Miete mindern - aber richtig!
1989, 563)
Feste
â Feier
Feststellungsklage
Man unterscheidet zwischen Leistungsklagen, Unterlassungsklagen, Gestaltungsklagen und Feststellungsklagen. Mit ihnen wird die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses begehrt. Die Feststellung von Tatsachen kann nicht erlangt werden. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär, d. h. wenn z. B. der Vermieter auf Zahlung klagen kann, dann ist es unzulässig feststellen zu lassen, dass der Mieter eine bestimmte Miete schuldet. Umgedreht kann der Mieter aber die Feststellung begehren, wegen eines bestimmten Mangels nur eine bestimmte Miete zu schulden. Dadurch erlangt er Rechtssicherheit, wie stark er zulässigerweise die Miete mindern kann, ohne sich dem Risiko einer fristlosen Kündigung auszusetzen. Umstritten ist, ob eine unbezifferte Feststellungsklage des Mieters möglich ist. Ãberwiegend wird dies abgelehnt.
Feuchtigkeit
Feuchtigkeit in Wohnungen stellt heute einen der Hauptmängel in der Praxis dar. Da diese Feuchtigkeit i.d.R. nicht von auÃen kommt, also 89 durch Risse oder undichte Dächer â was immer ein Mangel ist â stellt sich die Frage, ab wann ein Mangel vorliegt. Dazu muss man wissen, dass die Raumluft je nach Temperatur eine bestimmte Menge Wasser (= Feuchtigkeit) transportieren kann. Je wärmer die Raumluft ist, umso mehr Wasserdampf kann sie transportieren. Dabei nimmt die Menge exponentiell zu. So kann ein Kubikmeter Luft bei 10 Grad Celsius maximal 9,41 Gramm Wasser aufnehmen, bei 30 Grad Celsius steigt diese Menge schon auf 30,38 Gramm Wasser. Ist die Wasserkonzentration für die jeweilige Temperatur zu hoch, dann kommt es zu Niederschlag, das Wasser setzt sich also an den kühlsten Stellen ab. Ein eindrucksvolles Beispiel ist die eiskalte Bierflasche aus dem Kühlschrank, die im warmen Wohnzimmer auf den Tisch gestellt wird. Hier kommt es an der Flasche zu Wasserablagerungen, weil die Temperatur in der Nähe der Flasche sehr viel niedriger ist als im übrigen Raum. Das bedeutet, dass es grundsätzlich zulässig ist, das Schlafzimmer nicht zu beheizen, nur muss man dann dafür sorgen, dass keine feuchte warme Luft aus den anderen Räumen ins Schlafzimmer kommt, da es dann zu Wasserablagerungen kommen wird. Die Schlafzimmertür hat deshalb in diesen Fällen geschlossen zu bleiben. Grundsätzlich kommt es also zu Feuchtigkeitsschäden, wenn entweder die Lufttemperatur zu niedrig oder die Wasserkonzentration zu hoch ist. Letztere ist durch regelmäÃiges Lüften zu reduzieren. Zumutbar dürfte ein ca. dreimaliges StoÃlüften sein. Das Fenster zu kippen, genügt nicht, weil hier nur ein minimaler Luftaustausch stattfindet und zudem noch der Fenstersturz auskühlt.
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Kondenswasser unter der direkt auf dem Boden liegenden Matratze (AG Münster â 25.11.1976 â 5C 13/76 â WuM 1977, 205)
0 % Feuchtigkeitsschäden, denen der Mieter durch zumutbares Wohnverhalten hätte entgegenwirken können (LG Aachen â 31.1.1991 â 6S 298/90)
3 % undichtes Dach (AG Reutlingen â 28.2.1990 â 8C 1430/89 â WuM 1990, 146)
5 % Wasserdurchlaufschaden im Flur an der Decke und an der Wand (LG Berlin â 14.12.2006 â 67S 389/06 â GE 2007, 719)
5 % Durchfeuchtung einer Schlafzimmerwand (AG Münster â 12.6.2007 â 3C 5500/06 â WuM 2008, 429)
90 10 % Feuchtigkeitsschäden und Schimmel in der ganzen Wohnung nach Einbau neuer Fenster (AG Gotha â 24.3.2003 â 2C 116/02 â WuM 2003, 601)
10 % Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilz im Kinderzimmer (AG Lüdenscheid â 7.12.2006 â 94C 21/06 â WuM 2007, 16)
20 % Wasserschaden mit Herabstürzen von Deckenteilen (OLG München â 20.12.2006 â 20U 4428/06)
20 % Feuchtigkeitsschäden durch unzureichende Wärmedämmung (AG Königswusterhausen â 11.5.2007 â 9C 174/06 â WuM 2007, 568)
25 % Feuchtigkeit und Schimmel in Schlafzimmer, Küche und Bad durch Thermotapeten; Schäden sind nur durch extremes Heizen/Lüften zu beseitigen; Mieter ist darüber nicht informiert worden (LG Aachen â 12.7.1990 â 2S 114/90 â WuM 1991, 89)
30 % Wasser tropft durch die Zimmerdecke (nach einem Schneesturm) (AG Kiel â 26.6.1980 â 13C 9/80 â WuM 1980, 235)
50 % Minderung für die
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