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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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wurden. Dies gilt vor allem für eine Vermietung einer Altbauwohnung zu einem Zeitpunkt, zu dem sich ein bestimmter Standard als absolut üblich durchgesetzt hat. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden. Ein solcher Mindeststandard ist nicht objektiv und einheitlich für alle Wohnungen zu bestimmen. Konkret hat der BGH einen solchen Mindeststandard für den Bereich der Elektroinstallation entschieden. Der Mieter könne aufgrund des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich erwarten, dass der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise zulässt, 77 die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (BGH Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03 – NJW 2004, 3174 = NZM 2004, 736 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 7). Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (BGH WuM 2010, 235 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 30).
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % fehlende Hofbeleuchtung (AG Bremerhaven – 26.5.1992 – 59C 1214/91 – WuM 1992, 601)
    0 % defekter Treppenlichtschalter an der Hauseingangstür (AG Bremerhaven – 26.5.1992 – 59C 1214/91 – WuM 1992, 601)
    0 % Fehlen von Steckdosen im Flur (LG Berlin – 12.7.2007 – 67S 481/06 – GE 2007, 1255)
    2 % vorübergehende mangelnde Funktionstüchtigkeit des Küchenherdes (LG Berlin – 7.7.1992 – 63S 142/92 – GE 1992, 1043)
    2,5 % Fehlen von Steckdosen im Bad (LG Berlin – 12.7.2007 – 67S 481/06 – GE 2007, 1255)
    20 % veraltete Elektroanlage; Verteilerdosen und Steckdosen durchgebrannt, defekte Lichtschalter (LG Potsdam – 4.8.1997 – 6S 192/96 – GE 1997, 1397 = WuM 1997, 677 = NZM 1998, 760)
Elektrosmog
    â†’ Umweltgifte
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Mobilfunkantenne auf dem Dach, ohne konkrete Anzeichen einer Gesundheitsgefahr (LG Hamburg – 21.6.2007 – 307S 15/07 – WuM 2007, 692)
    78 20 % Befürchtung einer Gesundheitsgefahr durch eine Mobilfunkantenne auf dem Flachdach des Mieters im OG (AG München – 1.4.1998 – 432C 7381/95 – WuM 1999, 111 = GE 2000, 1692)
Energetische Modernisierung
    Der Gesetzgeber möchte, dass der Altbaubestand stärker energetisch modernisiert wird. Als ein Hindernis vermutet er, dass Mieter aufgrund der Beeinträchtigungen während der Sanierungsphase die Miete mindern. Von Vermietern wird dies häufig als ungerecht empfunden, weil die Maßnahme doch letztendlich dem Mieter zugute komme und er ggf. auch Heizkosten einspare. Seit 1. Mai 2013 bleibt gem. § 536a Abs. 1a BGB auch eine Minderung der Tauglichkeit für die Dauer von drei Monaten außer Betracht, soweit diese aufgrund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB dient.
    Um eine solche Maßnahme handelt es sich, wenn durch sie in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Endenergie um die Energie, die im Haus tatsächlich verbraucht wird (hinzuzurechnen sind noch bestimmte Energieverluste o. Ä.). Endenergie wird sowohl bei Wärmedämmmaßnahmen wie auch bei Veränderungen an der Heizungsanlage (neuer Brenner, bessere Steuerung, Isolierung der Heizung usw.) erreicht. Wird durch die Modernisierungsmaßnahme nur Primärenergie eingespart, also muss weniger Energie

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