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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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dass dies nicht zwingend sein muss. Insbesondere im Bereich Schallschutz wird immer wieder bezweifelt, dass die DIN 4109 wirklich den augenblicklichen Standard wiedergibt.
    Der Vermieter schuldet aber nur den Standard, der bei Abschluss des Mietvertrages galt. Eine Nachbesserungspflicht ist dem Bau-, aber auch dem Mietrecht grundsätzlich fremd. Gerade bei älteren Gebäuden muss also immer auf den Standard und deshalb ggf. auch die entsprechende DIN-Norm abgestellt werden, die bei Errichtung des 70 Gebäudes galt. Ist das Gebäude aber saniert worden, kann der Mieter davon ausgehen, dass die zum Zeitpunkt der Sanierung geltenden technischen Regeln alle eingehalten wurden (BGH NZM 2005, 60 = NJW 2005, 218).
    Für die Ermittlung der Wohnungsgröße wird immer noch vereinzelt auf die DIN 283 zurückgegriffen. Diese ist zwar 1983 vom zuständigen Normenausschuss zurückgezogen worden, wird aber auch nach der Rechtsprechung nach wie vor verwendet. Entscheidend ist, welche Berechnungsvorschrift die Parteien für die Ermittlung vereinbart haben oder welche Vorschriften ggf. ortsüblich sind. Wenn beides nicht zu ermitteln ist, dann ist die Wohnungsgröße auch im preisfreien Wohnungsbau nach den Vorschriften für den preisgebundenen Wohnungsbau zu ermitteln.
Diskothek
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Lärmbelästigung durch eine nahgelegene Rock-Diskothek (AG Spandau – 26.11.2008 – 4C 207/08 – GE 2009, 54)
    25 % Lärmbelästigung durch eine Diskothek und Gäste vor der Tür (AG Köln – 27.5.1997 – 209C 507/96 – WuM 1997, 647)
    30 % Lärmbelästigung durch eine Diskothek im Mietshaus (AG Schöneberg – 15.5.1998 – 17C 562/97 – MM 1999, 79)
Dusche
    Rechtsprechungsübersicht:
    5 % Armaturen, Wanne und Fliesen verkeimt; Duschwand verkalkt, verkeimt, defekt (LG Berlin – 13.1.2004 – 64S 334/03 – WuM 2004, 233)
    16,7 % defekte Dusche (AG Köln – 28.11.1986 – 221C 85/86 – WuM 1987, 271)
    33 % keine Dusch- oder Bademöglichkeit (AG Köln – 1.4.1996 – 206C 85/95 – WuM 1998, 690)
71 DVB-T
    â†’ Fernsehen

73 E
Eigenschaft
    â†’ Zugesicherte Eigenschaft
Eigentumswohnung
    â†’ Wohnungseigentum
Einbruch
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % häufige Einbrüche vor Beginn des Mietverhältnisses (AG Schöneberg – 9.2.2000 – 7C 286/99 – ZMR 2000, 683)
    10 % schlechter Zustand der Fenster; es kann ungehindert in ein Haus eingedrungen werden (AG Bergisch Gladbach – 14.12.1977 – 16C 696/76 – WuM 1980, 17)
    30 % Bauarbeiten am Gebäude; Beeinträchtigung der Nutzung des Balkons und erhöhte Einbruchsgefahr durch ein Gerüst (AG Köln – 18.8.2002 – 205C 85/02 – WuM 2003, 318)
Einstellplatz
    â†’ Parkplatz
74 Einstweilige Verfügung
    â†’ Einstweiliger Rechtschutz
Einstweiliger Rechtschutz
    Der einstweilige Rechtschutz ist im 8. Buch der ZPO, §§ 916 ff. ZPO, geregelt. Es handelt sich um ein besonderes Verfahren, das vor allem der vorläufigen Sicherung oder Regelung von Ansprüchen dient. Unterschieden wird zwischen dem Arrestverfahren und der einstweiligen Verfügung.
    Der Arrest dient zur Sicherung von Zahlungsansprüchen. Man unterscheidet zwischen dem dinglichen Arrest und dem persönlichen Arrest. Der Arrest soll die zukünftige Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners sichern. Erforderlich sind ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund. Unter Arrestanspruch wird der materiellrechtliche Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme verstanden. Dieser Anspruch kann sich auch aus einem Mietvertrag ergeben. Hinsichtlich des Arrestgrundes muss zwischen dem dinglichen Arrest und dem persönlichen Arrest unterschieden werden. Der dingliche Arrest ist möglich, wenn zu befürchten ist, dass ohne den Arrestbefehl die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder erschwert wird. In der Praxis wird ein solcher Arrest beantragt und bewilligt, wenn der Schuldner sich unlauter verhält, also Vermögensgegenstände beiseiteschafft oder verschenkt. Demgegenüber findet ein persönlicher Arrest nur dann statt, wenn dies erforderlich ist, um die Zwangsvollstreckung zu sichern. Er ist gegenüber allen anderen Maßnahmen subsidiär und in der Praxis äußerst selten. Er wird vor allem in den Fällen angewandt, in denen der Schuldner beabsichtigt, sich unter

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