Mordkommission
das Schreien so sehr, dass sie die
Verbindung beendete.
Der Täter zog die Körper der beiden sterbenden Frauen ins Badezimmer. In diesem Moment klingelte das Handy erneut. Die Fahrschule
meldete sich und teilte mit, dass nun doch noch kurzfristig eine Möglichkeit für die praktische Fahrprüfung bestand. Der Täter
wischte die Blutlache im Treppenhaus auf und verließ danach die Wohnung, ohne sich weiter um seine sterbenden Opfer im Badezimmer
zu kümmern. Er nahm an der praktischen Fahrprüfung teil, die er fehlerfrei bestand. Während der Prüfung war dem Täter durch
nichts anzumerken, dass er eben zwei Menschen auf so grausame Art ermordet hatte.
Mit dem neu erworbenen Motorradführerschein kehrte er nach Hause zurück und rief bei der jungen Frau an, die am Telefon unwissentlich
Zeugin des Verbrechens geworden war. Unter dem Vorwand, mit ihr und seinem neuen Motorrad den frisch erworbenen Führerschein
einweihen zu wollen, verabredete er sich mit ihr. Er holte sie ab, wobei er herausfinden wollte, was sie am Telefon mitbekommen
hatte. Er war entschlossen, auch dieses Mädchen zu töten, sollte es etwas von der Tat bemerkt haben, und steckte ein feststehendes
Messer ein. Anschließend fuhr er fast vier Stunden lang mit ihr durch abgelegene Waldgebiete in Oberbayern. Immer wieder brachte
er das Gespräch beiläufig auf den Anruf. Die junge Frau hatte wohl mehr als einen Schutzengel, denn sie konnte den Täter davon
überzeugen, nichts Ungewöhnliches bemerkt zu haben. Die Verbindung sei nach den ersten Worten unterbrochen gewesen und es
sei ihr trotz wiederholter Versuche nicht gelungen, sie wiederherzustellen. Das rettete ihr das Leben.
|79| Als die Frau bei einer späteren Vernehmung erfuhr, an welch hauchdünnem Faden ihr Leben während der Motorradfahrt gehangen
hatte, brach sie mit einem Weinkrampf zusammen.
Wieder zu Hause, rief Milan B. seinen Vater an und erzählte ihm von der Tat. Der Vater führte einen Handwerksbetrieb in einem
Vorort von München. Er beschloss sofort, seinem Sohn zu helfen. Mit seinem Audi fuhr er zur Wohnung des Sohnes, und gemeinsam
luden sie die Leichen in den Kofferraum. Dazu hatte sich der Täter in einem Baumarkt einen kleinen Rollwagen und Plastikplanen
besorgt. Sie transportierten die Leichen zur Firma des Vaters. Milan B. zerstückelte die Körper seiner Opfer mit einem Samuraischwert
und reichte die Teile seinem Vater, der sie in Müllsäcke verpackte. Nachdem sie ihr grauenhaftes Werk vollbracht hatten, verteilten
sie die Säcke mit beiden Fahrzeugen in der Gegend rund um Rosenheim, sie warfen sie wahllos einfach in die Landschaft oder
legten sie im Bereich von Autobahnparkplätzen ab. Nach der Vernehmung führten die Männer die Beamten an die noch nicht bekannten
Ablagestellen, insgesamt mussten mehr als ein Dutzend Säcke mit Leichenteilen sichergestellt werden.
Am Tag nach dieser Aktion beseitigten die beiden nach besten Kräften die Spuren der Tat in der Wohnung. Möbel, die Blutspritzer
aufwiesen, zerlegten und entsorgten sie. Zuletzt strichen sie die ganze Wohnung. Um den Anschein zu erwecken, seine Freundin
sei nur kurz aus dem Haus gegangen, ließ Milan B. die Balkontür offen und den Fernseher laufen, als er endgültig die Wohnung
verließ. Anschließend fuhren die beiden in ihre Heimat Kroatien, wo sich Milan B. dem Zugriff der deutschen Polizei entziehen
wollte. Dort angekommen, fiel Milan B. jedoch ein, dass er seinen großen Mercedes in Deutschland besser verkaufen könne als
in Kroatien. Überzeugt, dass noch niemand das Fehlen der Frauen bemerkt hatte, kehrten sie nochmals nach Deutschland zurück.
Ihr Pech war, dass das Fahndungsfernschreiben noch in der Nacht rausgegangen war und die aufmerksamen |80| Zivilfahnder in Rosenheim es vor Dienstantritt gelesen hatten. Die schwere Last, den Eltern der beiden jungen Frauen die schreckliche
Wahrheit mitteilen zu müssen, traf Beamte der Polizeidirektionen in Fürstenfeldbruck und Schwabach. Für die Angehörigen ist
der Umstand, dass der Täter zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, kein Trost. Der
Vater des Täters blieb straflos, da die von ihm erbrachte »Hilfeleistung« zu Gunsten seines Sohnes nach deutschem Strafrecht
nicht strafbar ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen sogenannten Schuldausschließungsgrund geschaffen, um Angehörige
von Tätern nicht zu kriminalisieren, wenn sie in
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