Miete mindern - aber richtig!
des Vermieters, muss der Vermieter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Anspruchsstellers entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen.
Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen.
(BGH Urt. v. 1.8.2012 â XII ZR 87/11 â GE 2012, 1635 = MietPrax-AK § 536a BGB Nr. 9 mit Anm. Eisenschmid)
Mietminderung; Gesundheitsgefährdung; Haftungsausschluss
Zur Wirksamkeit des formularmäÃigen Ausschlusses der Gewährleistung für anfängliche Mängel bei für möglich gehaltener gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastung der Mieträume.
(BGH Urt. v. 3.7.2002 â XII ZR 327/00 â NZM 2002, 784 = NJW 2002, 3232 = DWW 2002, 265 = GE 2002, 1191 = ZMR 2002, 899 = MietPrax-AK § 536b BGB Nr. 1 mit Anm. Eisenschmid; Beuermann, GE 2002, 1168)
III. Rechtsprechung zu § 536b BGB
Verlust des Minderungsrechts bei vorbehaltloser Mietzahlung trotz Vorliegen eines Mangels
Der Mieter ist aufgrund analoger Anwendung des § 539 BGB a. F. von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn er die 286 Miete seit seinem Einzug vorbehaltlos gezahlt hat, obwohl er den Mangel hätte erkennen können.
Auch der Mieter muss sich darauf verlassen können, dass der Vermieter, der eine Minderung über einen längeren Zeitraum rügelos hinnimmt, die vertraglich vereinbarte Miete nicht rückwirkend verlangen kann. Ob insoweit die â gleichsam spiegelbildlich â entsprechende Anwendung des § 539 BGB a. F. in Betracht kommt, kann dahinstehen, da § 539 BGB ein Unterfall der Verwirkung ist und jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind.
(BGH Urt. v. 26.2.2003 â XII ZR 66/01 â ZMR 2003, 341, NZM 2003, 355, NJW-RR 2003, 727 = MietPrax-AK § 536b BGB Nr. 2 mit Anm. Eisenschmid; Timme; NZM 2003, 508)
Verlust des Minderungsrechts bei vorbehaltloser Mietzahlung trotz Vorliegen eines Mangels
Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a. F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1. September 2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen Ãbergangsvorschriften führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.
Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten scheidet eine analoge Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a. F. getreten ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschlieÃlich nach § 536c BGB. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind.
Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1. September 2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a. F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.
287 (BGH Urt. v. 16.7.2003 â VIII ZR 274/02 â WuM 2003, 440 = NJW 2003, 2601 = NZM 2003, 679 = GE 2003, 1145 = ZMR 2003, 667 = DWW 2003, 258 = MietPrax-AK § 536b BGB Nr. 3 mit Anm. Eisenschmid; Langenberg, BGHReport 2003, 922; Paschke, GE 2003, 1134; Maciejewski, MM 2003, 357; Schach, GE 2003, 1118; Timme, NJW 2003, 3099; Börstinghaus, LMK 2003, 178; Gerber, NZM 2003, 825; Streyl, NZM 2004, 15; Zich, MietRB 2003, 2; Krauss, JA 2004, 3; Wendtland, JR 2004, 71)
Verwirkung von
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