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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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    0 % Wohnflächenberechnung trotz baurechtswidriger Nutzung von Räumen (BGH – 29.9.2009 – VIII ZR 242/08 – WuM 2009, 662)
    0 % Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung (BGH – 16.12.2009 – VIII ZR 39/09 – WuM 2010, 150 = NZM 2010, 196 = NJW 2010, 1064)
    10,5 % Mangel bei Wohnflächenabweichung (BGH – 24 3.2004 – VIII ZR 133/03 – NZM 2004, 456)
    232 11,76 % Begriff der „Mietraumfläche“ (BGH – 21.10.2009 – VIII ZR 244/08 – NZM 2010, 80)
    15,49 % Flächenabweichung von mehr als 10 %; Dachterrassen gehen nur zu einem Viertel in die Wohnflächenberechnung ein (BGH – 22.4.2009 – VIII ZR 86/08 – WuM 2009, 344 = MM 2009, 226 = GE 2009, 773 = NZM 2009, 477 = NJW 2009, 2295 = MDR 2009, 860)
    15,76 % exakte Angabe der Wohnungsgröße nicht nur bloße Objektbeschreibung (BGH – 28.9.2005 – VIII ZR 101/04 – NZM 2005, 861)
    16,17 % Flächenabweichung von mehr als 10 % (BGH – 24 3.2004 – VIII ZR 295/03 – NZM 2004, 453 = NJW 2004, 1947)
    16,23 % Begriff des Freisitzes und Flächenberechnung bei altbaubedingter niedriger Raumhöhe (BGH – 8.7.2009 – VIII ZR 218/08 – WuM 2009, 514 = NJW 2009, 2880 = NZM 2009, 659)
    17,9 % Flächenermittlung bei einem Einfamilienhaus mit Garten (BGH – 28.12.2009 – VIII ZR 164/08 – NJW 2010, 292 = NZM 2010, 36)
    19 % Wohnfläche bei ca.-Angabe im Mietvertrag (BGH – 10.3.2010 – VIII ZR 144/09 – WuM 2010, 240 = NZM 2010, 313)
    19,1 % Flächenabweichung – Anwendbarkeit von Vorschriften zur Berechnung der Wohnfläche (BGH – 24.3.2004 – VIII ZR 44/03 – WuM 2004, 337 = GE 2004, 680 = NZM 2004, 454 = ZMR 2004, 501 = NJW 2004, 2230 = DWW 2004, 183)
Wohngifte
    â†’ Umweltmangel
Wohnraummiete
    Das Mietrecht unterscheidet zwischen Wohnraummietverträgen und Mietverträgen über andere Sachen. Zu Letzterem gehören auch die Gewerberaummietverträge, s. → Gewerberaummiete .
    Ein Mietvertrag liegt zunächst vor, wenn dem Vertragspartner der Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung einer Gegenleistung überlassen wird. Für die Annahme eines Mietvertrages ist aber 233 nicht zwingend erforderlich, dass die Parteien die Zahlungen einer bezifferten Miete gem. § 535 Abs. 2 BGB vereinbaren, auch wenn dies der Regelfall ist. Es genügt, wenn die Gegenleistung bestimmbar ist. Es müssen auch keine monatlichen Zahlungen der Miete vereinbart sein. Auch eine abwohnbare Einmalzahlung kann eine Miete darstellen.
    Wohnraummiete liegt vor, wenn Räumlichkeiten nach dem Zweck der Vereinbarung entgeltlich zum Zwecke des privaten Aufenthalts und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen überlassen werden.
    Wichtigstes Abgrenzungskriterium zum ansonsten vorliegenden Gewerberaummietvertrag ist die Abrede der Parteien. Erforderlich ist danach, dass die Räumlichkeiten vom Mieter selbst oder/und seinen Angehörigen genutzt werden sollen. Nur wenn diese Zweckbestimmung gegeben ist, handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag. Allein die Vertragsparteien entscheiden darüber, welchen Vertragszweck sie verfolgen wollen. Entscheidend ist dabei der wahre, das Rechtsverhältnis prägende Vertragszweck. Die – spätere – tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten ist dabei in zweifacher Hinsicht ohne Bedeutung: Nutzt der Mieter die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, liegt ggf. ein vertragswidriger Gebrauch vor, der aber nichts daran ändert, dass ein Wohnraummietverhältnis vorliegt. Umgedreht liegt selbst dann kein Wohnraummietverhältnis vor, wenn der Mieter die Räume erst anderen zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen soll (Zwischenmiete). Auf die Motive hierfür, z. B. Gewinnerzielungsabsicht oder altruistische Motive, kommt es nicht an. Deshalb sind solche Zwischenmietverhältnisse nicht als Wohnraummietverträge zu behandeln. Auf sie sind die Vorschriften für Gewerberaummietverträge anzuwenden. Unerheblich ist auch, welches Vertragsformular die Vertragsparteien benutzt haben. Es kann allenfalls ein Indiz dafür sein, was die Parteien tatsächlich gewollt haben.
    Um ein Wohnraummietverhältnis handelt es sich auch bei Mischmietverhältnissen, bei denen das Schwergewicht auf der Nutzung als Wohnung liegt. Ein Mischmietverhältnis liegt vor, wenn der Mieter die

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