen ihm kulante Dienstleister entgegen.
Es gibt jede Menge gute Gründe, ohne Veranstalter zu verreisen. Zum Beispiel ist die Reiseorganisation für viele Touristen ein elementarer Bestandteil des Reisevergnügens (siehe hierzu auch »Im INTERNET sind Reisen billiger als im Reisebüro«). Auch können deutsche Veranstalter trotz ihrer riesigen Angebotspalette bei Weitem nicht jeden Reisewunsch erfüllen.
Von mir aus kann man Pauschalreisen auch ruhig ohne stichhaltige Argumente, einfach nur aus einem Gefühl heraus doof finden. Festzuhalten bleibt trotzdem: Es gibt erfahrene Vielreisende, lässige Weltmenschen und hochgebildete Persönlichkeiten, die Pauschalreisen buchen und kein Problem damit haben.
Aber Vorsicht: Nicht alles, was auf den ersten Blick danach aussieht, ist tatsächlich eine Pauschalreise. Haben Sie gerade einen Flug gebucht (im Reisebüro oder online) und wollen jetzt schnell ein günstiges Hotelzimmer dazu reservieren? Dann wird das Ganze wahrscheinlich keine Pauschalreise im juristischen Sinne. Nur wenn ein Unternehmen die Leistungen gebündelt anbietet, entfaltet der gesetzliche Pauschalreisekundenschutz seine Wirkung. 58
BEI PROBLEMEN HILFT DIE DEUTSCHE BOTSCHAFT
Ein Deutscher, der im Ausland in Not gerät, kann sich auf die Hilfe der deutschen Auslandsvertretung verlassen. Und zwar konkret auf die Hilfe der Konsularbeamten. Sie arbeiten im Konsulat, das entweder als eigenständige Einrichtung organisiert sein kann (zum Beispiel als Generalkonsulat) oder als Abteilung in einer Botschaft. Im Konsulargesetz heißt es: »Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.«
Das klingt sehr beruhigend – und wirft doch neue
Weitere Kostenlose Bücher