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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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vorübergehende Lagern von Baustoffen und Geräten, das Aufstellen von Baumaschinen sowie ggf. das Befahren des Grundstücks mit einem Fahrzeug zwecks An- und Abtransports notwendiger Materialien oder Gerätschaften.
    Voraussetzungen für das Ausüben des Hammerschlags- und Leiterrechts
Die Arbeiten können ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchgeführt werden. In vielen Nachbarrechtsgesetzen (Ausnahme: Baden-Württemberg, Brandenburg und Berlin) reicht bereits eine unzweckmäßige Arbeitsverrichtung aus.
Die mit der Duldung der Ausübung des Rechts verbundenen Nachteile oder Belästigungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Vor- und Nachteile sind gegeneinander abzuwägen. Ein Nachteil ist z.B. der Umstand, dass ein Nachbar eine lärmende Baumaschine dicht an seinem Wohnhaus dulden müsste.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht darf nur für rechtmäßige Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden. Ist also z.B. für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Inanspruchnahme nur zulässig, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Im Zweifel wird der Nachbar die Vorlage der Bauunterlagen verlangen können. Unzulässig sind auch Arbeiten, die privatrechtliche Vorschriften verletzen (z.B. wenn die Baumaßnahme zu einem Grenzüberbau führt oder zu einer Verletzung privatrechtlicher Grenzabstandsvorschriften).
Die Maßnahme ist rechtzeitig vorher dem Nachbarn anzuzeigen. Vgl. hierzu die Ausführungen zur nachbarrechtlichen Anzeige ( → Nachbarrechtliche Anzeige ).
    Das Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen sieht auch vor, dass „ausreichende Vorkehrungen“ zur Minderung von Nachteilen und Belästigungen getroffen werden. Derartige Vorgaben stellen jedoch keine weitere Voraussetzung des Rechts dar, sondern beschreiben nur mögliche Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausführung.
    Es versteht sich eigentlich von selbst, dass die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts auf dem fremden Grundstück nur schonend vorgenommen werden darf. Entstehen während der Inanspruchnahme des Rechts Schäden am Nachbargrundstück, ist natürlich der Verursacher schadensersatzpflichtig.
    Vorsicht
    Steht das Nachbargrundstück im öffentlichen Eigentum, können Besonderheiten gelten.
    Dem Schadensersatzanspruch liegt eine sogenannte verschärfte Haftung (Gefährdungshaftung) zugrunde. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegebenenfalls auch für das beauftragte Unternehmen haftet, ohne dass ein besonderes Verschulden nachgewiesen werden muss. Das LG Bonn (Urt. v. 9.6.2006) hat in diesem Zusammenhang eine Schadensersatzforderung eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn bestätigt. Hier hatte eine beauftragte Firma im Rahmen von Gründungsarbeiten für eine Garage auf dem Nachbargrundstück erhebliche Schäden (Schädigung von Baumwurzeln, Kappung von Bäumen) angerichtet.
    Nutzungsentschädigung
    Ein Grundstückseigentümer nimmt zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen das benachbarte Grundstück eine Woche lang in Anspruch. Sein Nachbar verlangt für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung. Zu Recht?
    Nein. Zwar wird aus dem Umstand, dass die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts auf dem Nachbargrundstück schonend vorzunehmen ist, auch abgeleitet, dass die Inanspruchnahme nicht über Gebühr erfolgen darf, die Nachbarrechtsgesetze enthalten aber Entschädigungsansprüche (ausgenommen Sachsen: Entschädigung nach Billigkeit) nur bei der Überschreitung bestimmter Fristen. So z.B. in Brandenburg, Berlin, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (nach Ablauf von zwei Wochen), in Niedersachsen (nach Ablauf von zehn Tagen) und in Nordrhein-Westfalen (nach Ablauf eines Monats).
    Es kann zur schonenden Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts gehören, dass das Recht nicht persönlich, sondern durch einen Dritten ausgeübt wird (AG Ludwigsburg, DWW 2010, 191).
    Sind die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts erfüllt, bedarf man dennoch der Zustimmung des Nachbarn? Nein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen tritt mit der nachbarrechtlichen Anzeige eine Duldungspflicht bei dem Nachbarn ein. Aus dem Gedanken der schonenden Inanspruchnahme des Rechts kann sich auch der Umstand ergeben, dass sich der Grundstückseigentümer zur Durchführung der Arbeiten einer dritten Person bedienen sollte, um nicht unnötig evtl.

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