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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Mitnahme seines Vermögens ins Ausland abzusetzen. Beide Formen des Arrestes dienen nur der Sicherung des Anspruchs und nicht der Befriedigung. Wegen der besonderen Voraussetzungen und der Vollstreckung sollte ein Arrest nicht ohne anwaltlichen Rat oder dessen Hilfestellung beantragt werden, wenn er erfolgreich sein soll.
    Die einstweilige Verfügung dient zur Sicherung und Regelung aller anderen Ansprüche, soweit es sich nicht um Geldansprüche handelt. Es kann sich um die Herausgabe von Sachen handeln, die Vornahme von Handlungen oder die Unterlassung von Handlungen. Auch im Mietrecht ist eine einstweilige Verfügung (dazu Enders/ Börstinghaus, Einstweiliger Rechtschutz, 2. Aufl. 2010) möglich. 75 Voraussetzung ist neben dem Verfügungsanspruch auch hier, dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Dabei darf auch unter Berücksichtigung des Dauerschuldcharakters des Mietrechts regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache eintreten. Im Wohnraummietrecht sind zusätzlich die Besonderheiten des sozialen Mietrechts und seine Schutzfunktion zu berücksichtigen.
    Einstweiliger Rechtschutz ist dabei möglich zur Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen
des Vermieters gegenüber dem Mieter,
des Mieters gegenüber dem Vermieter,
von Mietern untereinander und
von Mietern gegenüber Dritten.
    Es muss also zunächst ein Anspruch aus dem Mietvertrag oder aus sonstigen Rechten, z. B. Eigentum, bestehen. Hinzu muss ein Verfügungsgrund treten. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder auch wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig scheint.
    Nach § 940a ZPO ist eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt ein Fall der verbotenen Eigenmacht vor. Verbotene Eigenmacht liegt gem. § 858 Abs. 1 BGB vor, wenn der Bewohner gegen den Willen des Berechtigten, i.d.R. des Vermieters, von der Wohnung Besitz ergriffen hat, ohne dass dies durch ein Gesetz gestattet wurde. Ein solcher Besitz ist fehlerhaft und darf bereits nach allgemeinen Regeln, §§ 858 ff. BGB, wieder entzogen werden. Hier gilt bei Wohnraum nichts anderes. Es ist nicht erforderlich, dass dem Vermieter/Eigentümer außerdem noch ein weiterer Nachteil entstanden ist oder droht. In Betracht kommen hier insbesondere die Fälle der Hausbesetzungen. Denkbar ist eine einstweilige Verfügung auch zur Durchsetzung des Betretungsrechts des Vermieters, um ggf. Mängel in Augenschein zu nehmen oder Handwerker in die Wohnung zu lassen. Diesen Fällen gleichgestellt ist nach der Rechtsprechung auch das Betreten zum Zwecke des Ablesens von Heizkostenverteilern oder Wärmezählern. Ein weiterer Anwendungsbereich auf Vermieterseite ist die Durchsetzung des Vermieterpfandrechts und die Verhinderung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache.
    76 Auf Mieterseite kommt eine einstweilige Verfügung vor allem zur Wiedereinräumung des Besitzes, aber auch zur Durchsetzung ganz dringender Mangelbeseitigungsansprüchen in Betracht. Aber gerade hier ist besondere Vorsicht geboten, da hier eine Vorwegnahme der Hauptsache häufig kaum zu verhindern ist. Deshalb kommt eine einstweilige Verfügung nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht.
Elektroinstallationen
    Grundsätzlich schuldet der Vermieter eine Elektroinstallation, die vertraglich vereinbart wurde. Das ist bei einem Altbau grundsätzlich der Standard, der bei der Errichtung des Gebäudes galt. Der Inhalt der Vereinbarung ist dabei ggf. durch Auslegung, auch durch ergänzende Vertragsauslegung, zu ermitteln. Aus diesem Grund kommt der Einhaltung von technischen Normen, wie z. B. den DIN-Normen oder VDI-Richtlinien, also Regeln, die objektiv den Stand der Technik wiedergeben, keine entscheidende Bedeutung zu. Lediglich im Rahmen der Auslegung des vereinbarten Mietgebrauchs kann ggf. festzustellen sein, dass die Parteien gerade eine diesen technischen Regeln entsprechende Beschaffenheit vereinbaren wollten.
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03 – NJW 2004, 3174 = NZM 2004, 736 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 7) kann aber auch bei der Vermietung von Altbauwohnungen ein Mangel vorliegen, wenn Mindeststandards nicht eingehalten

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